HRB 13161
adcada GmbH
aktuell 29 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Heydeweg 5, 18182 BentwischGeschäftsanschrift aus dem Handelsregister
Der Standort konnte in OpenStreetMap noch nicht eindeutig bestimmt werden.
Registerdaten
- Sitz
- Bentwisch
- Rechtsform
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
- Letzte Eintragung
- 13.11.2020
- Datenstand
- 2025-10-25
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
Leitung und Vertretung
Heiko Kühn
Au
einzelvertretungsberechtigtmit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließenAllgemeine Vertretungsregelung
- Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.
Geschäftsanschrift
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Handelsregister
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Abrufstand 2025-10-25 Registerinformationen ansehenGegenstand des Unternehmens
- die Entwicklung und die Realisierung von Kommunikationskonzepten in elektronischen und sonstigen Medien, - die Erbringung von Serviceleistungen für Unternehmen im Bereich Kommunikation, - die Betreuung und Beratung von Unternehmen im Bereich Kommunikation, - die Vermittlung von Dienstleistungen, - das Betreiben von E-Commerce-Shops, - der Betrieb und die Vermarktung von Portalen im Internet sowie - die Zurverfügungstellung und die Publikation von Daten in sonstigen Medien.
Öffentliche Registerangaben
Bekanntmachungen und Ereignisse
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 60 IN 352/20 · adcada GmbH · Insolvenzgericht Rostock
- Insolvenzgericht
- Rostock
- Aktenzeichen
- 60 IN 352/20
- Wirksam am
- 21.04.2026
- Registerbezug
- Rostock, HRB 13161
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
adcada GmbH, Heydeweg 5, 18182 Bentwisch, vertreten durch den geschäftsführenden Gesellschafter Heiko Kühn
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 13161
- Schuldnerin -
Beschluss:
Die Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses, Rechtsanwalt Gerhard Brinkmann wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 16.03.2026.
Die Vergütung ist auf insgesamt BETRAG EUR zzgl. Umsatzsteuer in derzeitiger Höhe von 19 % festzusetzen.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Rostock vom 19.10.2020 wurde Rechtsanwalt Gerhard Brinkmann zum Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses - bestehend aus 4 Mitgliedern - bestellt. Die Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters erfolgte am 12.10.2020.
Unter Beibehaltung des vorläufigen Gläubigerausschusses wurde mit Beschluss vom 11.11.2020 das Verfahren eröffnet. In der Gläubigerversammlung zum Berichts- und Prüftermin am 02.02.2021 hat die Gläubigerversammlung beschlossen, dass der im Eröffnungsbeschluss eingesetzte Gläubigerausschuss beibehalten wird.
Das Insolvenzgericht hält unter Würdigung der tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Verfahrens, der Verantwortung und des Haftungsrisikos des Ausschussmitgliedes sowie seiner Qualifikation einen Stundensatz BETRAG € bis BETRAG € für angemessen. Dem Grunde nach ist eine Tätigkeit für 91,5 Stunden zu vergüten, denn der geltend gemachte Zeitumfang ist sachgerecht und angemessen.
Gemäß § 73 der Insolvenzordnung haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand Rechnung zu tragen.
Nach § 17 InsVV beträgt die Vergütung regelmäßig zwischen 35,00 EUR und 95,00 EUR als Regelstundensatz. Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen. Eine davon abweichende Vergütungsfestsetzung in Ausnahmefällen ist zulässig, wenn eine an Zeitaufwand und Umfang der Tätigkeit orientierte Vergütung nicht zu einer angemessenen Honorierung führt (vgl. Uhlenbrock, a. a. O., § 73 RN 13).
Aufgrund des Umfangs und Schwierigkeit des Verfahrens sowie der besonderen Tätigkeit, Haftungsrisiken, Leistungen und Qualifikation des Gläubigerausschussmitglieds, ist der Stundensatz für ein Gläubigerausschussmitglied vorliegend individuell festzusetzen. Als Erhöhungen des Regelstundensatzes sind etwa folgende Faktoren in Rechtsprechung und Literatur anerkannt: besondere berufliche Stellung, Sachkunde und Qualifikation des Mitgliedes, aktive Mitwirkung auch außerhalb der Sitzungen, umfangreiche Betriebsfortführung, erfolgreiche Beteiligung an Verhandlungen, besondere tatsächliche und rechtliche Probleme, Auslandsbezüge tatsächlicher oder rechtlicher Art, besondere Haftungsrisiken, Prüfung mehrerer Rechnungslegungen, besondere Tätigkeiten wie z. B. Kassenprüfung
In seiner Stellungnahme zum Antrag des Gläubigerausschussmitgliedes führt der Insolvenzverwalter aus, die Gläubigerausschussmitglieder wären in diesem Verfahren überdurchschnittlich gefordert gewesen.
Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten und die Tätigkeitsberichte des Verwalters sowie auf den Antrag des Gläubigerausschussmitgliedes vom 16.03.2026 sowie der Stellungnahme des Insolvenzverwalters vom 13.04.2026 Bezug genommen.
Das Gericht schließt sich den nachvollziehbaren Ausführungen nach eigener kritischer Würdigung an.
Die Schuldnerin ist die Muttergesellschaft einer großen Firmengruppe (adcada). Innerhalb dieser Gruppe brach das Finanzkonzept Ende September 2020 zusammen. Zwischen den Gesellschaften der adcada-Gruppe bestehen außergewöhnlich komplexe Verflechtungen und gegenseitige Abhängigkeiten. Zudem bestehen aufgrund der Unzuverlässigkeit der Buchführung innerhalb der adcada-Gruppe (die auch Gegenstand der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sind) hohe Unsicherheiten. Das Verfahren wird auch durch die ausländischen Beteiligungen der Schuldnerin und die komplexen Konzernverflechtungen bestimmt. Insbesondere die Schuldverschreibungen nahmen in diesem Verfahren eine große Rolle ein. Geprägt wird das Verfahren zudem durch die komplizierte und vielschichtige Gläubigerstruktur.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Rostock
Zochstraße 13
18057 Rostock
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Rostock
Zochstraße 13
18057 Rostock
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Rostock - Insolvenzgericht - 20.04.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 60 IN 352/20 · adcada GmbH · Insolvenzgericht Rostock
- Insolvenzgericht
- Rostock
- Aktenzeichen
- 60 IN 352/20
- Wirksam am
- 20.01.2025
- Registerbezug
- Rostock, HRB 13161
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
adcada GmbH, Heydeweg 5, 18182 Bentwisch, vertreten durch den geschäftsführenden Gesellschafter Heiko Kühn
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 13161
- Schuldnerin -
1. Die Prüfung der bis 03.03.2025 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, ist der 03.03.2025.
Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen.
Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder Ihrem Rang bestritten wird.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Amtsgericht Rostock - Insolvenzgericht - 20.01.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 60 IN 352/20 · adcada GmbH · Insolvenzgericht Rostock
- Insolvenzgericht
- Rostock
- Aktenzeichen
- 60 IN 352/20
- Wirksam am
- 24.04.2023
- Registerbezug
- Rostock, HRB 13161
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
adcada GmbH, Heydeweg 5, 18182 Bentwisch, vertreten durch den geschäftsführenden Gesellschafter Heiko Kühn, geboren am XX.XX.XXXX, Bartlishaldenstraße 29, CH-9434 AU, Schweiz
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 13161
- Schuldnerin -
hat der Insolvenzverwalter am 19.04.2023 angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt, § 208 Abs. 1 InsO.
Amtsgericht Rostock - Insolvenzgericht - 24.04.2023
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 60 IN 352/20 · adcada GmbH · Insolvenzgericht Rostock
- Insolvenzgericht
- Rostock
- Aktenzeichen
- 60 IN 352/20
- Wirksam am
- 12.04.2023
- Registerbezug
- Rostock, HRB 13161
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
adcada GmbH, Heydeweg 5, 18182 Bentwisch, vertreten durch den geschäftsführenden Gesellschafter Heiko Kühn, geboren am XX.XX.XXXX, Bartlishaldenstraße 29, CH-9434 AU, Schweiz
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 13161
- Schuldnerin -
Beschluss:
Die Vergütung und die Auslagen des Mitglieds des Gläubigerausschusses wurden festgesetzt.
Die Vergütung wird auf der Grundlage eines Regelsatzes ermittelt, der vom Wert der Insolvenzmasse bei Beendigung des Verfahrens abhängt. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz durch Zuschläge überschreiten oder durch Abschläge hinter ihm zurückbleiben (§ 63 InsO, § 3 InsVV). Wegen der Einzelheiten wird auf den Vergütungsantrag vom 30.03.2023 verwiesen.
Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Rostock
Zochstraße 13
18057 Rostock
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Rostock - Insolvenzgericht - 05.04.2023
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 60 IN 352/20 · adcada GmbH · Insolvenzgericht Rostock
- Insolvenzgericht
- Rostock
- Aktenzeichen
- 60 IN 352/20
- Wirksam am
- 21.12.2022
- Registerbezug
- Rostock, HRB 13161
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
adcada GmbH, Heydeweg 5, 18182 Bentwisch, vertreten durch den geschäftsführenden Gesellschafter Heiko Kühn, geboren am XX.XX.XXXX, Bartlishaldenstraße 29, CH-9434 AU, Schweiz
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 13161
- Schuldnerin -
Beschluss:
1. Der mit Beschluss des Amtsgerichts Rostock vom 11.11.2020 bestellte Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Prof. Dr. Tobias Schulze, Am Campus 1-11, 18182 Bentwisch, wird auf seinen Antrag aus dem Amt entlassen, § 59 InsO.
2. Zum neuen Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Michael Busching
Am Campus 1-11, 18182 Bentwisch
Telefon: 0381 649-321
Telefax: 0381 649-234
3. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen durchzuführen.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
4. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Gründe:
Mit Beschluss des Amtsgerichts Rostock vom 02.12.2020 wurde Rechtsanwalt Prof. Dr. Tobias Schulze, Am Campus 1-11, 18182 Bentwisch, zum Insolvenzverwalter bestellt.
Das Insolvenzgericht kann den Insolvenzverwalter auf seinen Antrag aus wichtigem Grund aus dem Amt entlassen, § 59 InsO.
Mit Schreiben vom 14.12.2022 beantragte der Insolvenzverwalter Prof. Dr. Schulze seine Entlassung aus dem Amt, da er aus persönlichen Gründen das Amt nicht mehr ausüben kann.
Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage war dem Antrag stattzugeben.
Als neuer Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Michael Busching bestellt. Auf ihn gehen die Aufgaben des Insolvenzverwalters über. Das Entstehen von Mehrkosten aus dem Verwalterwechsel ist ausgeschlossen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss findet die Erinnerung statt (§ 11 Abs. 2 RPflG).
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Rostock
Zochstraße 13
18057 Rostock
einzulegen.
Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 3 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass (§ 38 Abs. 3 FamFG) des Beschlusses. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Mitwirkung eines Rechtsanwalts ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Rostock - Insolvenzgericht - 20.12.2022
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 60 IN 352/20 · adcada GmbH · Insolvenzgericht Rostock
- Insolvenzgericht
- Rostock
- Aktenzeichen
- 60 IN 352/20
- Wirksam am
- 05.12.2022
- Registerbezug
- Rostock, HRB 13161
adcada GmbH, Heydeweg 5, 18182 Bentwisch, vertreten durch den geschäftsführenden Gesellschafter Heiko Kühn, geboren am XX.XX.XXXX, Bartlishaldenstraße 29, CH-9434 AU, Schweiz
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 13161
- Schuldnerin -
hat das Amtsgericht Rostock am 23.11.2022 beschlossen:
Frau Rechtsanwältin Ulrike Hoge-Peters, Rosa-Luxemburg-Straße 8, 18055 Rostock
wird zur Sonderinsolvenzverwalterin bestellt.
Ihr Aufgabenbereich umfasst
1. die Prüfung der von der
|adcada.immo GmbH - Az.: 62 IN 371/20 -,
|adcada.capital GmbH - Az.: 61a IN 373/20-,
|adcada.finance GmbH - Az.: 62 IN 372/20 -
zum hiesigen Insolvenzverfahren angemeldeten Forderungen.
Innerhalb ihres Aufgabenkreises hat sie die Rechtsstellung des Insolvenzverwalters.
Gründe:
Mit Schreiben vom 07.11.2022 hat der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Prof. Dr. Tobias Schulze die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters zur Prüfung der von der adcada.immo GmbH (Az.: 62 IN 371/20), der adcada.capital GmbH (Az.: 61a IN 373/20) und der adcada.finance GmbH (Az.: 62 IN 372/20) zum hiesigen Insolvenzverfahren angemeldeten Forderungen angeregt.
Voraussetzung für die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters ist, dass der Insolvenzverwalter tatsächlich oder rechtlich verhindert ist, sein Amt auszuüben.
Eine rechtliche Verhinderung des Verwalters ist auch gegeben, wenn der Insolvenzverwalter mehrere Insolvenzmassen verschiedener Rechtsträger verwaltet und wechselseitig Ansprüche dieser Insolvenzmassen geltend machen soll (Frege/Keller/Riedel, Insolvenzrecht, Praxishandbuch zur Insolvenzordnung, 8. Auflage, Rn. 1183b).
Demzufolge ist spätestens für die Prüfung der angemeldeten Forderungen ein Sonderinsolvenzverwalter zu bestellen (Frege/Keller/Riedel, Insolvenzrecht, Praxishandbuch zur Insolvenzordnung, 8. Auflage, Rn. 1622).
Ein solcher Fall liegt hier vor.
Rechtsanwalt Prof. Dr. Tobias Schulze ist sowohl im Insolvenzverfahren über das Vermögen der adcada GmbH als auch in den Insolvenzverfahren über das Vermögen der
|adcada.immo GmbH
|adcada.capital GmbH
|adcada.finance GmbH
zum Insolvenzverwalter bestellt worden.
Hieraus ergibt sich ein offensichtlicher Interessenkonflikt bei der Forderungsprüfung. Der Verwalter ist insoweit rechtlich verhindert, sein Amt auszuüben.
Für die Prüfung der angemeldeten Forderungen der adcada.immo GmbH, der adcada.capital GmbH und der adcada.finance GmbH im Insolvenzverfahren über das Vermögen der adacada GmbH ist daher ein Sonderinsolvenzverwalter zu bestellen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss findet die Erinnerung statt (§ 11 Abs. 2 RPflG).
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Rostock
Zochstraße 13
18057 Rostock
einzulegen.
Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 3 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass (§ 38 Abs. 3 FamFG) des Beschlusses. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Mitwirkung eines Rechtsanwalts ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Rostock - Insolvenzgericht - 23.11.2022
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 60 IN 352/20 · adcada GmbH · Insolvenzgericht Rostock
- Insolvenzgericht
- Rostock
- Aktenzeichen
- 60 IN 352/20
- Wirksam am
- 20.07.2022
- Registerbezug
- Rostock, HRB 13161
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
adcada GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Heiko Kühn, Heydeweg 5, 18182 Bentwisch
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 13161
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte arndt.law, Friedhofsweg 47, 18057 Rostock, Gz.: 541/20-TA-IR
1. Das am 22.09.2020 bei Gericht eingegangene Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 11.11.2020 um 11.39 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Prof. Dr. Tobias Schulze
Am Campus 1-11, 18182 Bentwisch
Telefon: 0381 649200
Telefax: 0381 649234
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 23.12.2020 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens am 06.01.2021 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf
Dienstag, 02.02.2021, 10:30 Uhr,
Landgericht Rostock, August-Bebel-Straße 15, 18055 Rostock, Großer Saal 2.002
Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
5. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Dienstag, 02.02.2021, 10:30 Uhr,
Landgericht Rostock, August-Bebel-Straße 15, 18055 Rostock, Großer Saal 2.002
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
8. Der im Eröffnungsverfahren eingesetzte vorläufige Gläubigerausschuss bestehend aus: Herr Rechtsanwalt Rechtsanwalt
|Herr Rechtsanwalt Gerhard Brinkmann
Schillerstraße 18, 18055 Rostock
als Vertreter der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
|Herr Tobias Onasch
Barnstorfer Weg 44, 18057 Rostock
als Vertreter für das Land Mecklenburg-Vorpommern, vertreten durch das Finanzamt Ribnitz-Damgarten
|Herr Sascha Borowski
Prinzenallee 15, 40549 Düsseldorf als Vertreter der Frau Irene Keidel-Aparcev
wird im eröffneten Verfahren bis zur Bestellung eines Gläubigerausschusses durch die Gläubigerversammlung beibehalten.
9. Zusätzlich werden als weitere Mitglieder bestellt:
|Jens Reime
Innere Lauenstraße 2, 02625 Bautzen
als Vertreter des Anlagegläubigers Herrn Jörg Heitzler
|Herr Jens Greulich
Norderstraße 103, 20097 Hamburg
als Vertreter der Bundesagentur für Arbeit Hamburg
Die Bestimmung wird erst mit Zugang der Annahmeerklärung des jeweiligen Gläubiger- ausschussmitglieds bei Gericht wirksam. Die Annahme ist unverzüglich zu erklären.
10. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
11. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Rostock
Zochstraße 13
18057 Rostock
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Rostock - Insolvenzgericht - 11.11.2020
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 60 IN 352/20 · adcada GmbH · Insolvenzgericht Rostock
- Insolvenzgericht
- Rostock
- Aktenzeichen
- 60 IN 352/20
- Wirksam am
- 01.07.2022
- Registerbezug
- Rostock, HRB 13161
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
adcada GmbH, Heydeweg 5, 18182 Bentwisch, vertreten durch den geschäftsführenden Gesellschafter Heiko Kühn, geboren am XX.XX.XXXX, Bartlishaldenstraße 29, CH-9434 AU, Schweiz
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 13161
- Schuldnerin -
Beschluss:
Die Vergütung und die Auslagen des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses wurden festgesetzt.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Vergütungsantrag vom 21.03.2022 verwiesen.
Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Rostock
Zochstraße 13
18057 Rostock
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Rostock - Insolvenzgericht - 30.06.2022
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 60 IN 352/20 · adcada GmbH · Insolvenzgericht Rostock
- Insolvenzgericht
- Rostock
- Aktenzeichen
- 60 IN 352/20
- Wirksam am
- 04.01.2022
- Registerbezug
- Rostock, HRB 13161
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
adcada GmbH, Heydeweg 5, 18182 Bentwisch, vertreten durch den geschäftsführenden Gesellschafter Heiko Kühn, Bartlishaldenstraße 29, CH-9434 AU, Schweiz
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 13161
- Schuldnerin -
1. Die Prüfung der bis 08.02.2022 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 6, 7, 123 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, ist der 08.02.2022.
Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen.
Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder Ihrem Rang bestritten wird.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Amtsgericht Rostock - Insolvenzgericht - 28.12.2021
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 60 IN 352/20 · adcada GmbH · Insolvenzgericht Rostock
- Insolvenzgericht
- Rostock
- Aktenzeichen
- 60 IN 352/20
- Wirksam am
- 22.11.2021
- Registerbezug
- Rostock, HRB 13161
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
adcada GmbH, Heydeweg 5, 18182 Bentwisch, vertreten durch den geschäftsführenden Gesellschafter Heiko Kühn, Bartlishaldenstraße 29, CH-9434 AU, Schweiz
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 13161
- Schuldnerin -
Beschluss:
Die Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses wurde festgesetzt.
Die Vergütung wird auf der Grundlage eines Regelsatzes ermittelt, der vom Wert der Insolvenzmasse bei Beendigung des Verfahrens abhängt. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz durch Zuschläge überschreiten oder durch Abschläge hinter ihm zurückbleiben (§ 63 InsO, § 3 InsVV). Wegen der Einzelheiten wird auf den Vergütungsantrag vom 08.11.2021 verwiesen.
Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Rostock
Zochstraße 13
18057 Rostock
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Rostock - Insolvenzgericht - 18.11.2021
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 60 IN 352/20 · adcada GmbH · Insolvenzgericht Rostock
- Insolvenzgericht
- Rostock
- Aktenzeichen
- 60 IN 352/20
- Wirksam am
- 16.08.2021
- Registerbezug
- Rostock, HRB 13161
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
adcada GmbH, Heydeweg 5, 18182 Bentwisch, vertreten durch den geschäftsführenden Gesellschafter Heiko Kühn, Bartlishaldenstraße 29, CH-9434 AU, Schweiz
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 13161
- Schuldnerin -
Beschluss:
Die Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses wurde festgesetzt.
Die Vergütung wird auf der Grundlage eines Regelsatzes ermittelt, der vom Wert der Insolvenzmasse bei Beendigung des Verfahrens abhängt. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz durch Zuschläge überschreiten oder durch Abschläge hinter ihm zurückbleiben (§ 63 InsO, § 3 InsVV). Wegen der Einzelheiten wird auf den Vergütungsantrag vom 23.02.2021 verwiesen.
Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Rostock
Zochstraße 13
18057 Rostock
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Rostock - Insolvenzgericht - 12.08.2021
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 60 IN 352/20 · adcada GmbH · Insolvenzgericht Rostock
- Insolvenzgericht
- Rostock
- Aktenzeichen
- 60 IN 352/20
- Wirksam am
- 05.08.2021
- Registerbezug
- Rostock, HRB 13161
adcada GmbH, Heydeweg 5, 18182 Bentwisch, vertreten durch den geschäftsführenden Gesellschafter Heiko Kühn, Bartlishaldenstraße 29, CH-9434 AU, Schweiz
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 13161
- Schuldnerin -
hat das Amtsgericht Rostock am 03.08.2021 beschlossen:
Frau Rechtsanwältin Ulrike Hoge-Peters, Rosa-Luxemburg-Straße 8, 18055 Rostock
wird zur Sonderinsolvenzverwalterin bestellt.
Ihr Aufgabenbereich umfasst
1. die Prüfung der von der
adcada.immo GmbH - Az.: 62 IN 371/20 -,
adcada.capital GmbH - Az.: 61a IN 373/20-,
FASHION.ZONE GmbH & Co. KG - AZ.: 62 IN 367/20 -
zum hiesigen Insolvenzverfahren angemeldeten Forderungen.
2. die Forderung der adcada GmbH auf Auskehr der Guthaben auf den folgenden Treuhandkonten bei der DKB Deutsche Kreditbank AG
Konto Nr. 1062596281
Konto Nr. 1062596307
Konto Nr. 1062596315
gegenüber der adcada.immo GmbH durchzusetzen und der Insolvenzmasse in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der adcada GmbH nach Abzug der Kosten zuzuführen.
Innerhalb ihres Aufgabenkreises hat sie die Rechtsstellung des Insolvenzverwalters.
Gründe:
Mit Schreiben vom12.01.2021 hat der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Prof. Dr. Tobias Schulze die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters zur Prüfung der von der adcada.immo GmbH (Az.: 62 IN 371/20), der adcada.capital GmbH (Az.: 61a IN 373/20) und der FASHION.ZONE GmbH & Co. KG (AZ.: 62 IN 367/20) zum hiesigen Insolvenzverfahren angemeldeten Forderungen angeregt.
Voraussetzung für die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters ist, dass der Insolvenzverwalter tatsächlich oder rechtlich verhindert ist, sein Amt auszuüben.
Eine rechtliche Verhinderung des Verwalters ist auch gegeben, wenn der Insolvenzverwalter mehrere Insolvenzmassen verschiedener Rechtsträger verwaltet und wechselseitig Ansprüche dieser Insolvenzmassen geltend machen soll (Frege/Keller/Riedel, Insolvenzrecht, Praxishandbuch zur Insolvenzordnung, 8. Auflage, Rn. 1183b).
Demzufolge ist spätestens für die Prüfung der angemeldeten Forderungen ein Sonderinsolvenzverwalter zu bestellen (Frege/Keller/Riedel, Insolvenzrecht, Praxishandbuch zur Insolvenzordnung, 8. Auflage, Rn. 1622).
Ein solcher Fall liegt hier vor.
Rechtsanwalt Prof. Dr. Tobias Schulze ist sowohl im Insolvenzverfahren über das Vermögen der adcada GmbH als auch in den Insolvenzverfahren über das Vermögen der
adcada.immo GmbH
adcada.capital GmbH
FASHION.ZONE GmbH & Co. KG
zum Insolvenzverwalter bestellt worden.
Hieraus ergibt sich ein offensichtlicher Interessenkonflikt bei der Forderungsprüfung. Der Verwalter ist insoweit rechtlich verhindert, sein Amt auszuüben.
Für die Prüfung der angemeldeten Forderungen von der adcada.immo GmbH, der adcada.capital GmbH und der FASHION.ZONE GmbH & Co. KG im Insolvenzverfahren über das Vermögen der adacada GmbH und Geltendmachung der Forderung der adcada GmbH auf Auskehr der Guthaben auf o.g. Treuhandkonten bei der DKB ist daher ein Sonderinsolvenzverwalter zu bestellen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Rostock
Zochstraße 13
18057 Rostock
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Rostock - Insolvenzgericht - 03.08.2021
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 60 IN 352/20 · adcada GmbH · Insolvenzgericht Rostock
- Insolvenzgericht
- Rostock
- Aktenzeichen
- 60 IN 352/20
- Wirksam am
- 19.01.2021
- Registerbezug
- Rostock, HRB 13161
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
adcada GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Heiko Kühn, Heydeweg 5, 18182
Bentwisch
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 13161
- Schuldnerin -
Beschluss:
Die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters wurden
festgesetzt.
Die Vergütung wird auf der Grundlage eines Regelsatzes ermittelt, der vom Wert
der Insolvenzmasse bei Beendigung des Verfahrens abhängt. Gemäß § 64 Absatz 2
InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Je nach Umfang
und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz durch
Zuschläge überschreiten oder durch Abschläge hinter ihm zurückbleiben (§ 63
InsO, § 3 InsVV). Es wurden Zuschläge festgesetzt. Wegen der Einzelheiten wird
auf den Vergütungsantrag vom 30.11.2020 verwiesen.
Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch
Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen
werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Rostock
Zochstraße 13
18057 Rostock
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte
eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Rostock - Insolvenzgericht - 18.01.2021
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 60 IN 352/20 · adcada GmbH · Insolvenzgericht Rostock
- Insolvenzgericht
- Rostock
- Aktenzeichen
- 60 IN 352/20
- Wirksam am
- 12.01.2021
- Registerbezug
- Rostock, HRB 13161
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
adcada GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Heiko Kühn, Heydeweg 5, 18182
Bentwisch
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 13161
- Schuldnerin -
Beschluss:
Der Beschluss des Amtsgerichts Rostock vom 11.11.2020 wird dahingehend
berichtigt, dass Mitglied des Gläbigerausschusses nicht Herr Jens Creulich ist,
sondern richtigerweise die
Bundesagentur für Arbeit, diese vertreten durch Herrn Jens Creulich,
Norderstraße 103, 10097 Hamburg.
Amtsgericht Rostock - Insolvenzgericht - 08.01.2021
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 60 IN 352/20 · adcada GmbH · Insolvenzgericht Rostock
- Insolvenzgericht
- Rostock
- Aktenzeichen
- 60 IN 352/20
- Wirksam am
- 23.12.2020
- Registerbezug
- Rostock, HRB 13161
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
adcada GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Heiko Kühn, Heydeweg 5, 18182
Bentwisch
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 13161
- Schuldnerin -
hat der Insolvenzverwalter am 21.12.2020 angezeigt:
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der adcada GmbH hat der
Insolvenzverwalter,
Herr Rechtsanwalt Prof. Dr. Tobias Schulze, gegenüber allen Anleihegläubigern
aus den folgenden Unternehmensanleihen
ADCADA Anleihe 2017
ADCADA 6 % Zins Anleihe 2018
ADCADA 6 % Zins Anleihe 2028
5,00 % Festgeld-Hypothekenanleihe 08-2018
adcada.immo FESTZINS 10-2018
adcada.money FESTZINS - 11-2018
adcada.money FESTZINS - 12-2018
adcada.money FESTZINS 01-2019 (5%)
ADCADA Immobilienanlage
adcada.money FESTZINS 03-2019
adcada.money Hypozins 03-2019
adcada.money FESTZINS 04-2019
adcada.money FESTZINS 05-2019
adcada.money Hypozins 05-2019
adcada.money FESTZINS 06-2019
adcada.money FESTZINS 01-2020
adcada.money FESTZINS 08-2019
erklärt, dass er in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter vom Wahlrecht
nach
§ 103 InsO Gebrauch macht und die Nichterfüllung der im Zusammenhang mit den
vorgenannten
Unternehmensanleihen bestehenden Vertragsverhältnisse wählt.
Gem. § 103 Abs. 2 InsO können Forderungen infolge der Nichterfüllungserklärung
nur
als Insolvenzforderung (§ 38 InsO) durch Anmeldung zur Insolvenztabelle geltend
gemacht werden.
Amtsgericht Rostock - Insolvenzgericht - 22.12.2020
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung 60 IN 352/20 · adcada GmbH · Insolvenzgericht Rostock
- Insolvenzgericht
- Rostock
- Aktenzeichen
- 60 IN 352/20
- Wirksam am
- 17.12.2020
- Registerbezug
- Rostock, HRB 13161
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
adcada GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Heiko Kühn, Heydeweg 5, 18182
Bentwisch
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 13161
- Schuldnerin -
Beschluss der Anleihegläubiger zu der Gläubigerversammlung nach § 19 SchVG vom
14.12.2020 zu den von der adcada GmbH ausgegebenen Schuldverschreibungen:
ADCADA Anleihe 2017
ADCADA 6% Zins Anleihe 2018
ADCADA 6% Zins Anleihe 2028
adcada.immo FESTZINS 10-2018
adcada.money FESTZINS 12-2018
adcada.money FESTZINS 01-2019 5%
adcada.money FESTZINS 03-2019
adcada.money FESTZINS 06-2019
adcada.money FESTZINS 08-2019
Herr Rechtsanwalt Jens Reime, Innere Lauenstraße 2, 02625 Bautzen, wird zum
gemeinsamen Vertreter aller Anleihegläubiger der von der Insolvenzschuldnerin
emittierten Anleihen
ADCADA Anleihe 2017
ADCADA 6% Zins Anleihe 2018
ADCADA 6% Zins Anleihe 2028
adcada.immo FESTZINS 10-2018
adcada.money FESTZINS 12-2018
adcada.money FESTZINS 01-2019 5%
adcada.money FESTZINS 03-2019
adcada.money FESTZINS 06-2019
adcada.money FESTZINS 08-2019
bestellt.
1. Umfang und Aufgaben sowie Befugnisse des gemeinsamen Vertreters richten sich
nach den Bestimmungen des SchVG 2009 i.V.m. der InsO. Die Anleihegläubiger
beauftragen den gemeinsamen Vertreter mit der Anmeldung und Vertretung ihrer
Interessen im Insolvenzverfahren; weitergehende Beauftragungen bedürfen eines
gesonderten Beschlusses der Anleihegläubiger.
2. Dem gemeinsamen Vertreter wird eine angemessene Vergütung gezahlt. Für die
Anmeldung und Vertretung der Interessen der Anleihegläubiger im
Insolvenzverfahren erhält der gemeinsame Vertreter, sollte keine (wirksame)
Vergütungsvereinbarung mit dem Insolvenzverwalter zu Lasten der Masse
geschlossen werden können, eine Vergütung nach dem RVG, die den nachfolgenden
Gebührentatbeständen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes entspricht: RVG, VV
3313 RVG zuzüglich VV 1008 RVG, VV 7001 RVG und der gesetzlichen Umsatzsteuer
nach VV 7008 RVG.
Zudem werden dem gemeinsamen Vertreter die entstehenden Auslagen (Versicherung
der Tätigkeit, Reisekosten sowie die Beauftragung etwaiger externer
Dienstleister) erstattet. Die Kosten der gemeinsamen Vertretung werden, sollte
keine (wirksame) Vergütungsvereinbarung mit dem Insolvenzverwalter zu Lasten
der Masse geschlossen werden können, mit einer etwaigen Quote in der Gestalt
verrechnet, dass von der Insolvenzquote zunächst die Vergütung, Kosten und
Auslagen des gemeinsamen Vertreters in Abzug gebracht werden und der sodann
verbleibende Betrag an die Gläubiger ausgezahlt wird. Der gemeinsame Vertreter
wird angewiesen, diese Verrechnung vorzunehmen. Der gemeinsame Vertreter wird
von der Beschränkung des § 181 BGB (und vergleichbaren Regelungen ausländischen
Rechts) befreit.
3. Die Haftung des gemeinsamen Vertreters wird auf Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit beschränkt. Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit ist summenmäßig
auf das Zehnfache seiner jährlichen Vergütung begrenzt.
4. Es wird kein Stellvertreter gewählt.
5. Anmeldung durch einzelne Gläubiger ist ausgeschlossen, § 19 Abs. 3 SchVG und
der gemeinsame Vertreter ist beauftragt und bevollmächtigt, die Rechte im
Insolvenzverfahren wahrzunehmen.
______________________________________________________________________________
Beschluss der Anleihegläubiger zu der Gläubigerversammlung nach § 19 SchVG vom
14.12.2020 zu den von der adcada GmbH ausgegebenen Schuldverschreibungen:
5,00 % Festgeld-Hyothekenanleihe 08-2018
adcada.money FESTZINS 11-2018
adcada.money FESTZINS 04-2019
adcada.money FESTZINS 01-2020
Die Buchalik Brömmekamp Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Prinzenallee 15, 40549
Düsseldorf, wird zum gemeinsamen Vertreter aller Anleihegläubiger der von der
Insolvenzschuldnerin emittierten Anleihen
5,00 % Festgeld-Hyothekenanleihe 08-2018
adcada.money FESTZINS 11-2018
adcada.money FESTZINS 04-2019
adcada.money FESTZINS 01-2020
bestellt.
Ihr Ansprechpartner: RA Sascha Borowski/SC/NTelefon: +49 (0)211-82 89 77-200
Unser Zeichen: 14054 - R20-0458 Düsseldorf.
1. Umfang und Aufgaben sowie Befugnisse des gemeinsamen Vertreters richten sich
nach den Bestimmungen des SchVG 2009 i.V.m. der InsO. Die Anleihegläubiger
beauftragen den gemeinsamen Vertreter mit der Anmeldung und Vertretung ihrer
Interessen im Insolvenzverfahren; weitergehende Beauftragungen bedürfen eines
gesonderten Beschlusses der Anleihegläubiger.
2. Dem gemeinsamen Vertreter wird eine angemessene Vergütung gezahlt. Für die
Anmeldung und Vertretung der Interessen der Anleihegläubiger im
Insolvenzverfahren erhält der gemeinsame Vertreter, sollte keine (wirksame)
Vergütungsvereinbarung mit dem Insolvenzverwalter zu Lasten der Masse
geschlossen werden können, eine Vergütung in Höhe von bis zu 5% des zur
Insolvenztabelle angemeldeten Betrages zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer,
wenigstens aber eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, die den
nachfolgenden Gebührentatbeständen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
entspricht: RVG, VV 3313 RVG zuzüglich VV 1008 RVG, VV 7001 RVG und der
gesetzlichen Umsatzsteuer nach VV 7008 RVG.
Zudem werden dem gemeinsamen Vertreter die entstehenden Auslagen (Versicherung
der Tätigkeit, Reisekosten sowie die Beauftragung etwaiger externer
Dienstleister) erstattet. Die Kosten der gemeinsamen Vertretung werden, sollte
keine (wirksame) Vergütungsvereinbarung mit dem Insolvenzverwalter zu Lasten
der Masse geschlossen werden können, mit einer etwaigen Quote in der Gestalt
verrechnet, dass von der Insolvenzquote zunächst die Vergütung, Kosten und
Auslagen des gemeinsamen Vertreters in Abzug gebracht werden und der sodann
verbleibende Betrag an die Gläubiger ausgezahlt wird. Der gemeinsame Vertreter
wird angewiesen, diese Verrechnung vorzunehmen. Der gemeinsame Vertreter wird
von der Beschränkung des § 181 BGB (und vergleichbaren Regelungen ausländischen
Rechts) befreit.
3. Die Haftung des gemeinsamen Vertreters wird auf Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit beschränkt. Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit ist summenmäßig
auf das Zehnfache seiner jährlichen Vergütung begrenzt.
4. Es wird kein Stellvertreter gewählt.
5. Anmeldung durch einzelne Gläubiger ist ausgeschlossen, § 19 Abs. 3 SchVG und
der gemeinsame Vertreter ist beauftragt und bevollmächtigt, die Rechte im
Insolvenzverfahren wahrzunehmen.
______________________________________________________________________________
In der Gläubigerversammlung nach § 19 SchVG vom 14.12.2020 zu den von der
adcada GmbH ausgegebenen Schuldverschreibungen:
ADCADA Immobilienanlage
adcada.money Hypozins 03-2019
adcada.money FESTZINS 05-2019
adcada.money Hypozins 05-2019
wurde kein gemeinsamer Vertreter aller Anleihegläubiger der von der
Insolvenzschuldnerin emittierten Anleihen bestellt.
Amtsgericht Rostock - Insolvenzgericht - 17.12.2020
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung 60 IN 352/20 · adcada GmbH · Insolvenzgericht Rostock
- Insolvenzgericht
- Rostock
- Aktenzeichen
- 60 IN 352/20
- Wirksam am
- 30.11.2020
- Registerbezug
- Rostock, HRB 13161
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
adcada GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Heiko Kühn, Heydeweg 5, 18182
Bentwisch
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 13161
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte arndt.law, Friedhofsweg 47, 18057 Rostock, Gz.: 541/20-TA-IR
Terminsbestimmung:
Es wird eine Gläubigerversammlung für die Inhaber folgender von der Schuldnerin
ausgegebenen Schuldverschreibungen:
Anleihe: ADCADA Anleihe 2017
nach § 19 Abs. 2 des Gesetzes über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen
(nachfolgend abgekürzt SchVG) vom 31.07.2009
auf Montag, 14.12.2020, 10:00 Uhr
Landgericht Rostock, August-Bebel-Straße 15- 20, 18055 Rostock,
Sitzungssaal: Großer Saal - 2.002
mit der nachfolgenden Tagesordnung einberufen:
1. Wahl eines gemeinsamen Vertreters der Gläubiger von
Inhaber-Schuldverschreibungen mit dem Recht, Forderungen aus diesen zum
Insolvenzverfahren als Vertreter anzumelden.
2. Wahl eines Stellvertreters des oben genannten Vertreters
3. Beschlussfassung über folgende Anträge:
a) Anmeldung durch einzelne Gläubiger ist ausgeschlossen, § 19 Abs. 3 SchVG
b) Der gemeinsame Vertreter ist beauftragt und bevollmächtigt, die Rechte im
Insolvenzverfahren wahrzunehmen.
4. Regelungen der Vergütungsansprüche des gemeinsamen Vertreters und des
Stellvertreters dem Grunde und ggfs. der Höhe nach. Auf die Entscheidung des
BGH (BGH, Beschluss v. 12.01.2017, IX ZR 87/26), wonach die Vergütung des
gemeinsamen Vertreters keine Masseverbindlichkeit ist, wird hingewiesen.
Zur Teilnahme an der Gläubigerversanmmlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind diejenigen Gläubiger berechtigt, die am Tage der Gläubigerversammlung ihr
Recht durch Vorlage einer aktuellen Schuldurkunde nachweisen.
Der Nachweis ist zu Beginn der Versammlung vorzulegen.
Eine Kopie der Schuldurkunde muss spätestens am dritten Tag vor dieser
Gläubigerversammlung beim Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Prof. Dr. Tobias
Schulze, Am Campus 1-11, 18182 Bentwisch, Telefon: 0381 649200, Telefax: 0381
649234, eingehen.
Gem. § 14 Abs. 1 SchVG wird darauf hingewiesen, dass sich jeder Gläubiger in
der Gläubigerversammlung durch einen Bevollmächtigen vertreten lassen kann.
Die Vollmacht ist zu Beginn der Versammlung vorzulegen.
Amtsgericht Rostock - Insolvenzgericht - 24.11.2020
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung 60 IN 352/20 · adcada GmbH · Insolvenzgericht Rostock
- Insolvenzgericht
- Rostock
- Aktenzeichen
- 60 IN 352/20
- Wirksam am
- 27.11.2020
- Registerbezug
- Rostock, HRB 13161
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
adcada GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Heiko Kühn, Heydeweg 5, 18182
Bentwisch
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 13161
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte arndt.law, Friedhofsweg 47, 18057 Rostock, Gz.: 541/20-TA-IR
in Kategorie "Termine"
Terminsbestimmung:
Es wird eine Gläubigerversammlung für die Inhaber folgender von der Schuldnerin
ausgegebenen Schuldverschreibungen:
Anleihe: adcada.money FESTZINS 08-2019
nach § 19 Abs. 2 des Gesetzes über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen
(nachfolgend abgekürzt SchVG) vom 31.07.2009
auf
Montag, 14.12.2020, 18:00 Uhr, Landgericht Rostock, August-Bebel-Straße 15-20,
18055 Rostock, Sitzungssaal: Großer Saal 2.002
mit der nachfolgenden Tagesordnung einberufen:
1. Wahl eines gemeinsamen Vertreters der Gläubiger von
Inhaber-Schuldverschreibungen mit dem Recht, Forderungen aus diesen zum
Insolvenzverfahren als Vertreter anzumelden.
2. Wahl eines Stellvertreters des oben genannten Vertreters
3. Beschlussfassung über folgende Anträge:
a) Anmeldung durch einzelne Gläubiger ist ausgeschlossen, § 19 Abs. 3 SchVG
b) Der gemeinsame Vertreter ist beauftragt und bevollmächtigt, die Rechte im
Insolvenzverfahren wahrzunehmen.
4. Regelungen der Vergütungsansprüche des gemeinsamen Vertreters und des
Stellvertreters dem Grunde und ggfs. der Höhe nach. Auf die Entscheidung des
BGH (BGH, Beschluss v. 12.01.2017, IX ZR 87/26), wonach die Vergütung des
gemeinsamen Vertreters keine Masseverbindlichkeit ist, wird hingewiesen.
Zur Teilnahme an der Gläubigerversanmmlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind diejenigen Gläubiger berechtigt, die am Tage der Gläubigerversammlung ihr
Recht durch Vorlage einer aktuellen Schuldurkunde nachweisen.
Der Nachweis ist zu Beginn der Versammlung vorzulegen.
Eine Kopie der Schuldurkunde muss spätestens am dritten Tag vor dieser
Gläubigerversammlung beim Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Prof. Dr. Tobias
Schulze, Am Campus 1-11, 18182 Bentwisch, Telefon: 0381 649200, Telefax: 0381
649234, eingehen.
Gem. § 14 Abs. 1 SchVG wird darauf hingewiesen, dass sich jeder Gläubiger in
der Gläubigerversammlung durch einen Bevollmächtigen vertreten lassen kann.
Die Vollmacht ist zu Beginn der Versammlung vorzulegen.
Amtsgericht Rostock - Insolvenzgericht - 24.11.2020
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung 60 IN 352/20 · adcada GmbH · Insolvenzgericht Rostock
- Insolvenzgericht
- Rostock
- Aktenzeichen
- 60 IN 352/20
- Wirksam am
- 25.11.2020
- Registerbezug
- Rostock, HRB 13161
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
adcada GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Heiko Kühn, Heydeweg 5, 18182
Bentwisch
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 13161
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte arndt.law, Friedhofsweg 47, 18057 Rostock, Gz.: 541/20-TA-IR
in Kategorie "Termine"
Terminsbestimmung:
Es wird eine Gläubigerversammlung für die Inhaber folgender von der Schuldnerin
ausgegebenen Schuldverschreibungen:
Anleihe: adcada.money FESTZINS 01-2020
nach § 19 Abs. 2 des Gesetzes über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen
(nachfolgend abgekürzt SchVG) vom 31.07.2009
auf
Montag, 14.12.2020, 17:30 Uhr, Landgericht Rostock, August-Bebel-Straße 15-20,
18055 Rostock, Sitzungssaal: Großer Saal 2.002
mit der nachfolgenden Tagesordnung einberufen:
1. Wahl eines gemeinsamen Vertreters der Gläubiger von
Inhaber-Schuldverschreibungen mit dem Recht, Forderungen aus diesen zum
Insolvenzverfahren als Vertreter anzumelden.
2. Wahl eines Stellvertreters des oben genannten Vertreters
3. Beschlussfassung über folgende Anträge:
a) Anmeldung durch einzelne Gläubiger ist ausgeschlossen, § 19 Abs. 3 SchVG
b) Der gemeinsame Vertreter ist beauftragt und bevollmächtigt, die Rechte im
Insolvenzverfahren wahrzunehmen.
4. Regelungen der Vergütungsansprüche des gemeinsamen Vertreters und des
Stellvertreters dem Grunde und ggfs. der Höhe nach. Auf die Entscheidung des
BGH (BGH, Beschluss v. 12.01.2017, IX ZR 87/26), wonach die Vergütung des
gemeinsamen Vertreters keine Masseverbindlichkeit ist, wird hingewiesen.
Zur Teilnahme an der Gläubigerversanmmlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind diejenigen Gläubiger berechtigt, die am Tage der Gläubigerversammlung ihr
Recht durch Vorlage einer aktuellen Schuldurkunde nachweisen.
Der Nachweis ist zu Beginn der Versammlung vorzulegen.
Eine Kopie der Schuldurkunde muss spätestens am dritten Tag vor dieser
Gläubigerversammlung beim Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Prof. Dr. Tobias
Schulze, Am Campus 1-11, 18182 Bentwisch, Telefon: 0381 649200, Telefax: 0381
649234, eingehen.
Gem. § 14 Abs. 1 SchVG wird darauf hingewiesen, dass sich jeder Gläubiger in
der Gläubigerversammlung durch einen Bevollmächtigen vertreten lassen kann.
Die Vollmacht ist zu Beginn der Versammlung vorzulegen.
Amtsgericht Rostock - Insolvenzgericht - 24.11.2020
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 13161 HRB 13161: adcada GmbH, Bentwisch, Heydeweg 5, 18182 Bentwisch. Durch Beschluss des Amtsgerichts Rostock (60 IN 352/20) vom 11.11.2020 ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet. …
Forderungsprüfung 60 IN 352/20 · adcada GmbH · Insolvenzgericht Rostock
- Insolvenzgericht
- Rostock
- Aktenzeichen
- 60 IN 352/20
- Wirksam am
- 11.11.2020
- Registerbezug
- Rostock, HRB 13161
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
adcada GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Heiko Kühn, Heydeweg 5, 18182
Bentwisch
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 13161
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte arndt.law, Friedhofsweg 47, 18057 Rostock, Gz.: 541/20-TA-IR
1. Das am 22.09.2020 bei Gericht eingegangene Insolvenzverfahren über das
Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am
11.11.2020 um 11.39 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Prof. Dr. Tobias Schulze
Am Campus 1-11, 18182 Bentwisch
Telefon: 0381 649200
Telefax: 0381 649234
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO)
bis zum 23.12.2020 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens am
06.01.2021 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts niedergelegt.
4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung
über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung
eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung
über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f.
(Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von
Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens,
Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans,
Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen
Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen
oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus
freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die
der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll,
oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll;
wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich
belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig
gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt
oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein
Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162
(Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung
unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei
Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten
Angelegenheiten wird anberaumt auf
Dienstag, 02.02.2021, 10:30 Uhr,
Landgericht Rostock, August-Bebel-Straße 15, 18055 Rostock, Großer Saal 2.002
Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des
§ 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung
beschlussunfähig ist.
5. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Dienstag, 02.02.2021, 10:30 Uhr,
Landgericht Rostock, August-Bebel-Straße 15, 18055 Rostock, Großer Saal 2.002
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine
Benachrichtigung.
6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem
Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der
Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für
den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden
aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten
(§ 28 Abs. 3 InsO).
8. Der im Eröffnungsverfahren eingesetzte vorläufige Gläubigerausschuss
bestehend aus: Herr Rechtsanwalt Rechtsanwalt
|Herr Rechtsanwalt Gerhard Brinkmann
Schillerstraße 18, 18055 Rostock
als Vertreter der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
|Herr Tobias Onasch
Barnstorfer Weg 44, 18057 Rostock
als Vertreter für das Land Mecklenburg-Vorpommern, vertreten durch das
Finanzamt Ribnitz-Damgarten
|Herr Sascha Borowski
Prinzenallee 15, 40549 Düsseldorf als Vertreter der Frau Irene Keidel-Aparcev
wird im eröffneten Verfahren bis zur Bestellung eines Gläubigerausschusses
durch die Gläubigerversammlung beibehalten.
9. Zusätzlich werden als weitere Mitglieder bestellt:
|Jens Reime
Innere Lauenstraße 2, 02625 Bautzen
als Vertreter des Anlagegläubigers Herrn Jörg Heitzler
|Herr Jens Greulich
Norderstraße 103, 20097 Hamburg
als Vertreter der Bundesagentur für Arbeit Hamburg
Die Bestimmung wird erst mit Zugang der Annahmeerklärung des jeweiligen
Gläubiger- ausschussmitglieds bei Gericht wirksam. Die Annahme ist unverzüglich
zu erklären.
10. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem
Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des
Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin;
diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
11. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte
Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des
Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der
Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1
InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach
dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Rostock
Zochstraße 13
18057 Rostock
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte
eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Rostock - Insolvenzgericht - 11.11.2020
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 60 IN 352/20 · adcada GmbH · Insolvenzgericht Rostock
- Insolvenzgericht
- Rostock
- Aktenzeichen
- 60 IN 352/20
- Wirksam am
- 12.10.2020
- Registerbezug
- Rostock, HRB 13161
In dem Verfahren über den Antrag
adcada GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Heiko Kühn, Heydeweg 5, 18182
Bentwisch
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 13161
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte adcada.law, Friedhofsweg 47, 18057 Rostock, Gz.: 541/20-TA-IR
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
Beschluss:
1. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines
Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden
untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits
begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird
Rechtsanwalt Prof. Dr. Tobias Schulze
Am Campus 1-11, 18182 Bentwisch
Telefon: 0381 649200, Fax: 0381 649234
bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind
nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs.
2 Nr. 2 2. Alternative InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine Vertreter der
Schuldnerin. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung der Schuldnerin deren
Vermögen zu sichern und zu erhalten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO). Der
vorläufige Insolvenzverwalter hat zu prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin
die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).
Der Schuldnerin wird verboten, über Bankkonten und über Außenstände der
Schuldnerin ganz oder teilweise zu verfügen. Hinsichtlich der Bankkonten und
der Außenstände der Schuldnerin geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis
auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Der vorläufige Insolvenzverwalter
wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin
einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, auf den Namen der
Schuldnerin oder auf seinen Namen in der Funktion als vorläufiger
Insolvenzverwalter Sonderkonten (gemäß Urteilen des Bundesgerichtshofes vom
07.02.2019, Az. IX ZR 47/18 und vom 24.01.2019, Az. IX ZR 110/17) zu eröffnen
und auch über diese Konten zu verfügen.
Er wird insoweit ermächtigt, für die Kontoführung Masseverbindlichkeiten i. S.
v. § 55 Abs. 2 InsO zu begründen.
Die Konten der Schuldnerin führenden Kreditinstitute werden dem vorläufigen
Insolvenzverwalter gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet.
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Schuldnerin zu zahlen. Sie werden aufgefordert, Leistungen unter Beachtung
dieser Anordnung nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§
23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Gem. § 8 Abs. 3 InsO wird der vorläufige Insolvenzverwalter beauftragt, die
Zustellungen des Beschlusses an die Schuldner der Schuldnerin vorzunehmen (§ 23
Abs. 1 Satz 2 InsO) und hierüber Nachweis zu führen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und
betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu
betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat ihm Einsicht
in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie diesem auf Verlangen
bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Sie hat
ihm alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse
und zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird zugleich beauftragt, als
Sachverständiger zu prüfen, ob ein nach der Rechtsform der Schuldnerin
maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine
Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen.
Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte
Veröffentlichung wird dort mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der
Anordnung gespeichert. Im Falle der Eröffnung erfolgt eine Löschung spätestens
sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des
Verfahrens (§ 3 Abs. 1 S. 1 InsOBekV); falls nicht eröffnet wird, erfolgt eine
Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der veröffentlichten
Sicherungsmaßnahme (§ 3 Abs. 1 S. 2 InsOBekV).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Rostock
Zochstraße 13
18057 Rostock
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte
eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.
Gegen die Entscheidung können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners
in gleicher Weise die sofortige Beschwerde einlegen, soweit damit das Fehlen
der internationalen Zuständigkeit im Eröffnungsverfahren eines
Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848
gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Rostock - Insolvenzgericht - 12.10.2020
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 13161 HRB 13161: adcada GmbH, Bentwisch, Heydeweg 5, 18182 Bentwisch. Nicht mehr Geschäftsführer: Flüß, Detlef, Bad Doberan, *XX.XX.XXXX; Kühn, Benjamin Franklin, Au / Schweiz, *XX.XX.XXXX. Bestellt als Geschäftsf…
HRB 13161 HRB 13161: adcada GmbH, Bentwisch, Heydeweg 5, 18182 Bentwisch. Die Gesellschafterversammlung vom 15.02.2018 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 3 (Stammkapital) und mit ihr die Erhöhung des Sta…
HRB 13161 HRB 13161: adcada GmbH, Bentwisch, Hansestraße 21, 18182 Bentwisch. Änderung der Geschäftsanschrift: Heydeweg 5, 18182 Bentwisch.
HRB 13161 HRB 13161: adcada GmbH, Bentwisch, Hansestraße 21, 18182 Bentwisch. Bestellt als Geschäftsführer: Kühn, Benjamin Franklin, Reute / Schweiz, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Name…
HRB 13161 HRB 13161: adcada GmbH, Bentwisch, Hansestraße 21, 18182 Bentwisch. Die Gesellschafterversammlung vom 09.02.2016 hat zur Schaffung eines genehmigten Kapitals die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 3 (S…
HRB 13161 HRB 13161: adcada GmbH, Bentwisch, Hansestraße 21, 18182 Bentwisch. Die Gesellschafterversammlung vom 09.02.2016 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 3 (Stammkapital) und mit ihr die Erhöhung des…
HRB 13161 HRB 13161:adcada GmbH, Bentwisch, Hansestraße 21, 18182 Bentwisch.Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 24.03.2015. Geschäftsanschrift: Hansestraße 21, 18182 Bentwisch. Gegenstand: …
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.