HRA 86725
ABG Hübner-Einrichtungssysteme GmbH & Co. KG
aktuell 8 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Sitz: Starnberg
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Registerdaten
- Sitz
- Starnberg
- Datenstand
- 2024-05-04
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
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Frühere Bezeichnungen und Sitze
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- ABG Hübner-Einrichtungssysteme GmbH & Co. KG München
Öffentliche Registerangaben
Bekanntmachungen und Ereignisse
Vergütungsfestsetzung 2 IN 357/18 · ABG Hübner-Einrichtungssysteme GmbH & Co.KG · Insolvenzgericht Weilheim i. OB
- Insolvenzgericht
- Weilheim i. OB
- Aktenzeichen
- 2 IN 357/18
- Wirksam am
- 15.07.2026
- Registerbezug
- München, HRA 86725
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ABG Hübner-Einrichtungssysteme GmbH & Co.KG, Münchner Straße 15 a, 82319 Starnberg, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin AGB GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Hübner Gerd
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRA 86725
- Schuldnerin -
hat der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung beantragt.
Für seine Tätigkeit beantragt der Insolvenzverwalter einen Zuschlag in Höhe von insgesamt 35 % zur gesetzlichen Regelvergütung.
Der Antrag vom 08.07.2026 kann nach Anmeldung in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Veröffentlichung dieser Mitteilung zu dem Antrag Stellung zu nehmen.
Amtsgericht Weilheim i.OB - Insolvenzgericht - 13.07.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 2 IN 357/18 · ABG Hübner-Einrichtungssysteme GmbH & Co.KG · Insolvenzgericht Weilheim i. OB
- Insolvenzgericht
- Weilheim i. OB
- Aktenzeichen
- 2 IN 357/18
- Wirksam am
- 09.07.2026
- Registerbezug
- München, HRA 86725
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ABG Hübner-Einrichtungssysteme GmbH & Co.KG, Münchner Straße 15 a, 82319 Starnberg, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin AGB GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Hübner Gerd
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRA 86725
- Schuldnerin -
1. Die Prüfung der bis 17.07.2026 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 31.07.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Amtsgericht Weilheim i.OB - Insolvenzgericht - 09.07.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung IN 357/18 · ABG Hübner-Einrichtungssysteme GmbH & Co.KG · Insolvenzgericht Weilheim i. OB
- Insolvenzgericht
- Weilheim i. OB
- Aktenzeichen
- IN 357/18
- Wirksam am
- 28.03.2019
- Registerbezug
- München, HRA 86725
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ABG Hübner-Einrichtungssysteme GmbH & Co.KG, Münchner Straße 15 a, 82319
Starnberg, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin AGB GmbH,
Münchner Straße 15 a, 82319 Starnberg, diese vertreten durch den
Geschäftsführer Hübner Gerd, An der Hintermühle 6, 82319 Starnberg
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRA 86725
- Schuldnerin -
hat der Insolvenzverwalter am 08.03.2019 angezeigt, dass voraussichtlich
Masseunzulänglichkeit vorliegt, § 208 Abs. 1 InsO.
Amtsgericht Weilheim i.OB - Insolvenzgericht - 28.03.2019
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRA 86725 HRA 86725: ABG Hübner-Einrichtungssysteme GmbH & Co. KG, Starnberg, Münchner Str. 15a, 82319 Starnberg. Über das Vermögen der Gesellschaft ist durch Beschluss des Amtsgerichts Weilheim vom 01.03.2019 (Az. IN…
Forderungsprüfung IN 357/18 · ABG Hübner-Einrichtungssysteme GmbH & Co.KG · Insolvenzgericht Weilheim i. OB
- Insolvenzgericht
- Weilheim i. OB
- Aktenzeichen
- IN 357/18
- Wirksam am
- 01.03.2019
- Registerbezug
- München, HRA 86725
In dem Verfahren über den Antrag d.
ABG Hübner-Einrichtungssysteme GmbH & Co.KG, Münchner Straße 15 a, 82319
Starnberg, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin AGB GmbH,
Münchner Straße 15 a, 82319 Starnberg, diese vertreten durch den
Geschäftsführer Hübner Gerd, An der Hintermühle 6, 82319 Starnberg
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRA 86725
- Schuldnerin -
Geschäftszweig: Der Handel mit und die Produktion von Einrichtungsgegenständen
aller Art
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen
Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 01.03.2019 um 08.00 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Dr. Robert Hänel
Kirchplatz 9, 82362 Weilheim
Telefon: +49(881)9010900
Telefax: +49(881)90109060
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO)
bis zum 01.04.2019 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.
Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten
auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung
über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung
eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung
über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f.
(Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von
Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens,
Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans,
Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen
Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen
oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus
freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die
der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll,
oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll;
wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich
belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig
gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt
oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein
Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162
(Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung
unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei
Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten
Angelegenheiten wird anberaumt auf
Dienstag, 07.05.2019, 08:30 Uhr,
Sitzungssaal 007, Ebene 1, Waisenhausstraße 5, Amtsgericht Weilheim i.OB
Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des
§ 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung
beschlussunfähig ist.
5. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Dienstag, 07.05.2019, 08:30 Uhr,
Sitzungssaal 007, Ebene 1, Waisenhausstraße 5, Amtsgericht Weilheim i.OB
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine
Benachrichtigung.
6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem
Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der
Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für
den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden
aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten
(§ 28 Abs. 3 InsO).
8. Gemäß § 149 Abs. 1 S. 2 InsO wird angeordnet, dass Wertpapiere und
Kostbarkeiten bei einem Kreditinstitut im Sinne des § 1807 Abs. 1 Nr. 5 BGB zu
hinterlegen sind, ferner, dass vorhandenes Geld auf einem Insolvenzkonto dort
anzulegen ist.
9. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem
Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des
Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin;
diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
10. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte
Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des
Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der
Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1
InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach
dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Auszug aus den Gründen:
Der Antrag ist am 10.12.2018 beim Insolvenzgericht Weilheim i.OB eingegangen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Weilheim i.OB
Alpenstr. 16
82362 Weilheim i.OB
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte
eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Weilheim i.OB - Insolvenzgericht - 01.03.2019
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung IN 357/18 · ABG Hübner-Einrichtungssysteme GmbH & Co.KG · Insolvenzgericht Weilheim i. OB
- Insolvenzgericht
- Weilheim i. OB
- Aktenzeichen
- IN 357/18
- Wirksam am
- 19.12.2018
- Registerbezug
- München, HRA 86725
In dem Verfahren über den Antrag d.
ABG Hübner-Einrichtungssysteme GmbH & Co.KG, vertreten durch die persönlich
haftende Gesellschafterin AGB GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer
Hübner Gerd, Münchner Straße 15 a, 82319 Starnberg
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRA 86725
- Schuldnerin -
Geschäftszweig:
Erwerb und Verwaltung von Beteiligungen sowie Übernahme der persönlichen
Haftung und Geschäftsführung bei Handelsgesellschaften, insbesondere
Beteiligung als persönlich haftende geschäftsführende Gesellschafterin an der
ABG Hübner-Einrichtungssysteme GmbH & Co.KG
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs.
1 und 2 InsO)
wird am 19.12.2018 um 10:00 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21
Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Dr. Robert
Hänel, Kirchplatz 9, 82362 Weilheim, Telefon: +49(881)9010900, Telefax: +49
(881)90109060.
wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der
Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam
sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Weilheim i.OB
Alpenstr. 16
82362 Weilheim i.OB
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte
eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Weilheim i.OB - Insolvenzgericht - 19.12.2018
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRA 86725 ABG Hübner-Einrichtungssysteme GmbH & Co. KG, München, Am Langwiederbach 17, 81245 München. Sitz verlegt, nun: Starnberg. Geändert, nun: Geschäftsanschrift: Münchner Str. 15a, 82319 Starnberg. Sitz geändert,…
HRA 86725 ABG Hübner-Einrichtungssysteme GmbH & Co. KG, München (Am Langwiederbach 17, 81245 München). Kommanditgesellschaft Beginn: 04.12.2003. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Persönlich ha…
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.