HRA 1210
Ackermanns Haus "Flüssiges Obst" GmbH & Co. KG
aktuell 8 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Sonnenblick 4, 08236 EllefeldGeschäftsanschrift aus dem Handelsregister
Der Standort konnte in OpenStreetMap noch nicht eindeutig bestimmt werden.
Registerdaten
- Sitz
- Ellefeld
- Rechtsform
- Kommanditgesellschaft (KG)
- Letzte Eintragung
- 05.04.2016
- Datenstand
- 2026-01-17
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
Leitung und Vertretung
Ackermanns Haus "Flüssiges Obst" Verwaltungsgesellschaft mbH
Ellefeld
Fruitterroir S.á.r.l.
Leudelang
Allgemeine Vertretungsregelung
- Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln.
Handelsregister
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Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 1405 IN 121/16 · Ackermanns Haus "Flüssiges Obst" GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Chemnitz
- Insolvenzgericht
- Chemnitz
- Aktenzeichen
- 1405 IN 121/16
- Wirksam am
- 05.08.2025
- Registerbezug
- Chemnitz, HRA 1210
Aktenzeichen: 1405 IN 121/16
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ackermanns Haus Flüssiges Obst GmbH & Co. KG, Sonnenblick 4, 08236 Ellefeld, Amtsgericht Chemnitz , HRA 1210
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Ackermanns Haus Flüssiges Obst Verwaltungsgesellschaft mbH; d. vertreten durch den Geschäftsführer Frank Kuske; d. vertreten durch den Geschäftsführer Eckehardt Langer
ergeht am 31.07.2025 nachfolgende Entscheidung:
Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird wie folgt antragsgemäß festgesetzt:
Vergütung
... EUR
Auslagen
... EUR
zzgl. 19% Umsatzsteuer
... EUR
Gesamtbetrag
... EUR
Die Kosten der vorläufigen Insolvenzverwaltung wurden der Schuldnerin auferlegt.
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag aus der von ihm verwalteten Masse zu entnehmen.
Gründe:
Dr. Ulf Pechartscheck als Antragsteller wurde mit Beschluss vom 08.02.2016 zum Insolvenzverwalter bestimmt.
Die Bestellung endete mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.04.2016.
Der Festsetzung liegt der Antrag vom 22.05.2024 zugrunde.
Es besteht ein Anspruch auf Vergütung und Erstattung der entstandenen angemessenen Auslagen für die Tätigkeit gemäß §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 63 InsO. Für die Bestimmung der Vergütung ist gemäß § 65 InsO die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) maßgebend.
Gemäß §§ 63 Abs. 3, 11 Abs. 1 InsVV bemisst sich die Vergütung nach dem schuldnerischen Vermögen, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters während des Eröffnungsverfahrens erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Gemäß § 11 Abs. 2 InsVV sind nunmehr auch Werte oder wirtschaftliche Erfolge einzubeziehen, die erst nach Insolvenzeröffnung eingetreten sind und/oder die eine zuvor vorgenommene Schätzung als mit den nach Eröffnung tatsächlich erzielten Werten unvereinbar ausweisen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass deren Realisierung vollständig oder ganz überwiegend auf der Tätigkeit des vorläufigen Verwalters beruht (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster InsVV 4. Auflage, § 11 Rn. 51).
Folgende Vermögenswerte wurden berücksichtigt:
Immaterielles Anlagevermögen ... €
Grundstücke / grundstücksgleiche Rechte ... €
Bewegliches Anlagevermögen ... €
Vorräte ... €
Altforderungen ... €
Bankguthaben / Kasse ... €
Im vorliegenden Verfahren ist daher als Berechnungsgrundlage ein Vermögen von ... EUR zugrunde zu legen.
Hieraus errechnet sich ein Regelsatz nach §§ 10, 2 Abs. 1 InsVV von ... EUR.
Für den vorläufigen Insolvenzverwalter beträgt die Regelvergütung nach § 11 InsVV hiervon 25 Prozent, mithin ... EUR.
Damit ist die Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters in einem sogenannten Normalverfahren abgegolten, d. h. Qualität und Quantität der verschiedenen Verwalteraufgaben weisen weder rechtliche noch tatsächliche Besonderheiten auf.
Der Insolvenzverwalter beantragt hierzu einen Zuschlag in Höhe von ... EUR.
Bezüglich der Begründung wird auf den Antrag vom 22.05.2024 verwiesen.
Gemäß § 10 i.V.m. § 3 InsVV hat das Gericht einen Zuschlag zur Regelvergütung zu gewähren, wenn Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters die eines Normalverfahrens übersteigt.
Im vorliegenden Verfahren ist zusätzlich zur Regelvergütung ein Zuschlag von ... Prozent, mithin in Höhe von ... EUR, zu gewähren. Unter Berücksichtigung des vorgetragenen Umfangs und der Schwierigkeiten der Tätigkeit des vorläufigen Verwalters durch ...
ist der beantragte Zuschlag angemessen. Zur Begründung der konkreten Erhöhungstatbestände wird auf den Antragsinhalt verwiesen.
Die Gläubiger wurden zu dem Vergütungsantrag gehört. Einwendungen wurden nicht erhoben.
Der Vergütungswert beträgt mithin ... EUR.
An Auslagen wurde der Pauschbetrag nach § 8 Abs. 3 InsVV festgesetzt.
Zusätzlich ist die von dem Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Chemnitz
Gerichtsstraße 2
09112 Chemnitz
einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Gerichts eingesehen werden.
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung 1405 IN 121/16 · Ackermanns Haus "Flüssiges Obst" GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Chemnitz
- Insolvenzgericht
- Chemnitz
- Aktenzeichen
- 1405 IN 121/16
- Wirksam am
- 31.03.2025
- Registerbezug
- Chemnitz, HRA 1210
Aktenzeichen: 1405 IN 121/16
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ackermanns Haus "Flüssiges Obst" GmbH & Co. KG, Sonnenblick 4, 08236 Ellefeld, Amtsgericht Chemnitz , HRA 1210
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Ackermanns Haus "Flüssiges Obst" Verwaltungsgesellschaft mbH; d. vertreten durch den Geschäftsführer Frank Kuske; d. vertreten durch den Geschäftsführer Eckehardt Langer
ergeht am 27.03.2025 nachfolgende Entscheidung:
Dem Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses wird für die Tätigkeit folgende Vergütung antragsgemäß festgesetzt:
Vergütung
xxx EUR
Auslagen
xxx EUR
zzgl. 19 % Umsatzsteuer
xxx EUR
Gesamtbetrag
xxx EUR
in Worten: xxx EUR
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, die Vergütung in Höhe von xxx EUR aus der von ihm verwalteten Masse an das Gläubigerausschussmitglied auszuzahlen.
Gründe
Mit Beschluss vom 04.02.2016 wurde in dem Verfahren über den Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein vorläufiger Gläubigerausschuss bestellt.
Unter anderen wurde die Euler Hermes Deutschland AG vertreten durch Herrn Thomas Harbrecht als Mitglied in den vorläufigen Gläubigerausschuss bestellt.
Gemäß § 73 InsO hat ein Mitglied des Gläubigerausschusses Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit und Ersatz der ihm entstandenen, angemessenen Auslagen. Für die Bestimmung der Vergütung ist gemäß §§ 73 Abs. 3, 65 InsO die insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) anzuwenden. Dabei richtet sich die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 InsVV regelmäßig nach dem Zeitaufwand.
Geltend gemacht wurde vorliegend ein Zeitaufwand von 33,5 Stunden à xxx € zzgl. Auslagen in Höhe von xxx EUR (u. a. Kosten für Flug, Mietwagen sowie Hotel). Im Übrigen wird auf den Antrag des Gläubigerausschussmitglieds und den Akteninhalt Bezug genommen.
Zu vergüten ist der Zeitaufwand für die Teilnahme an Gläubigerausschusssitzungen, sonstigen Besprechungen des Ausschusses, evtl. Reisezeiten sowie der Zeitaufwand für die notwendigen und angemessenen Vorbereitungen. In sog. Normalverfahren ist der Mittelwert der in § 17 InsVV vorgesehenen Vergütung zwischen xxx EUR und xxx EUR pro Stunde, d. h. ein Stundensatz von xxx EUR angemessen und ausreichend. Da das vorliegende Verfahren hinsichtlich des Umfangs und der Komplexität der vom Gläubigerausschuss geprüften Sachverhalte vom Normalfall abweicht, erachtet das Gericht einen Stundensatz in Höhe von xxx EUR für dieses Gläubigerausschussmitglied als gerechtfertigt.
Damit werden 33,5 Stunden mit einem Stundensatz von xxx EUR, mithin mit einem Betrag von xxx EUR vergütet.
Erstattungsfähig ist auch der Aufwand für die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Tätigkeit als Gläubigerausschussmitglied angefallenen Kosten für Flug, Mietwagen, öffentliche Verkehrsmittel, Taxi sowie Hotel, § 18 Abs. 1 InsVV. Die entstandenen Auslagen wurden hinreichend belegt. Es ergibt sich vorliegend ein Auslagenanspruch in Höhe von insgesamt xxx EUR.
Zusätzlich ist die von dem Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV.
Die Gläubigerversammlung war vor Festsetzung der Vergütung anzuhören. Dies erfolgte im schriftlichen Verfahren. Einwendungen wurden nicht vorgebracht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Statthafter Rechtsbehelf: Sofortige Beschwerde / Erinnerung.
Einzulegen: Amtsgericht Chemnitz
Postanschrift: Postfach 524, 09005 Chemnitz
Besucheradresse: Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz
in Verfahren, die vor dem 1.3.2012 beantragt worden sind, auch: Landgericht Chemnitz, Hohe Straße 19 / 23, 09112 Chemnitz
Form:
Einreichung einer Rechtsbehelfsschrift; sie muss enthalten die Bezeichnung dieses Beschlusses (Datum, Aktenzeichen) und die Erklärung, dass dagegen der zulässige Rechtsbehelf (Beschwerde / Erinnerung) eingelegt wird. Die Beschwerde / Erinnerung kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden.
Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente nur über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach; nähere Informationen unter www.egvp.de.
Die Beschwerde/Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Es muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen
Informationen hierzu können über das Internetportal www.justiz.de/elektronischer_rechtsverkehr/index.php aufgerufen werden.
Frist:
Zwei Wochen. Die Frist beginnt mit der Beschlusszustellung. Im Falle der Inlandszustellung durch Aufgabe zur Post gilt der Beschluss drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt (bzw. zwei Wochen bei Auslandszustellung). Daneben genügt die öffentliche - auch auszugsweise - Bekanntmachung dieses Beschlusses im Internet www.insolvenzbekanntmachungen.de zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die Insolvenzordnung neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung 1405 IN 121/16 · Ackermanns Haus "Flüssiges Obst" GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Chemnitz
- Insolvenzgericht
- Chemnitz
- Aktenzeichen
- 1405 IN 121/16
- Wirksam am
- 11.03.2025
- Registerbezug
- Chemnitz, HRA 1210
Aktenzeichen: 1405 IN 121/16
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ackermanns Haus "Flüssiges Obst" GmbH & Co. KG, Sonnenblick 4, 08236 Ellefeld, Amtsgericht Chemnitz , HRA 1210
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Ackermanns Haus "Flüssiges Obst" Verwaltungsgesellschaft mbH; d. vertreten durch den Geschäftsführer Frank Kuske; d. vertreten durch den Geschäftsführer Eckehardt Langer
ergeht am 10.03.2025 nachfolgende Entscheidung:
Dem Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses wird für die Tätigkeit folgende Vergütung antragsgemäß festgesetzt:
Vergütung
xxx EUR
Auslagen
xxx EUR
zzgl. 19 % Umsatzsteuer
xxx EUR
Gesamtbetrag
xxx EUR
in Worten: xxx EUR
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, die Vergütung in Höhe von xxx EUR aus der von ihm verwalteten Masse an das Gläubigerausschussmitglied auszuzahlen.
Gründe:
Mit Beschluss vom 04.02.2016 wurde in dem Verfahren über den Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein vorläufiger Gläubigerausschuss bestellt.
Unter anderen wurde die Merca Leasing GmbH u. Co. KG als Mitglied in den vorläufigen Gläubigerausschuss bestellt.
Gemäß § 73 InsO hat ein Mitglied des Gläubigerausschusses Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit und Ersatz der ihm entstandenen, angemessenen Auslagen. Für die Bestimmung der Vergütung ist gemäß §§ 73 Abs. 3, 65 InsO die insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) anzuwenden. Dabei richtet sich die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 InsVV regelmäßig nach dem Zeitaufwand.
Geltend gemacht wurde vorliegend ein Zeitaufwand von 15,75 Stunden à xxx € zzgl. Fahrtkosten in Höhe von xxx EUR (0,30 EUR pro km). Im Übrigen wird auf den Antrag des Gläubigerausschussmitglieds und den Akteninhalt Bezug genommen.
Zu vergüten ist der Zeitaufwand für die Teilnahme an Gläubigerausschusssitzungen, sonstigen Besprechungen des Ausschusses, evtl. Reisezeiten sowie der Zeitaufwand für die notwendigen und angemessenen Vorbereitungen. In sog. Normalverfahren ist der Mittelwert der in § 17 InsVV vorgesehenen Vergütung zwischen xxx EUR und xxx EUR pro Stunde, d. h. ein Stundensatz von xxx EUR angemessen und ausreichend. Da das vorliegende Verfahren hinsichtlich des Umfangs und der Komplexität der vom Gläubigerausschuss geprüften Sachverhalte vom Normalfall abweicht, erachtet das Gericht einen Stundensatz in Höhe von xxx EUR für dieses Gläubigerausschussmitglied als gerechtfertigt.
Damit werden 15,75 Stunden mit einem Stundensatz von xxx EUR, mithin mit einem Betrag von xxx EUR vergütet.
Erstattungsfähig ist auch der Aufwand für die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Tätigkeit als Gläubigerausschussmitglied gefahrenen Kilometer. Dabei ist nach den Sätzen der Steuerverwaltung abzurechnen, LG Göttingen, Beschluss vom 01. Dezember 2004, T 128/04, ZInsO 2005,48-49. Geltend gemacht wurden insgesamt 760 km. Es ergibt sich ein Auslagenanspruch in Höhe von 0,30 EUR pro gefahrenen Kilometer, mithin xxx EUR.
Zusätzlich ist die von dem Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV.
Die Gläubigerversammlung war vor Festsetzung der Vergütung anzuhören. Dies erfolgte im schriftlichen Verfahren. Einwendungen wurden nicht vorgebracht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Statthafter Rechtsbehelf: Sofortige Beschwerde / Erinnerung.
Einzulegen: Amtsgericht Chemnitz
Postanschrift: Postfach 524, 09005 Chemnitz
Besucheradresse: Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz
in Verfahren, die vor dem 1.3.2012 beantragt worden sind, auch: Landgericht Chemnitz, Hohe Straße 19 / 23, 09112 Chemnitz
Form:
Einreichung einer Rechtsbehelfsschrift; sie muss enthalten die Bezeichnung dieses Beschlusses (Datum, Aktenzeichen) und die Erklärung, dass dagegen der zulässige Rechtsbehelf (Beschwerde / Erinnerung) eingelegt wird. Die Beschwerde / Erinnerung kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden.
Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente nur über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach; nähere Informationen unter www.egvp.de.
Die Beschwerde/Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Es muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen
Informationen hierzu können über das Internetportal www.justiz.de/elektronischer_rechtsverkehr/index.php aufgerufen werden.
Frist:
Zwei Wochen. Die Frist beginnt mit der Beschlusszustellung. Im Falle der Inlandszustellung durch Aufgabe zur Post gilt der Beschluss drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt (bzw. zwei Wochen bei Auslandszustellung). Daneben genügt die öffentliche - auch auszugsweise - Bekanntmachung dieses Beschlusses im Internet www.insolvenzbekanntmachungen.de zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die Insolvenzordnung neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung 1405 IN 121/16 · Ackermanns Haus "Flüssiges Obst" GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Chemnitz
- Insolvenzgericht
- Chemnitz
- Aktenzeichen
- 1405 IN 121/16
- Wirksam am
- 06.03.2025
- Registerbezug
- Chemnitz, HRA 1210
Aktenzeichen: 1405 IN 121/16
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ackermanns Haus "Flüssiges Obst" GmbH & Co. KG, Sonnenblick 4, 08236 Ellefeld, Amtsgericht Chemnitz , HRA 1210
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Ackermanns Haus "Flüssiges Obst" Verwaltungsgesellschaft mbH; d. vertreten durch den Geschäftsführer Frank Kuske; d. vertreten durch den Geschäftsführer Eckehardt Langer
ergeht am 05.03.2025 nachfolgende Entscheidung:
Dem Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses wird für die Tätigkeit folgende Vergütung antragsgemäß festgesetzt:
Vergütung
xxx EUR
Auslagen
xxx EUR
zzgl. 19 % Umsatzsteuer
xxx EUR
Gesamtbetrag
xxx EUR
in Worten: xxx EUR
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, die Vergütung in Höhe von xxx EUR aus der von ihm verwalteten Masse an das Gläubigerausschussmitglied auszuzahlen.
Gründe:
Mit Beschluss vom 04.02.2016 wurde in dem Verfahren über den Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein vorläufiger Gläubigeraussschuss bestellt.
Unter anderen wurde die Bundesagentur für Arbeit als Mitglied in den vorläufigen Gläubigerausschuss bestellt.
Gemäß § 73 InsO hat ein Mitglied des Gläubigerausschusses Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit und Ersatz der ihm entstandenen, angemessenen Auslagen. Für die Bestimmung der Vergütung ist gemäß §§ 73 Abs. 3, 65 InsO die insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) anzuwenden. Dabei richtet sich die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 InsVV regelmäßig nach dem Zeitaufwand.
Geltend gemacht wurde vorliegend ein Zeitaufwand von xxx Stunden à xxx € sowie eine Pauschale in Höhe von xxx EUR betreffend die Konstituierung des vorläufigen Gläubigerausschusses zzgl. Fahrtkosten in Höhe von xxx EUR (0,30 EUR pro km). Im Übrigen wird auf den Antrag des Gläubigerausschussmitglieds und den Akteninhalt Bezug genommen.
Zu vergüten ist der Zeitaufwand für die Teilnahme an Gläubigerausschusssitzungen, sonstigen Besprechungen des Ausschusses, evtl. Reisezeiten sowie der Zeitaufwand für die notwendigen und angemessenen Vorbereitungen. In sog. Normalverfahren ist der Mittelwert der in § 17 InsVV vorgesehenen Vergütung zwischen xxx EUR und xxx EUR pro Stunde, d. h. ein Stundensatz von xxx EUR angemessen und ausreichend. Da das vorliegende Verfahren hinsichtlich des Umfangs und der Komplexität der vom Gläubigerausschuss geprüften Sachverhalte vom Normalfall abweicht, erachtet das Gericht einen Stundensatz in Höhe von xxx EUR für dieses Gläubigerausschussmitglied als gerechtfertigt.
Damit werden 17,75 Stunden mit einem Stundensatz von xxx EUR, mithin mit einem Betrag von xxx EUR vergütet. Daneben wird für die Konstituierung des vorläufigen Gläubigerausschusses eine Pauschale in Höhe von xxx EUR gewährt, § 17 Abs. 2 S. 1 InsVV.
Erstattungsfähig ist auch der Aufwand für die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Tätigkeit als Gläubigerausschussmitglied gefahrenen Kilometer. Dabei ist nach den Sätzen der Steuerverwaltung abzurechnen, LG Göttingen, Beschluss vom 01. Dezember 2004, T 128/04, ZInsO 2005,48-49. Geltend gemacht wurden insgesamt 192 km. Es ergibt sich ein Auslagenanspruch in Höhe von 0,30 EUR pro gefahrenen Kilometer, mithin xxx EUR.
Zusätzlich ist die von dem Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV.
Die Gläubigerversammlung war vor Festsetzung der Vergütung anzuhören. Dies erfolgte im schriftlichen Verfahren. Einwendungen wurden nicht vorgebracht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Statthafter Rechtsbehelf: Sofortige Beschwerde / Erinnerung.
Einzulegen: Amtsgericht Chemnitz
Postanschrift: Postfach 524, 09005 Chemnitz
Besucheradresse: Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz
in Verfahren, die vor dem 1.3.2012 beantragt worden sind, auch: Landgericht Chemnitz, Hohe Straße 19 / 23, 09112 Chemnitz
Form:
Einreichung einer Rechtsbehelfsschrift; sie muss enthalten die Bezeichnung dieses Beschlusses (Datum, Aktenzeichen) und die Erklärung, dass dagegen der zulässige Rechtsbehelf (Beschwerde / Erinnerung) eingelegt wird. Die Beschwerde / Erinnerung kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden.
Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente nur über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach; nähere Informationen unter www.egvp.de.
Die Beschwerde/Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Es muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen
Informationen hierzu können über das Internetportal www.justiz.de/elektronischer_rechtsverkehr/index.php aufgerufen werden.
Frist:
Zwei Wochen. Die Frist beginnt mit der Beschlusszustellung. Im Falle der Inlandszustellung durch Aufgabe zur Post gilt der Beschluss drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt (bzw. zwei Wochen bei Auslandszustellung). Daneben genügt die öffentliche - auch auszugsweise - Bekanntmachung dieses Beschlusses im Internet www.insolvenzbekanntmachungen.de zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die Insolvenzordnung neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung 1405 IN 121/16 · Ackermanns Haus "Flüssiges Obst" GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Chemnitz
- Insolvenzgericht
- Chemnitz
- Aktenzeichen
- 1405 IN 121/16
- Wirksam am
- 21.11.2024
- Registerbezug
- Chemnitz, HRA 1210
Aktenzeichen: 1405 IN 121/16
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ackermanns Haus "Flüssiges Obst" GmbH & Co. KG, Sonnenblick 4, 08236 Ellefeld, Amtsgericht Chemnitz , HRA 1210
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Ackermanns Haus "Flüssiges Obst" Verwaltungsgesellschaft mbH; d. vertreten durch den Geschäftsführer Frank Kuske; d. vertreten durch den Geschäftsführer Eckehardt Langer
ergeht am 19.11.2024 nachfolgende Entscheidung:
Die Anhörung der Gläubigerversammlung vor Festsetzung der Vergütung für die Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses wird im schriftlichen Verfahren durchgeführt.
Der Insolvenzverwalter, die Insolvenzgläubiger und die Schuldnerin können bis zum 20.12.2024 gegen die von den Mitgliedern des vorläufigen Gläubigerausschusses beantragte Vergütung schriftlich gegenüber dem Insolvenzgericht widersprechen bzw. Einwendungen schriftlich vortragen.
Die Vergütungsanträge und evtl. eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist bei Gericht zur Einsicht aus.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist wird die Vergütung der Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses festgesetzt.
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRA 1210 HRA 1210: Ackermanns Haus "Flüssiges Obst" GmbH & Co. KG, Ellefeld, Sonnenblick 4, 08236 Ellefeld. Durch Beschluss des Amtsgerichts Chemnitz vom 01.04.2016, AZ: 14 IN 121/16, ist das Insolvenzverfahren über …
Forderungsprüfung 1405 IN 121/16 · Ackermanns Haus "Flüssiges Obst" GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Chemnitz
- Insolvenzgericht
- Chemnitz
- Aktenzeichen
- 1405 IN 121/16
- Wirksam am
- 01.04.2016
- Registerbezug
- Chemnitz, HRA 1210
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ackermanns Haus "Flüssiges
Obst" GmbH & Co. KG, vertr.d.d.Gesellschafterin Ackermanns Haus "Flüssiges
Obst" Verwaltungsgesellschaft mbH Sonnenblick 4, 08236 Ellefeld, Amtsgericht
Chemnitz , HRA 1210
vertreten durch die Gesellschafterin Ackermanns Haus "Flüssiges Obst"
Verwaltungsgesellschaft mbH
vertreten durch den Geschäftsführer Frank Kuske; d. vertreten durch den
Geschäftsführer Eckehardt Langer
ergeht nachfolgende Entscheidung:
1. Über das Vermögen der Schuldnerin (Geschäftszweig: Herstellung und
Vertrieb von Säften und Getränken) wird am 01.04.2016 um 08:00 Uhr das
Insolvenzverfahren eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird
Herr
Dr. Ulf Pechartscheck
Eichendorffstraße 1
90491 Nürnberg
bestellt.
3. Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die Zustellungen durchzuführen -
ausgenommen ist die Zustellung an die Schuldnerin.
4. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen
(§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter schriftlich zweifach bis zum 10.05.2016
anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich
mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten
der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Dabei sind der Gegenstand, an welchem das
Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des
Sicherungsrechtes sowie die gesicherte Forderung genau zu bezeichnen. Wer diese
Mitteilung an den Insolvenzverwalter schuldhaft unterlässt oder verzögert,
haftet für den daraus entstanden Schaden.
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, dürfen nicht
mehr an die Schuldnerin, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter leisten.
5. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung
über die Beibehaltung des bisherigen oder die Wahl eines neuen
Insolvenzverwalters, die Wahl eines Gläubigerausschusses bzw. die Wahl eines
neuen Gläubigerausschusses für den Fall, dass bereits ein Gläubigerausschuss
bestellt ist, die in § 66 InsO (Zwischenrechnungslegung Insolvenzverwalter),
§ 149 InsO (Hinterlegung, Anlage von Wertgegenständen), § 157 InsO (Stilllegung
bzw. Fortführung des Unternehmens), § 160 InsO (Zustimmung zu besonders
bedeutsamen Rechtshandlungen), § 162 InsO (Betriebsveräußerung), §§
157, 218 InsO (Beauftragung mit der Erstellung eines Insolvenzplans),
§ 233 InsO (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan)
geregelten Angelegenheiten, zur Anhörung über die Leistung eines
Massekostenzuschusses im Falle der Massearmut und den Verzicht auf einen
Rechnungslegungstermin gemäß §§ 66, 207 InsO
wird bestimmt auf:
Wochentag und Datum
Uhrzeit
Zimmer/Etage/Gebäude
Donnerstag, 21.04.2016
10:30 Uhr
Sitzungssaal 3.011, Hauptgebäude - Gerichtsstraße 2
Ist die Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt die Zustimmung zu
Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO als erteilt.
6. Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen wird bestimmt auf:
Wochentag und Datum
Uhrzeit
Zimmer/Etage/Gebäude
Dienstag, 21.06.2016
10:00 Uhr
Sitzungssaal 3.011, Hauptgebäude - Gerichtsstraße 2
7. Bis zur ersten Gläubigerversammlung wird ein vorläufiger
Gläubigerausschuss eingesetzt. Zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses werden
bestellt:
1.
Euler Hermes Deutschland, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Thomas Harbrecht,
Friedensallee 254, 22763 Hamburg
2.
Herr Dr. Jochen Hofmann, Auerbacher Straße 184, 08248 Klingenthal
3.
Frau Bettina Gerisch, Auerbacher Straße 9, 08223 Falkenstein
4.
Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit Chemnitz, vertreten durch Frau
Karin Otto,
Pölbitzer Straße 9a, 08058 Zwickau
14 IN 121/16 Amtsgericht Chemnitz, Abteilung für Insolvenzsachen, 01.04.2016
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 1405 IN 121/16 · Ackermanns Haus "Flüssiges Obst" GmbH & Co. KG · Insolvenzgericht Chemnitz
- Insolvenzgericht
- Chemnitz
- Aktenzeichen
- 1405 IN 121/16
- Wirksam am
- 08.02.2016
- Registerbezug
- Chemnitz, HRA 1210
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Ackermanns Haus
"Flüssiges Obst" GmbH & Co. KG, vertr.d.d.phG Ackermanns Haus "Flüssiges Obst"
Verwaltungsgesellschaft mbH Sonnenblick 4, 08236 Ellefeld, Amtsgericht Chemnitz
, HRA 1210
vertreten durch die Gesellschafterin Ackermanns Haus "Flüssiges Obst"
Verwaltungsgesellschaft mbH
vertreten durch den Geschäftsführer Frank Kuske; d. vertreten durch den
Geschäftsführer Eckehardt Langer
ergeht nachfolgende Entscheidung:
1. Zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse wird am 08.02.2016 um
10:15 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung
angeordnet.
2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird
Herr Rechtsanwalt
Dr. Ulf Pechartscheck
Eichendorffstraße 1
90491 Nürnberg
bestellt.
3. Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur
noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (allgemeiner
Zustimmungsvorbehalt gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO).
4. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, die
Unternehmensführung zu überwachen und das Vermögen im Gläubigerinteresse zu
sichern und zu erhalten.
5. Er ist berechtigt, das vollstreckungsbefangene Vermögen in Besitz zu
nehmen, insbesondere Forderungen - auch Bankguthaben - auf ein von ihm
einzurichtendes Anderkonto einzuziehen. Rechte Dritter bleiben davon unberührt.
6. Die Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter
leisten, es sei denn dieser stimmt den Leistungen an die Schuldnerin zu.
7. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der
Schuldnerin zu betreten, dort Nachforschungen anzustellen und Auskünfte aus
behördlich geführten Registern und von Dritten, insbesondere von Bank- und
Kreditinstituten, Sparkassen, Finanzbehörden, Sozialbehörden,
Sozialversicherungsträgern, Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern und
Wirtschaftsprüfern zur Erfüllung seiner Aufgaben einzuholen (§ 22 Abs. 3 InsO).
8. Die Schuldnerin hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in Bücher
und Geschäftspapiere zu gestatten und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen
(§ 22 Abs. 2 InsO).
9. Gegen die Schuldnerin eingeleitete Maßnahmen der Zwangsvollstreckung,
einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung
werden einstweilen eingestellt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen
sind.
Neue Vollstreckungsmaßnahmen werden untersagt, soweit nicht unbewegliche
Gegenstände betroffen sind (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Von der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung und der Untersagung
neuer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgenommen sind Verfahren auf Erteilung
der Vermögensauskunft.
14 IN 121/16 Amtsgericht Chemnitz, Abteilung für Insolvenzsachen, 08.02.2016
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.