HRB 4205
Abwicklungsgesellschaft OCB GmbH
aktuell 27 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Sitz: Coburg
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Registerdaten
- Sitz
- Coburg
- Datenstand
- 2024-12-24
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
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Chronologischer Auszug
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- Oschmann Comfortbetten GmbH Untersiemau
- Oschmann Comfortbetten GmbH Coburg
Öffentliche Registerangaben
Bekanntmachungen und Ereignisse
Forderungsprüfung IN 143/20 · Abwicklungsgesellschaft OCB GmbH (vormals: Oschmann Comfortbetten GmbH) · Insolvenzgericht Coburg
- Insolvenzgericht
- Coburg
- Aktenzeichen
- IN 143/20
- Wirksam am
- 02.03.2026
- Registerbezug
- Coburg, HRB 4205
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Abwicklungsgesellschaft OCB GmbH (vormals: Oschmann Comfortbetten GmbH), Glender Straße 14, 96450 Coburg, vertreten durch den Geschäftsführer Oschmann Stefan
Registergericht: Amtsgericht Coburg Registergericht Register-Nr.: HRB 4205
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Stulle, Wagner & Kollegen, Ostendstraße 156, 90482 Nürnberg, Gz.: 1442/20
1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 01.04.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Amtsgericht Coburg - Insolvenzgericht - 02.03.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung IN 143/20 · Abwicklungsgesellschaft OCB GmbH (vormals: Oschmann Comfortbetten GmbH) · Insolvenzgericht Coburg
- Insolvenzgericht
- Coburg
- Aktenzeichen
- IN 143/20
- Wirksam am
- 31.01.2025
- Registerbezug
- Coburg, HRB 4205
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Abwicklungsgesellschaft OCB GmbH (vormals: Oschmann Comfortbetten GmbH), Glender Straße 14, 96450 Coburg, vertreten durch den Geschäftsführer Oschmann Stefan
Registergericht: Amtsgericht Coburg Registergericht Register-Nr.: HRB 4205
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Stulle, Wagner & Kollegen, Ostendstraße 156, 90482 Nürnberg, Gz.: 1442/20
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Hubert Ampferl, Eichendorffstraße 1, 90491 Nürnberg, werden für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter für die Zeit vom 25.05.2020 bis 27.07.2020 wie folgt festgesetzt: Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 16 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 16 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 25.11.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 5.656.828,86 EUR auszugehen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 240 %.
Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
- Betriebsfortführung für 2 Monate:
Das Unternehmen wurde während der gesamten Dauer der vorläufigen Insolvenzverwaltung fortgeführt.
Die Fortführung eines Unternehmens gehört nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 InsO zu den gesetzlichen Pflichten eines vorläufigen Verwalters, stellt aber eine besondere Tätigkeit dar, die eine gesonderte Vergütung erfordert, wenn sie nicht bereits durch den aus einer Fortführung erzielten Überschuss hinreichend mittelbar abgegolten ist (vgl. Haarmeyer InsVV, 5. Auflage, § 11 Rn. 116).
Unter Berücksichtigung der von dem vorläufigen Insolvenzverwalter vorgenommenen Tätigkeiten im Rahmen der Betriebsfortführung wird ein Zuschlag von 80 % als angemessen erachtet.
Da eine Erhöhung der Berechnungsgrundlage aufgrund der Betriebsfortführung eingetreten ist, war eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Der Zuschlag wurde dementsprechend auf 70 % gekürzt.
- Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes für 128 Arbeitnehmer sowie arbeitsrechtliche Besonderheiten:
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragte für die Durchführung von Betriebsversammlungen und die Abwicklung der Insolvenzgeldvorfinanzierung einen weiteren Zuschlag in Höhe von insgesamt 75 %.
Grundsätzlich ist ein Zuschlag nur dann zu gewähren, wenn die Tätigkeiten und Belastungen nicht als normale Bestandteile im Rahmen der Betriebsfortführung anzusehen sind.
Von einer zuschlagsrelevanten Tätigkeit ist auszugehen, wenn mehr als 20 Arbeitnehmer betroffen sind.
Vorliegend wurde das Unternehmen mit 128 Mitarbeitern fortgeführt, durch den vorläufigen Insolvenzverwalter wurden Mitarbeiterversammlungen abgehalten, betriebliche Altersvorsorgeverträge wurden geprüft und es erfolgten Verhandlungen über die Aufhebung der bestehenden Kurzarbeit, um den Mitarbeitern einen Insolvenzgeldschutz zu gewähren, so dass insgesamt hier ein weiterer Zuschlag zu gewähren ist.
In der Gesamtbetrachtung war somit ein Zuschlag von 75 % festzusetzen.
- Abstimmung mit dem vorläufigen Gläubigerausschuss:
In Folge der umfangreichen Organisation der Gläubigerausschusssitzungen sowie regelmäßigen Treffen zur Besprechung der Betriebsfortführung, des Investorenprozesses war eine umfangreiche Korrespondenz sowie Ausarbeitung und Vorbereitung entscheidungsrelevanter Unterlagen erforderlich.
Im Weiteren wurde der Abschluss einer Haftpflichtversicherung für den vorläufigen Gläubigerausschuss herbeigeführt.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Punkte ist der hierfür geltend gemachte Zuschlag in Höhe von 20 % angemessen und war daher bei der Festsetzung zu berücksichtigen.
- gesellschaftsrechtliche Verflechtungen:
Die Schuldnerin war Bestandteil der Oschmann-Unternehmensgruppe, wodurch zwischen den einzelnen Gesellschaften und den beteiligten Personen intensive Verflechtungen bestanden, welche im einzelnen nachzuvollziehen und genauestens zu prüfen waren.
Für den mit der Aufbereitung der Prüfung der Forderungen gegen verbundene Unternehmen zusammenhängende Mehraufwand wird ein Zuschlag in Höhe von 15 % geltend gemacht.
- umfangreiche Sanierungsbemühungen/Investorenprozess:
Gem. Beschluss des BGH vom 11.03.2010, AZ: IX ZB 122/08 gehören Sanierungsbemühungen des vorläufigen Insolvenzverwalters grundsätzlich nicht zu dessen Regelaufgaben und können daher durch Gewährung eines Zuschlags abgegolten werden.
Für die mündlichen und schriftlichen Verhandlungen des vorläufigen Insolvenzverwalters mit den möglichen Interessenten sowie dem damit verbundenen Erfolg des Verkaufs der Vermögenswerte der Insolvenzschuldnerin zum bestmöglichen Ergebnis konnte der geltend gemachte Zuschlag von 60 % festgesetzt werden.
Insgesamt wird auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 25.11.2024 wird Bezug genommen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 240 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 16 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 16 % hinzuzusetzen.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Coburg vom 06.12.2024 wurde den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zum Vergütungsfestsetzungsantrag gegeben. Innerhalb der Frist wurden keine Einwendungen erhoben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Coburg
Ketschendorfer Str. 1
96450 Coburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Coburg
Ketschendorfer Str. 1
96450 Coburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Coburg - Insolvenzgericht - 30.01.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung IN 143/20 · Abwicklungsgesellschaft OCB GmbH (vormals: Oschmann Comfortbetten GmbH) · Insolvenzgericht Coburg
- Insolvenzgericht
- Coburg
- Aktenzeichen
- IN 143/20
- Wirksam am
- 06.12.2024
- Registerbezug
- Coburg, HRB 4205
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Abwicklungsgesellschaft OCB GmbH (vormals: Oschmann Comfortbetten GmbH), Glender Straße 14, 96450 Coburg, vertreten durch den Geschäftsführer Oschmann Stefan
Registergericht: Amtsgericht Coburg Registergericht Register-Nr.: HRB 4205
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Stulle, Wagner & Kollegen, Ostendstraße 156, 90482 Nürnberg, Gz.: 1442/20
Beschluss:
Der Insolvenzverwalter hat die Festsetzung der Vergütung sowie Zuschläge für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter im vorbezeichneten Insolvenzverfahren beantragt.
Die Vergütungsanträge können von berechtigten Beteiligten bis zum 27.12.2024 auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Einwendungen und Anträge hierzu sind bis zum Ablauf dieser Frist in Schriftform beim Amtsgericht Coburg einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Coburg zu erklären.
Amtsgericht Coburg - Insolvenzgericht - 06.12.2024
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung IN 143/20 · Abwicklungsgesellschaft OCB GmbH (vormals: Oschmann Comfortbetten GmbH) · Insolvenzgericht Coburg
- Insolvenzgericht
- Coburg
- Aktenzeichen
- IN 143/20
- Wirksam am
- 29.04.2024
- Registerbezug
- Coburg, HRB 4205
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Abwicklungsgesellschaft OCB GmbH (vormals: Oschmann Comfortbetten GmbH), Glender Straße 14, 96450 Coburg, vertreten durch den Geschäftsführer Oschmann Stefan
Registergericht: Amtsgericht Coburg Registergericht Register-Nr.: HRB 4205
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Stulle, Wagner & Kollegen, Ostendstraße 196, 90482 Nürnberg, Gz.: 1442/20
Beschluss:
Der Beschluss des Amtsgerichts Coburg vom 18.04.2024 über die Festsetzung der Vergütung des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses Jürgen Schnapp Polstergestelle GmbH, vertr. d. d. Geschäftsführer Jürgen Schnapp, Matthäus-Kraus-Str. 4, 96215 Lichtenfels, wurde im Tenor berichtigt: Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Amtsgericht Coburg - Insolvenzgericht - 25.04.2024
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung IN 143/20 · Abwicklungsgesellschaft OCB GmbH (vormals: Oschmann Comfortbetten GmbH) · Insolvenzgericht Coburg
- Insolvenzgericht
- Coburg
- Aktenzeichen
- IN 143/20
- Wirksam am
- 19.04.2024
- Registerbezug
- Coburg, HRB 4205
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Abwicklungsgesellschaft OCB GmbH (vormals: Oschmann Comfortbetten GmbH), Glender Straße 14, 96450 Coburg, vertreten durch den Geschäftsführer Oschmann Stefan
Registergericht: Amtsgericht Coburg Registergericht Register-Nr.: HRB 4205
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Stulle, Wagner & Kollegen, Ostendstraße 196, 90482 Nürnberg, Gz.: 1442/20
Die Vergütung des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses Bundesagentur für Arbeit wird für den Zeitraum vom 29.05.2020 - 29.07.2020 wie folgt festgesetzt: Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses vom 05.09.2023, bei Gericht am 15.11.2023 eingegangen, für die Teilnahme an den Sitzungen des vorläufigen Gläubigerausschusses am 05.06.2020, 20.07.2020 und 29.07.2020.Durch das Gläubigerausschussmitglied wird hier ein gegenständlicher Stundensatz von 150,00 EUR beantragt.Zwar liegt der Stundensatz deutlich über dem Rahmen des § 17 Abs. 1, 2 InsVV, dies ist jedoch in Einzelfällen zulässig und hier wie folgt zu begründen: Der Stundensatz von 150,00 EUR beruht auf der ungewöhnlich hohen Komplexität des Verfahrens und den damit verbundenen umfangreichen Tätigkeiten und Schwierigkeiten bei der Ausübung des Amtes als Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses im vorläufigen Verfahren. Des Weiteren hat das Gläubigerausschussmitglied nicht nur Aufgaben gem. § 56 a InsO wahrgenommen, so dass die Beschränkung auf die Pauschale in Höhe von EUR 300,00 gem. § 17 Abs. 2 S. 1 InsVV nicht greift; die Tätigkeit war somit vielmehr im Rahmen von Stundensätzen zu vergüten.
Für 6,25 Stunden erfolgte Tätigkeit als vorläufiges Gläubigerausschussmitglied war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die Anhörung zum Vergütungsantrag erfolgte mit Beschluss des Amtsgerichts Coburg vom 29.01.2024. Einwände gegen die antragsgemäße Festsetzung wurden nicht erhoben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Coburg
Ketschendorfer Str. 1
96450 Coburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Coburg
Ketschendorfer Str. 1
96450 Coburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Coburg - Insolvenzgericht - 18.04.2024
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung IN 143/20 · Abwicklungsgesellschaft OCB GmbH (vormals: Oschmann Comfortbetten GmbH) · Insolvenzgericht Coburg
- Insolvenzgericht
- Coburg
- Aktenzeichen
- IN 143/20
- Wirksam am
- 30.01.2024
- Registerbezug
- Coburg, HRB 4205
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Abwicklungsgesellschaft OCB GmbH (vormals: Oschmann Comfortbetten GmbH), Glender Straße 14, 96450 Coburg, vertreten durch den Geschäftsführer Oschmann Stefan
Registergericht: Amtsgericht Coburg Registergericht Register-Nr.: HRB 4205
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Stulle, Wagner & Kollegen, Ostendstraße 196, 90482 Nürnberg, Gz.: 1442/20
Beschluss:
Die Mitglieder des vorläufigen Gläubigerauschusses haben die Festsetzung ihrer Vergütung für ihre Tätigkeiten im vorläufigen Insolvenzverfahren beantragt. Die Vergütungsanträge können von berechtigten Beteiligten bis zum 20.02.2024 auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts eingesehen werden. Anträge und Stellungnahmen hierzu können bis zum Ablauf eben dieser Frist in Schriftform beim Insolvenzgericht Coburg eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Insolvenzgericht Coburg erklärt werden.
Amtsgericht Coburg - Insolvenzgericht - 29.01.2024
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 4205 HRB 4205: Oschmann Comfortbetten GmbH, Coburg, Glender Str. 14, 96450 Coburg. Die Gesellschafterversammlung vom 14.12.2020 hat die Änderung des § 1 (Firma) des Gesellschaftsvertrages beschlossen. Firma geänd…
HRB 4205 HRB 4205: Oschmann Comfortbetten GmbH, Coburg, Glender Str. 14, 96450 Coburg. Über das Vermögen der Gesellschaft ist durch Beschluss des Amtsgerichts Coburg vom 28.07.2020 (Az. IN 143/20) das Insolvenzverfah…
Insolvenzbekanntmachung IN 143/20 · Abwicklungsgesellschaft OCB GmbH (vormals: Oschmann Comfortbetten GmbH) · Insolvenzgericht Coburg
- Insolvenzgericht
- Coburg
- Aktenzeichen
- IN 143/20
- Wirksam am
- 30.07.2020
- Registerbezug
- Coburg, HRB 4205
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Oschmann Comfortbetten GmbH, Glender Straße 14, 96450 Coburg, vertreten durch
den Geschäftsführer Oschmann Stefan, geboren am XX.XX.XXXX
Registergericht: Amtsgericht Coburg Register-Nr.: HRB 4205
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Stulle, Wagner & Kollegen, Ostendstraße 196, 90482 Nürnberg, Gz.:
1442/20
hat der Insolvenzverwalter am 28.07.2020 angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit
vorliegt, § 208 Abs. 1 InsO.
Amtsgericht Coburg - Insolvenzgericht - 30.07.2020
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung IN 143/20 · Abwicklungsgesellschaft OCB GmbH (vormals: Oschmann Comfortbetten GmbH) · Insolvenzgericht Coburg
- Insolvenzgericht
- Coburg
- Aktenzeichen
- IN 143/20
- Wirksam am
- 28.07.2020
- Registerbezug
- Coburg, HRB 4205
In dem Verfahren über den Antrag d.
Oschmann Comfortbetten GmbH, Glender Straße 14, 96450 Coburg, vertreten durch
den Geschäftsführer Oschmann Stefan, geboren am XX.XX.XXXX
Registergericht: Amtsgericht Coburg Register-Nr.: HRB 4205
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Stulle, Wagner & Kollegen, Ostendstraße 196, 90482 Nürnberg, Gz.:
1442/20
Geschäftszweig: Die Herstellung, der Handel und der Vertrieb sowie der Verkauf
von Möbeln aller Art, insbesondere Comfortbetten.
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen
Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 28.07.2020 um 08.00 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Dr. Hubert Ampferl
Eichendorffstraße 1, 90491 Nürnberg
Telefon: +49(911)951285-0
Telefax: +49(911)951285-10
Email: advo@ra-dr-beck.de
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO)
bis zum 08.09.2020 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.
Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten
auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung
über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die
Beibehaltung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2
(Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus
selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f.
(Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von
Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens,
Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans,
Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen
Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen
oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus
freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die
der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll,
oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll;
wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich
belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig
gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt
oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein
Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162
(Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung
unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei
Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten
Angelegenheiten wird anberaumt auf
Mittwoch, 21.10.2020, 09:30 Uhr,
Sitzungssaal 356, 3. Stock, Heiligkreuzstr. 22, Amtsgericht Coburg
Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des
§ 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung
beschlussunfähig ist.
5. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Mittwoch, 21.10.2020, 09:30 Uhr,
Sitzungssaal 356, 3. Stock, Heiligkreuzstr. 22, Amtsgericht Coburg
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine
Benachrichtigung.
6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem
Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der
Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für
den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden
aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten
(§ 28 Abs. 3 InsO).
8. Ein Gläubigerausschuss wird eingesetzt. Dieser besteht aus den Mitgliedern
|Bundesagentur für Arbeit, vertreten durch die Agentur für Arbeit Coburg,
Kanonenweg 25, 96450 Coburg, Ansprechpartner: Herr Friedrich Pangerl
- als institutionelle Großgläubigern -
|Jürgen Schnapp Polstergestelle GmbH, Matthäus-Kraus-Straße 4, 96215
Lichtenfels, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Jürgen Schnapp
- als Vertreter der absonderungsberechtigten Gläubiger / Lieferanten -
|Herr Sebastian Brehm, Bothmerstraße 2, 90480 Nürnberg
- als Vertreter der Kleingläubiger -
|Sparkasse Coburg-Lichtenfels, Markt 2-3, 96450 Coburg, vertreten durch den
Vorstand, Ansprechpartner: Herr Franz-Leo Driessen und Frau Manuela Rädlein
- als Vertreter der Großgläubiger und Grundpfandrechtsgläubiger-
|Herr Hans Werner Nagel, Tanzenhaid 3, 91489 Tanzenhaid
- als Arbeitnehmervertreter -
9. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem
Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des
Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin;
diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
10. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte
Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des
Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der
Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1
InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach
dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Auszug aus den Gründen:
Der Antrag ist am 22.05.2020 beim Insolvenzgericht Coburg eingegangen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.
Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden:
Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im
Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen
Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5
Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4
EGInsO).
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Coburg
Ketschendorfer Str. 1
96450 Coburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Coburg - Insolvenzgericht - 28.07.2020
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung IN 143/20 · Abwicklungsgesellschaft OCB GmbH (vormals: Oschmann Comfortbetten GmbH) · Insolvenzgericht Coburg
- Insolvenzgericht
- Coburg
- Aktenzeichen
- IN 143/20
- Wirksam am
- 02.06.2020
- Registerbezug
- Coburg, HRB 4205
In dem Verfahren über den Antrag d.
Oschmann Comfortbetten GmbH, Glender Straße 14, 96450 Coburg, vertreten durch
den Geschäftsführer Oschmann Stefan, geboren am XX.XX.XXXX
Registergericht: Amtsgericht Coburg Register-Nr.: HRB 4205
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Stulle, Wagner & Kollegen, Ostendstraße 196, 90482 Nürnberg, Gz.:
1442/20
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs.
1 und 2 InsO)
|wird gemäß §§ 22 a Abs. 2 iVm 21 Abs. 2 Nr. 1a InsO auf Antrag des vorläufigen
Insolvenzverwalters Dr. Hubert Ampferl ein vorläufiger Gläubigerausschuss
eingesetzt.
Zu Mitgliedern des vorläufigen Gläubigerausschusses werden bestellt:
|Bundesagentur für Arbeit, Kanonenweg 25, 96450 Coburg
vertreten durch Herrn Friedrich Pangerl
- als Institutionelle Großgläubigern -
|Sparkasse Coburg-Lichtenfels, Markt 2-3, 96450 Coburg
vertreten durch Herrn Franz-Leo Driessen und Frau Manuela Rädlein
- als Vertreter der Großgläubiger -
|Herr Sebastian Brehm, Bothmerstraße 2, 90480 Nürnberg
- als Vertreter der Kleingläubiger -
|Jürgen Schnapp Polstergestelle GmbH, Matthäus-Kraus-Straße 4, 96215
Lichtenfels
vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Jürgen Schnapp
- als Vertreter der absonderungsberechtigten Gläubiger / Lieferanten -
|Herr Hans Werner Nagel, Tanzenhaid 3, 91489 Tanzenhaid
- als Arbeitnehmervertreter -
Von den Mitgliedern
liegen Einverständniserklärungen vor.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird beauftragt, den vorläufigen
Gläubigerausschuss zur konstituierenden Sitzung einzuberufen und die
Ausschussmitglieder über ihre Rechte und Pflichten zu belehren.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Coburg
Ketschendorfer Str. 1
96450 Coburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte
eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Coburg - Insolvenzgericht - 29.05.2020
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung IN 143/20 · Abwicklungsgesellschaft OCB GmbH (vormals: Oschmann Comfortbetten GmbH) · Insolvenzgericht Coburg
- Insolvenzgericht
- Coburg
- Aktenzeichen
- IN 143/20
- Wirksam am
- 26.05.2020
- Registerbezug
- Coburg, HRB 4205
In dem Verfahren über den Antrag d.
Oschmann Comfortbetten GmbH, Glender Straße 14, 96450 Coburg, vertreten durch
den Geschäftsführer Oschmann Stefan, geboren am XX.XX.XXXX
Registergericht: Amtsgericht Coburg Register-Nr.: HRB 4205
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Stulle, Wagner & Kollegen, Ostendstraße 196, 90482 Nürnberg, Gz.:
1442/20
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs.
1 und 2 InsO)
wird am 25.05.2020 um 14:00 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21
Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Dr. Hubert
Ampferl, Eichendorffstraße 1, 90491 Nürnberg, Telefon: +49(911)951285-0,
Telefax: +49(911)951285-10, Email: advo@ra-dr-beck.de.
wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der
Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam
sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Coburg
Ketschendorfer Str. 1
96450 Coburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte
eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Coburg - Insolvenzgericht - 25.05.2020
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 4205 HRB 4205: Oschmann Comfortbetten GmbH, Coburg, Glender Str. 14, 96450 Coburg. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Häusler, Josef, Dingolfing, *XX.XX.XXXX.
HRB 4205 HRB 4205: Oschmann Comfortbetten GmbH, Coburg, Glender Str. 14, 96450 Coburg. Einzelprokura: Nagel, Hans Werner, Wertheim, *XX.XX.XXXX; Pawlak, Mariusz, Miedzychod / Polen, *XX.XX.XXXX.
HRB 4205 HRB 4205: Oschmann Comfortbetten GmbH, Coburg, Glender Str. 14, 96450 Coburg. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Henrich, Christoph, Wettenberg, *XX.XX.XXXX.
HRB 4205 HRB 4205: Oschmann Comfortbetten GmbH, Coburg, Glender Str. 14, 96450 Coburg. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Cammann, Wolfgang, Rehau, *XX.XX.XXXX.
HRB 4205 HRB 4205: Oschmann Comfortbetten GmbH, Coburg, Glender Str. 14, 96450 Coburg. Bestellt: Geschäftsführer: Häusler, Josef, Dingolfing, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der G…
HRB 4205 HRB 4205:Oschmann Comfortbetten GmbH, Coburg, Glender Str. 14, 96450 Coburg.Vertretungsbefugnis geändert, nun: Geschäftsführer: Henrich, Christoph, Wettenberg, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt; mit d…
HRB 4205 HRB 4205:Oschmann Comfortbetten GmbH, Coburg, Glender Str. 14, 96450 Coburg.Die Gesellschafterversammlung vom 16.07.2014 hat die Satzung neu gefasst. Dabei wurde insbesonderes geändert: § 2 (Gegenstand des U…
HRB 4205 Oschmann Comfortbetten GmbH, Coburg, Glender Str. 14, 96450 Coburg. Die Gesellschafterversammlung vom 20.12.2013 hat die Änderung der §§ 5 (Geschäftsjahr und Dauer) sowie 6 (Verfügung) des Gesellschaftsvertr…
HRB 4205 Oschmann Comfortbetten GmbH, Coburg, Glender Str. 14, 96450 Coburg. Einzelprokura: Henrich, Christoph, Wettenberg, *XX.XX.XXXX.
HRB 4205 Oschmann Comfortbetten GmbH, Coburg, Glender Str. 14, 96450 Coburg. Prokura erloschen: Heß, Hartmut, Dörfles-Esbach, *XX.XX.XXXX.
HRB 4205 Oschmann Comfortbetten GmbH, Coburg, Glender Str. 14, 96450 Coburg. Prokura erloschen: Schulz, Michael, Coburg, *XX.XX.XXXX. Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen: …
HRB 4205 Oschmann Comfortbetten GmbH, Coburg, Glender Str. 14, 96450 Coburg.Die Gesellschafterversammlung vom 30.08.2010 hat die Erhöhung des Stammkapitals um 20.000,00 EUR und die Änderung des § 3 (Stammkapital) der…
HRB 4205 Oschmann Comfortbetten GmbH, Coburg (Glender Str. 14, 96450 Coburg). Gesamtprokura gemeinsam mit einem anderen Prokuristen: Heß, Hartmut, Dörfles-Esbach, *XX.XX.XXXX; Schulz, Michael, Coburg, *XX.XX.XXXX.
HRB 4205 Oschmann Comfortbetten GmbH, Untersiemau (Glender Str. 14, 96450 Coburg). Die Gesellschafterversammlung vom 30.08.2007 hat die Änderung des § 1 (Sitz) des Gesellschafts- vertrages beschlossen. Neuer Sitz: Co…
HRB 4205 Oschmann Comfortbetten GmbH, Untersiemau (Alte Schloßstr. 32, 96253 Untersiemau-Scherneck). Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 04.12.2006. Gegenstand des Unternehmens: Die Herste…
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.