HRA 120731
Achimer Stadtbäckerei GmbH & Co
aktuell 21 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Im Finingen 1, 28832 AchimGeschäftsanschrift aus dem Handelsregister
Der Standort konnte in OpenStreetMap noch nicht eindeutig bestimmt werden.
Registerdaten
- Sitz
- Achim
- Rechtsform
- Kommanditgesellschaft (KG)
- Letzte Eintragung
- 14.09.2023
- Datenstand
- 2026-01-17
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
Leitung und Vertretung
Back und mehr Beteiligungs GmbH
Achim
Back und mehr Nord B GmbH
Achim
Allgemeine Vertretungsregelung
- Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln.
Handelsregister
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Bekanntmachungen und Ereignisse
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 11 IN 64/23 · Achimer Stadtbäckerei GmbH & Co · Insolvenzgericht Verden (Aller)
- Insolvenzgericht
- Verden (Aller)
- Aktenzeichen
- 11 IN 64/23
- Wirksam am
- 03.06.2025
- Registerbezug
- Walsrode, HRA 120731
EUR
Vergütung gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Gesamtbetrag
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 16.04.2025 beantragte das vorläufige Gläubigerausschussmitglied Backring Nord E. May GmbH & Co.KG, vertr. d. Patrick Enge die Festsetzung der Vergütung und Auslagen.
Der Berechnung der Vergütung liegt gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV ein Stundensatz in Höhe von 95,00 EUR zugrunde.
Die Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses haben gemäß § 73 InsO Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit und Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen.
Für die Bestimmung der Vergütung ist § 17 InsVV maßgeblich. Da die Ausschussmitglieder erst nach der Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters eingesetzt wurden, berechnet sich die Vergütung gem. § 17 Abs. 2 S. 2 InsVV nach
§ 17 Abs. 1 InsVV und ist nicht pauschal, sondern auf Stundenbasis abzurechnen.
Die Vergütungsordnung sieht einen Stundenrahmen von 50 - 300 € vor. Die Vergütung ist nach dem Zeitaufwand der einzelnen Mitglieder unter Berücksichtigung besonderer Umstände des Einzelfalles festzusetzen. Der angesetzte Stundensatz von 95 € ist in Anbetracht der Komplexität des Verfahrens nicht zu beanstanden.
Der Zeitaufwand und die Auslagen für Fahrtkostenwurde wurde nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt. Zu berücksichtigen ist nicht nur die reine Zeit für die Teilnahme der Sitzungen des Gläubigerausschusses, sondern auch die notwendigen Vorbereitungstätigkeiten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 18 Abs. 1 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Verden (Aller), Johanniswall 8, 27283 Verden (Aller), Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272467104144-000216112 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Verden (Aller), Johanniswall 8, 27283 Verden (Aller), Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272467104144-000216112 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Verden (Aller), 02.06.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 11 IN 64/23 · Achimer Stadtbäckerei GmbH & Co · Insolvenzgericht Verden (Aller)
- Insolvenzgericht
- Verden (Aller)
- Aktenzeichen
- 11 IN 64/23
- Wirksam am
- 29.04.2025
- Registerbezug
- Walsrode, HRA 120731
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des vorläufigen Gläubigerausschussmitgliedes Backring Nord E. May GmbH & Co.KG, vertr. d. Patrick Enge, Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 3 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Verden (Aller), 28.04.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 11 IN 64/23 · Achimer Stadtbäckerei GmbH & Co · Insolvenzgericht Verden (Aller)
- Insolvenzgericht
- Verden (Aller)
- Aktenzeichen
- 11 IN 64/23
- Wirksam am
- 28.08.2024
- Registerbezug
- Walsrode, HRA 120731
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 255,95 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
abzüglich Vorschuss netto gem. Beschluss vom 19.04.2024
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 23.07.2024 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
Die Beteiligten wurden über das Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de zu dem Antrag angehört und es wurde Gelegenheit gegeben, den Antrag einzusehen und eine Stellungnahme abzugeben. Eine Stellungnahme ist nicht eingegangen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 921.608,28 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird gemäß § 63 Abs. 1 Satz 3 InsO durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen. § 3 InsVV konkretisiert diese gesetzlichen Vorgaben beispielhaft durch Zu- und Abschlagstatbestände. Maßgebend ist, ob die Bearbeitung den Insolvenzverwalter stärker oder schwächer als in entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat, also der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand. Das Insolvenzgericht hat bei der Festsetzung der Vergütung die in Betracht kommenden Tatbestände im Einzelnen zu überprüfen und zu beurteilen. Einer Bewertung der Höhe jedes einzelnen Zu- oder Abschlags bedarf es nicht. Es genügt, wenn der Tatrichter die möglichen Zu- und Abschlagstatbestände dem Grunde nach prüft und anschließend in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer auf das Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung den Gesamtzuschlag oder Gesamtabschlag bestimmt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 14. Februar 2019 IX ZB 25/17, WM 2019, 548 Rn. 14 mwN).
1. Zusätzlich zu seiner Regelvergütung macht der vorläufige Insolvenzverwalter in seinem Antrag folgende Zuschläge geltend:
a) für die Betriebsfortführung 65% (reduziert auf 55,95%)
b) für den Bereich übertragenen Sanierung 55,95 %
c) Arbeitnehmerangelegenheiten 55%
d) mehrere Standorte 30%
e) Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten
f) Pressearbeit 15%
g) besondere Schwierigkeiten mit der Geschäftsführung/ Verflechtungen 15%
h) Gläubigerausschuss 10%
i) fehlender Brandschutz
j) komplexe Rechtsfragen
k) hohe Gläubigeranzahl 10%
2. Da die Betriebsfortführung zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):
Da der vorläufige Insolvenzverwalter durch die Massemehrung bereits an einer höheren Bruchteilsvergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nur ein Betrag in Höhe von 33.861,17 EUR in Betracht, woraus sich eine Quote für die Zuschlagstätigkeit von 55,95 % ergibt. Auf die korrekt durchgeführte Berechnung im Vergütungsantrag und die am Ende des Beschlusses stehende Vergleichsberechnung wird verwiesen.
Abschlagstatbestände wurden nicht angezeigt. Die Zuschläge wurden ausführlich und nachvollziehbar begründet, insoweit wird zur Meidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Antrag Bezug genommen.
Allerdings war der Zuschlag für die Pressearbeit (15%) in der anzustellenden Gesamtschau abzusetzen. Soweit man diese durch den vorläufigen Insolvenzverwalter überhaupt für zulässig erachtet (vgl. Graeber/ Graeber InsVV § 11 Rdnr. 186), ist jedenfalls nicht erkennbar, dass diese den vorläufigen Verwalter signifikant stärker als in vergleichbaren Verfahren in Anspruch genommen hat bzw. ist dieser Mehraufwand aufgrund des erhöhten Medieninteresses ausreichend durch die anderen Zuschläge abgegolten.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Verden (Aller), Johanniswall 8, 27283 Verden (Aller), Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272467104144-000216112 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Verden (Aller), Johanniswall 8, 27283 Verden (Aller), Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272467104144-000216112 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Verden (Aller), 27.08.2024
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung 11 IN 64/23 · Achimer Stadtbäckerei GmbH & Co · Insolvenzgericht Verden (Aller)
- Insolvenzgericht
- Verden (Aller)
- Aktenzeichen
- 11 IN 64/23
- Wirksam am
- 24.07.2024
- Registerbezug
- Walsrode, HRA 120731
der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt, seine Vergütung und Auslagen festzusetzen. Den Beteiligten wird die Möglichkeit gegeben, binnen 3 Wochen ab öffentlicher Bekanntmachung zu dem Antrag Stellung zu nehmen. Der Antrag liegt zur Einsicht der Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts aus.
Amtsgericht Verden (Aller), 23.07.2024
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 11 IN 64/23 · Achimer Stadtbäckerei GmbH & Co · Insolvenzgericht Verden (Aller)
- Insolvenzgericht
- Verden (Aller)
- Aktenzeichen
- 11 IN 64/23
- Wirksam am
- 06.09.2023
- Registerbezug
- Walsrode, HRA 120731
Amtsgericht Verden (Aller), 04.09.2023
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 11 IN 64/23 · Achimer Stadtbäckerei GmbH & Co · Insolvenzgericht Verden (Aller)
- Insolvenzgericht
- Verden (Aller)
- Aktenzeichen
- 11 IN 64/23
- Wirksam am
- 07.07.2023
- Registerbezug
- Walsrode, HRA 120731
Es entfällt ersatzlos die Mitgliedschaft der Nordimex GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Sebastian Rümmelin, Alsterblick 58, 22393 Hamburg.
Im übrigen bleibt es bei den gem. Beschluss vom 30.06.2023 bestimmten Mitgliedern des vorläufigen Gläubigerausschusses.
Der vollständige Beschluss kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Verden (Aller), 07.07.2023
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 11 IN 64/23 · Achimer Stadtbäckerei GmbH & Co · Insolvenzgericht Verden (Aller)
- Insolvenzgericht
- Verden (Aller)
- Aktenzeichen
- 11 IN 64/23
- Wirksam am
- 30.06.2023
- Registerbezug
- Walsrode, HRA 120731
Die Schuldner der Schuldnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Schuldnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Verden (Aller), Johanniswall 8, 27283 Verden (Aller), Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272467104144-000216112 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Verden (Aller), 30.06.2023
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Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRA 120731 HRA 120731: Achimer Stadtbäckerei GmbH & Co, Achim, Im Finingen 1, 28832 Achim. Die Gesellschaft wird fortgesetzt.
HRA 120731 HRA 120731: Achimer Stadtbäckerei GmbH & Co, Achim, Im Finingen 1, 28832 Achim. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Von Amts wegen eingetragen.
HRA 120731 HRA 120731: Achimer Stadtbäckerei GmbH & Co, Achim, Im Finingen 1, 28832 Achim. Ausgeschieden als Persönlich haftender Gesellschafter: ASB - Garde Beteiligungs GmbH, Achim (Amtsgericht Walsrode HRB 204966). …
HRA 120731 HRA 120731: Achimer Stadtbäckerei GmbH & Co, Achim, Im Finingen 1, 28832 Achim. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Von Amts wegen eingetragen.
HRA 120731 HRA 120731:Achimer Stadtbäckerei GmbH & Co, Achim, Im Finingen 1, 28832 Achim.Die Gesellschaft wird fortgesetzt.
HRA 120731 HRA 120731:Achimer Stadtbäckerei GmbH & Co, Achim, Im Finingen 1, 28832 Achim.Ausgeschieden als Persönlich haftender Gesellschafter: Achimer Stadtbäckerei Beteiligungs-GmbH, (AG Walsrode HRB 121236). Persönl…
Insolvenzbekanntmachung 2 IN 210/13 · Achimer Stadtbäckerei GmbH & Co · Insolvenzgericht Paderborn
- Insolvenzgericht
- Paderborn
- Aktenzeichen
- 2 IN 210/13
- Wirksam am
- 30.11.-0001
- Registerbezug
- Walsrode, HRA 120731
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 2 IN 210/13 · Achimer Stadtbäckerei GmbH & Co · Insolvenzgericht Paderborn
- Insolvenzgericht
- Paderborn
- Aktenzeichen
- 2 IN 210/13
- Wirksam am
- 30.11.-0001
- Registerbezug
- Walsrode, HRA 120731
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 2 IN 210/13 · Achimer Stadtbäckerei GmbH & Co · Insolvenzgericht Paderborn
- Insolvenzgericht
- Paderborn
- Aktenzeichen
- 2 IN 210/13
- Wirksam am
- 30.11.-0001
- Registerbezug
- Walsrode, HRA 120731
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 2 IN 210/13 · Achimer Stadtbäckerei GmbH & Co · Insolvenzgericht Paderborn
- Insolvenzgericht
- Paderborn
- Aktenzeichen
- 2 IN 210/13
- Wirksam am
- 30.11.-0001
- Registerbezug
- Walsrode, HRA 120731
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 2 IN 210/13 · Achimer Stadtbäckerei GmbH & Co · Insolvenzgericht Paderborn
- Insolvenzgericht
- Paderborn
- Aktenzeichen
- 2 IN 210/13
- Wirksam am
- 30.11.-0001
- Registerbezug
- Walsrode, HRA 120731
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRA 120731 Achimer Stadtbäckerei GmbH & Co, Achim, Im Finingen 1, 28832 Achim. Einzelprokura mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzusc…
Insolvenzbekanntmachung 2 IN 210/13 · Achimer Stadtbäckerei GmbH & Co · Insolvenzgericht Paderborn
- Insolvenzgericht
- Paderborn
- Aktenzeichen
- 2 IN 210/13
- Wirksam am
- 30.11.-0001
- Registerbezug
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Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 2 IN 210/13 · Achimer Stadtbäckerei GmbH & Co · Insolvenzgericht Paderborn
- Insolvenzgericht
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- Wirksam am
- 30.11.-0001
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- Walsrode, HRA 120731
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.