HRB 7498
ABS-GmbH
aktuell 13 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Unter dem Fußpfad 7, 56414 BilkheimGeschäftsanschrift aus dem Handelsregister
Der Standort konnte in OpenStreetMap noch nicht eindeutig bestimmt werden.
Registerdaten
- Sitz
- Bilkheim
- Rechtsform
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
- Letzte Eintragung
- 19.04.2022
- Datenstand
- 2025-10-05
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
Leitung und Vertretung
Dirk Herborn
Frankfurt am Main
einzelvertretungsberechtigtmit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließenAllgemeine Vertretungsregelung
- Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.
Geschäftsanschrift
Weitere Unternehmen an dieser Anschrift
Angezeigt werden ausschließlich exakt übereinstimmende, aktuell eingetragene Geschäftsanschriften. Eine gemeinsame Anschrift bedeutet nicht automatisch eine wirtschaftliche oder gesellschaftsrechtliche Verbindung.
ABS Markierungstechnik GmbH
HRB 28441 · Amtsgericht Montabaur
Handelsregister
Verfügbare Registerinformationen
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Frühere Bezeichnungen und Sitze
Diese früheren Bezeichnungen und Sitze werden vom Handelsregister ohne einzelne Datumsangaben bereitgestellt. Deshalb erscheinen sie getrennt vom datierten Veröffentlichungs-Zeitstrahl.
- ABS Markierungstechnik GmbH 56414 Salz
- ABS Markierungstechnik GmbH Salz
- ABS Markierungstechnik GmbH Bilkheim
Gegenstand des Unternehmens
Gegenstand des Unternehmens ist das Aufbringen von Markierungstechniken. Die Gesellschaft darf andere Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art erwerben, diese vertreten oder sich an solchen beteiligen sowie Zweigniederlassungen errichten. Sie darf auch Geschäfte betreiben, die der Erreichung und Förderung des Unternehmenszwecks unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind.
Öffentliche Registerangaben
Bekanntmachungen und Ereignisse
Forderungsprüfung 14 IN 128/21 · ABS-GmbH · Insolvenzgericht Montabaur
- Insolvenzgericht
- Montabaur
- Aktenzeichen
- 14 IN 128/21
- Wirksam am
- 07.05.2024
- Registerbezug
- Montabaur, HRB 7498
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 20.06.2024 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Montabaur, 06.05.2024
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 14 IN 128/21 · ABS-GmbH · Insolvenzgericht Montabaur
- Insolvenzgericht
- Montabaur
- Aktenzeichen
- 14 IN 128/21
- Wirksam am
- 20.07.2023
- Registerbezug
- Montabaur, HRB 7498
Montabaur
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
14 IN 128/21
18.07.2023
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
ABS-GmbH, Unter dem Fußpfad 7, 56414 Bilkheim
(AG Montabaur, HRB 7498),
vertreten durch Dirk Herborn, Eppsteiner Straße 54, 60323 Frankfurt am Main, (Geschäftsführer),
wird der Beschwerde des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 07.06.2023 abgeholfen und werden die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Joachim Gläser neu festgesetzt auf:
....
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
...
EUR
um 17,02 % erhöht zuzüglich
...
EUR
Umsatzsteuer in Höhe von 19 %
...
EUR
Auslagen zuzüglich
...
EUR
Umsatzsteuer in Höhe von 19 %
...
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 17.04.2023 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen (Vergütung: 15.000,92 EUR + Zuschlag von 10.234,40 EUR). Mit Beschluss vom 23.05.2023 erfolgte die Festsetzung auf ... EUR Regelvergütung und ... EUR Zuschlag).
Die Auslagen wurden antragsgemäß festsetzt und bleiben deshalb des Weiteren außer Betracht.
Mit Schreiben vom 07.06.2023 wendet sich der vorläufigen Insolvenzverwalter gegen die Festsetzung und beantragt die Festsetzung von Vergütung und Zuschlag wie nunmehr erfolgt.
Die Beschwerde ist rechtzeitig eingelegt, sie ist auch begründet.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung des vorläufigen Verwalters bezieht.
Diese beträgt 900.166,45 EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von 60.053,66 EUR.
In der Berechnungsmasse sind Fortführungsüberschüsse enthalten, ohne diese beträgt die Masse 543.470,63 EUR. Hieraus ergibt sich eine Regelvergütung für den von 50.470,63 EUR für einen Insolvenzverwalter, hiervon für den vorl. Verwalter 25 %.
An Zuschlägen für die Betriebsfortführung werden 25 % beantragt, von welchen jedoch die Beträge abzuziehen sind, welche bereits durch die Massemehrung zusätzlich erzielt wurden.
Es ergibt sich folgende Berechnung:
Vergütung aus Masse ohne Fortführungserlöse: ... EUR,
Zuschlag für die Betriebsfortführung 25 % der Regelvergütung: ... EUR.
Vergütung aus Masse mit Fortführungserlösen: ... EUR
Differenz: ... EUR.
Zuschlag für Fortführung daher ... EUR
Dies entspricht 17,02 % der Nettovergütung von ... EUR.
III.
Die Festsetzung der Auslagen bleibt unverändert.
IV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Montabaur - Insolvenzgericht -, Bahnhofstraße 47, 56410 Montabaur, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: safe-sp1-1442409949278-015914714 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Montabaur - Insolvenzgericht -, Bahnhofstraße 47, 56410 Montabaur, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: safe-sp1-1442409949278-015914714 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Hinweis:
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten auf der Geschäftsstelle der Insolvenzabteilung des Amtsgerichts eingesehen werden.
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 14 IN 128/21 · ABS-GmbH · Insolvenzgericht Montabaur
- Insolvenzgericht
- Montabaur
- Aktenzeichen
- 14 IN 128/21
- Wirksam am
- 30.06.2023
- Registerbezug
- Montabaur, HRB 7498
Montag, 11.09.2023, 09:15 Uhr, Saal 115, 1. Stock, Gerichtsgebäude, Bahnhofstraße 47, 56410 Montabaur.
Der Termin dient der Beschlussfassung der Gläubiger über besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); und zwar den Abschluss eines Vergleichs mit dem Geschäftsführer zur Abgeltung von Ansprüchen aus Anfechtung.
Hinweis:
Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
Amtsgericht Montabaur, 29.06.2023
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 14 IN 128/21 · ABS-GmbH · Insolvenzgericht Montabaur
- Insolvenzgericht
- Montabaur
- Aktenzeichen
- 14 IN 128/21
- Wirksam am
- 24.05.2023
- Registerbezug
- Montabaur, HRB 7498
Montabaur
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
14 IN 128/21
23.05.2023
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
ABS-GmbH, Unter dem Fußpfad 7, 56414 Bilkheim (AG Montabaur, HRB 7498),
vertreten durch Dirk Herborn, Eppsteiner Straße 54, 60323 Frankfurt am Main, (Geschäftsführer),
werden die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Joachim Gläser festgesetzt auf:
...
EUR
Bruchteilsvergütung nach § 63 Abs. 3 InsO
...
EUR
um 5,05 % erhöht zuzüglich
...
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
...
EUR
Auslagen zuzüglich
...
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
...
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 17.04.2023 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 900.166,45 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von 60.053,66 EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach ... EUR.
II.
Aufgrund der durchgeführten Betriebsfortführung ist ein Zuschlag zu gewähren (Dauer über zwei Monate, tägliche betriebliche Entscheidungen, Insolvenzgeldvorfinanzierung).
Da die Betriebsfortführung zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):
a) Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt 357.117,16 EUR. Der angemessene und beantragte Zuschlag für die Betriebsfortführung beträgt 25 %.
b) Die Bruchteilsvergütung aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt ... EUR.
c) Die Bruchteilsvergütung ohne den Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt ... EUR. Der Zuschlag führt zu einer Erhöhung um ... EUR auf insgesamt ... EUR.
d) Die Differenz zwischen beiden Summen beträgt ... EUR.
e) Da der vorläufige Insolvenzverwalter durch die Massemehrung bereits an einer höheren Bruchteilsvergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nur ein Betrag in Höhe von ... EUR in Betracht, woraus sich eine Quote für die Zuschlagstätigkeit von 5,05 % ergibt.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 8 Abs. 3 InsVV (15 % der Vergütung, maximal 350,00 EUR je Monat; Zeitraum vom 13.09.2021 bis 01.12.2021).
IV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung:
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Montabaur - Insolvenzgericht -, Bahnhofstraße 47, 56410 Montabaur, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: safe-sp1-1442409949278-015914714 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Montabaur - Insolvenzgericht -, Bahnhofstraße 47, 56410 Montabaur, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: safe-sp1-1442409949278-015914714 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Hinweis:
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten auf der Geschäftsstelle der Insolvenzabteilung des Amtsgerichts eingesehen werden.
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 7498 HRB 7498: ABS Markierungstechnik GmbH, Bilkheim, Unter dem Fußpfad 7, 56414 Bilkheim. Die Gesellschafterversammlung vom 29.03.2022 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 (Firma, Sitz) und mit ih…
HRB 7498 HRB 7498: ABS Markierungstechnik GmbH, Bilkheim, Unter dem Fußpfad 7, 56414 Bilkheim. Durch Beschluss des Amtsgerichts Montabaur (14 IN 128/21) vom 01.12.2021 ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insol…
Forderungsprüfung 14 IN 128/21 · ABS Markierungstechnik GmbH · Insolvenzgericht Montabaur
- Insolvenzgericht
- Montabaur
- Aktenzeichen
- 14 IN 128/21
- Wirksam am
- 01.12.2021
- Registerbezug
- Montabaur, HRB 7498
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Joachim Gläser, Haus II, Robert-Bosch-Straße 10, 56410 Montabaur, Tel.: 02602 95024-0, Fax: 02602 95024-11, E-Mail: glaeser@raglaeser.de, Internet: www.raglaeser.de.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 25.02.2022 anzumelden;
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.
Vor dem Insolvenzgericht werden folgende Termine abgehalten:
1. am: Montag, 10.01.2022, 08:30 Uhr, Saal 115 1. Stock, Gerichtsgebäude, Bahnhofstraße 47, 56410 Montabaur eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter (Berichtstermin);
der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
* die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
* die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
* die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
* Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
* eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
* den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
* die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
* besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
* eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
* eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
* Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
* eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung,
2. am: Montag, 28.03.2022, 08:30 Uhr, Saal 115 1. Stock, Gerichtsgebäude, Bahnhofstraße 47, 56410 Montabaur eine Gläubigerversammlung (Prüfungstermin), in der die angemeldeten Forderungen geprüft werden.
Hinweise:
> Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
> Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
> Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
> Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung:
Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Montabaur - Insolvenzgericht -, Bahnhofstraße 47, 56410 Montabaur einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Montabaur, 01.12.2021
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 14 IN 128/21 · ABS Markierungstechnik GmbH · Insolvenzgericht Montabaur
- Insolvenzgericht
- Montabaur
- Aktenzeichen
- 14 IN 128/21
- Wirksam am
- 14.09.2021
- Registerbezug
- Montabaur, HRB 7498
Der komplette Beschluss einschließlich der Rechtsmittelbelehrung kann auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Montabaur eingesehen werden.
Amtsgericht Montabaur, 13.09.2021
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 7498 HRB 7498: ABS Markierungstechnik GmbH, Bilkheim, Unter dem Fußpfad 7, 56414 Bilkheim. Der mit der divide GmbH mit Sitz im Frankfurt am Main (Amtsgericht Frankfurt am Main, HRB 111051) am 13.06.2018 abgeschlo…
HRB 7498 HRB 7498: ABS Markierungstechnik GmbH, Bilkheim, Unter dem Fußpfad 7, 56414 Bilkheim. Mit der divide GmbH in Frankfurt am Main (Amtsgericht Frankfurt am Main, HRB 111051) als herrschendem Unternehmen ist am …
HRB 7498 HRB 7498: ABS Markierungstechnik GmbH, Bilkheim, Unter dem Fußpfad 7, 56414 Bilkheim. Nicht mehr Geschäftsführer: Schweinberger, Armin B., 56414 Salz, *XX.XX.XXXX; Schweinberger, Alexandra, Salz, *XX.XX.XXXX…
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HRB 7498 ABS Markierungstechnik GmbH, Salz (Unter dem Fußpfad 7, 56414 Bilkheim). Die Gesellschafterversammlung vom 15.09.2006 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 (Firma, Sitz) und mit ihr die Sitzver…
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.