HRB 291
ABC-Kassensysteme GmbH
aktuell 10 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Sitz: Vöhl
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Registerdaten
- Sitz
- Vöhl
- Datenstand
- 2025-01-01
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
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Frühere Bezeichnungen und Sitze
Diese früheren Bezeichnungen und Sitze werden vom Handelsregister ohne einzelne Datumsangaben bereitgestellt. Deshalb erscheinen sie getrennt vom datierten Veröffentlichungs-Zeitstrahl.
- PC Computer-Studio Gesellschaft mit beschränkter Haftung Vöhl
- PC Computer-Studio Schrey Gesellschaft mit beschränkter Haftung Vöhl
- PC Computer-Studio Schrey Gesellschaft mit beschränkter Haftung Vöhl-Marienhagen
- GASTWARE GmbH Vöhl
Öffentliche Registerangaben
Bekanntmachungen und Ereignisse
Verteilungsverzeichnis 10 IN 29/23 · ABC-Kassensysteme GmbH ehemals GASTWARE GmbH · Insolvenzgericht Korbach
- Insolvenzgericht
- Korbach
- Aktenzeichen
- 10 IN 29/23
- Wirksam am
- 23.09.2026
- Registerbezug
- Korbach, HRB 291
Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Korbach zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegt.
Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Hartmut Mitze, Jahnstraße 18, 35066 Frankenberg (Eder), Tel.: 06451/71919-22, Fax: 06451/71919-21, E-Mail: info@rechtsanwalt-mitze.de hat dem Gericht folgendes gem. § 188 InsO angezeigt:
Der verfügbare Massebestand beträgt 238.944,89 EUR abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten. Insolvenzforderungen sind in Höhe von 317.936,25 EUR zu berücksichtigen.
Amtsgericht Korbach, 21.09.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung 10 IN 29/23 · ABC-Kassensysteme GmbH ehemals GASTWARE GmbH · Insolvenzgericht Korbach
- Insolvenzgericht
- Korbach
- Aktenzeichen
- 10 IN 29/23
- Wirksam am
- 23.09.2026
- Registerbezug
- Korbach, HRB 291
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
Erhöhung für Gläubiger
EUR
um 120 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
abzüglich
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 08.06.2026 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 403.566,06 EUR.
Hinzuzurechnen ist die Vorsteuer, die aus der Vergütungsfestsetzung zur Masse erstattet wird, und zwar in der Höhe, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015, Az. IX ZB 9/13). Diese beträgt gemäß der nachvollziehbaren Berechnung des Insolvenzverwalters 13.906,15 EUR. Somit ergibt sich eine Berechnungsgrundlage in Höhe von 417.472,21 EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse Es ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
Der Insolvenzverwalter hat mit Absonderungsrechten belastete Gegenstände in Höhe von EUR verwertet, wodurch Feststellungskosten in Höhe 841,29 EUR vereinnahmt wurden. Unter Berücksichtigung der Werte ergibt sich eine Regelvergütung in Höhe von EUR. Die Differenz zur Regelvergütung ohne Absonderungsrechte beträgt EUR. Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 InsVV darf der Mehrbetrag 50 % des Betrages nicht übersteigen, der für die Kosten der Feststellung in die Masse geflossen ist. Als Mehrbetrag sind daher 420,64 EUR anzusetzen.
Die einfache Regelvergütung beträgt somit EUR.
III.
Durch die Betriebsfortführung wurde ein Überschuss nicht erwirtschaftet. Es kommt für die Betriebsfortführung ein Zuschlag in Betracht. Der Insolvenzverwalter beantragt, einen Zuschlag von 50 %. Er begründet dies mit notwendigen Tätigkeiten wie der täglichen Freigabe von Bestellungen und Überwachung des Forderungseinzugs für Wartungsverträge und sonstige Kundenrechnungen.
Der Insolvenzverwalter beantragt einen Zuschlag von 50 % für die erfolgreiche Sanierung bzw. besondere Bemühung um Sanierung. Er begründet dies mit überobligatorischer Tätigkeit: Umfirmierung zwecks Übertragung auf einen neuen Rechtsträger.
Der Insolvenzverwalter beantragt einen Zuschlag von 20 % für die Zusammenarbeit mit dem Gläubigerausschuss. Er begründet dies mit erheblichem Zeitaufwand und Abstimmungsbedarf.
Der beantragte Zuschlag von 120 % wird als angemessen erachtet und antragsgemäß festgesetzt.
IV.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 54 erfolgten Zustellungen sind gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV, Nr. 9002 KV GKG je Zustellung 3,50 EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Korbach, Hagenstraße 2, 34497 Korbach einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Korbach, Hagenstraße 2, 34497 Korbach einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Korbach, 21.09.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 10 IN 29/23 · ABC-Kassensysteme GmbH ehemals GASTWARE GmbH · Insolvenzgericht Korbach
- Insolvenzgericht
- Korbach
- Aktenzeichen
- 10 IN 29/23
- Wirksam am
- 23.09.2026
- Registerbezug
- Korbach, HRB 291
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um Prozentsatz eingeben % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
abzüglich
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 10.06.2026 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 417.472,21 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
1. Es war ein Zuschlag gem. § 3 Abs 1 InsVV festzusetzen. Die besonderen Bemühungen um die Sanierung des Unternehmens in Form von Insolvenzgeldvorfinanzierung, Findung eines Investors und der dadurch erreichten Übernahme sämtlicher Arbeitsverhältnisse stellten einen erheblichen Mehraufwand in der Arbeitsbelastung für den vorläufigen Insolvenzverwalter dar. Ein Zuschlag in Höhe von 25% der Regelvergütung des Insolvenzverwalters wird somit als angemessen erachtet.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Korbach, Hagenstraße 2, 34497 Korbach einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Korbach, Hagenstraße 2, 34497 Korbach einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Korbach, 21.09.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Schlusstermin 10 IN 29/23 · ABC-Kassensysteme GmbH ehemals GASTWARE GmbH · Insolvenzgericht Korbach
- Insolvenzgericht
- Korbach
- Aktenzeichen
- 10 IN 29/23
- Wirksam am
- 23.09.2026
- Registerbezug
- Korbach, HRB 291
Die Zustimmung zur Schlussverteilung wird erteilt (§ 196 InsO).
Stichtag, der dem Schlusstermin entspricht, ist der 24.11.2026.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
a) Einwendungen gegen die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
b) Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Entscheidung über die Zustimmung zur Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Korbach, Hagenstraße 2, 34497 Korbach einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Korbach, Hagenstraße 2, 34497 Korbach ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Korbach, 21.09.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 10 IN 29/23 · ABC-Kassensysteme GmbH ehemals GASTWARE GmbH · Insolvenzgericht Korbach
- Insolvenzgericht
- Korbach
- Aktenzeichen
- 10 IN 29/23
- Wirksam am
- 13.07.2026
- Registerbezug
- Korbach, HRB 291
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters und des Insolvenzverwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Korbach, 10.07.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 10 IN 29/23 · ABC-Kassensysteme GmbH ehemals GASTWARE GmbH · Insolvenzgericht Korbach
- Insolvenzgericht
- Korbach
- Aktenzeichen
- 10 IN 29/23
- Wirksam am
- 30.06.2026
- Registerbezug
- Korbach, HRB 291
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 10.09.2026 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Korbach, 30.06.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 10 IN 29/23 · ABC-Kassensysteme GmbH ehemals GASTWARE GmbH · Insolvenzgericht Korbach
- Insolvenzgericht
- Korbach
- Aktenzeichen
- 10 IN 29/23
- Wirksam am
- 14.01.2026
- Registerbezug
- Korbach, HRB 291
Es wird Stichtag, der dem Termin zur besonderen Gläubigerversammlung im schriftlichen Verfahren entspricht, bestimmt auf
05.03.2026.
Der Termin dient der Beschlussfassung der Gläubiger über
besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); und zwar: Den Abschluss eines Vergleichs mit dem Geschäftsführer Christoph Schrey zur Abgeltung aller noch in Betracht kommenden Ansprüche gegenüber dem Gesellschafter und Geschäftsführer Christoph Schrey.
Hinweis:
Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, wenn bis zu dem Stichtag 05.03.2026 keine Widersprüche gegen den Vergleich erhoben werden.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Korbach, Hagenstraße 2, 34497 Korbach einzulegen.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Korbach, 12.01.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 291 HRB 291: PC Computer-Studio Schrey Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Vöhl, Im Alten Felde 21, 34497 Korbach. Die Gesellschafterversammlung vom 23.09.2021 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in …
HRB 291 HRB 291: PC Computer-Studio Schrey Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Vöhl, Schöne Aussicht 22, 34516 Vöhl. Geschäftsanschrift: Im Alten Felde 21, 34497 Korbach. Nicht mehr Geschäftsführer: Schrey, Georg…
HRB 291 PC Computer-Studio Schrey Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Vöhl (Schöne Aussicht 22, 34516 Vöhl). Die Gesellschafterversammlung vom 29.12.2006 hat die Umstellung des Stammkapitals auf Euro sowie gleich…
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