HRB 62836
A-TEC Dienstleistungen GmbH
aktuell 9 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Sitz: Ludwigshafen
Eine vollständige Geschäftsanschrift ist hier derzeit noch nicht verfügbar.
Der Standort konnte in OpenStreetMap noch nicht eindeutig bestimmt werden.
Registerdaten
- Sitz
- Ludwigshafen
- Datenstand
- 2024-03-07
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
Verfügbare Registerinformationen
Diese Übersicht zeigt ausschließlich Registerdokumente und Angaben, die in unserem lokalen Archiv vorliegen.
Chronologischer Auszug
Tabellarische Entwicklung aller Eintragungen auf dem Registerblatt.
Abrufstand 2024-03-03 Chronologischen Auszug ansehenDokumentenansicht
Archivierte Satzungen, Anmeldungen und weitere Dokumente aus dem Registerordner.
5 archivierte Dokumente Dokumente ansehenVeröffentlichungen
Registerbekanntmachungen zu diesem Registerblatt.
Zum ZeitstrahlRegistertreffer
Frühere Bezeichnungen und Sitze
Diese früheren Bezeichnungen und Sitze werden vom Handelsregister ohne einzelne Datumsangaben bereitgestellt. Deshalb erscheinen sie getrennt vom datierten Veröffentlichungs-Zeitstrahl.
- Prestige GmbH Neustadt/Weinstraße
Öffentliche Registerangaben
Bekanntmachungen und Ereignisse
Insolvenzbekanntmachung 3 c IN 367/19 Lu · A-TEC Dienstleistungen GmbH · Insolvenzgericht Ludwigshafen am Rhein
- Insolvenzgericht
- Ludwigshafen am Rhein
- Aktenzeichen
- 3 c IN 367/19 Lu
- Wirksam am
- 29.06.2020
- Registerbezug
- Ludwigshafen am Rhein, HRB 62836
Ludwigshafen/Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
3 c IN 367/19
Lu
26.06.2020
In dem Insolvenzverfahren
über das Vermögen der
A-TEC Dienstleistungs GmbH, Amtsstraße 4, 67059 Ludwigshafen am Rhein (AG
Ludwigshafen am Rhein, HRB 62836),
vertreten durch:
Robert Koch, als GF der A-TEC Dienstleistungs GmbH, Amtsstraße 4, 67059
Ludwigshafen am Rhein, (Geschäftsführer),
- Schuldnerin -
an dem weiter beteiligt ist:
Rechtsanwalt Stefan Roth, Bachstr. 5-7, 68165 Mannheim
- Insolvenzverwalter -
hat das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein - Insolvenzgericht - durch Richter am
Amtsgericht am 26.06.2020 beschlossen:
Der Beschluss des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Insolvenzgericht - vom
06.05.2020 wird im Rubrum dahingehend berichtigt, dass der Name der Schuldnerin
nunmehr lautet: "A-TEC Dienstleistungen GmbH".
Gründe:
Die Entscheidung beruht auf § 4 InsO i.V.m. § 319 ZPO.
Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, das von Amts
wegen zu berichtigen ist.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein
Wittelsbachstraße 10
67061 Ludwigshafen
oder bei dem
Landgericht Frankenthal (Pfalz)
Bahnhofstraße 33
67227 Frankenthal (Pfalz)
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem
Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle eines der genannten Gerichte. Sie kann auch vor der
Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist
jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei einem der oben genannten
Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen.
Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit
den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen
des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische
Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der
jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Richter am Amtsgericht
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 62836 HRB 62836: A-TEC Dienstleistungen GmbH, Ludwigshafen, Amtsstraße 4, 67059 Ludwigshafen. Die Gesellschaft ist aufgrund Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst.
Abweisung mangels Masse 3 c IN 367/19 Lu · A-TEC Dienstleistungen GmbH · Insolvenzgericht Ludwigshafen am Rhein
- Insolvenzgericht
- Ludwigshafen am Rhein
- Aktenzeichen
- 3 c IN 367/19 Lu
- Wirksam am
- 11.05.2020
- Registerbezug
- Ludwigshafen am Rhein, HRB 62836
Ludwigshafen/Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
3 c IN 367/19
Lu
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren
über das Vermögen der
A-TEC Dienstleistungs GmbH, Amtsstraße 4, 67059 Ludwigshafen am Rhein (AG
Ludwigshafen am Rhein, HRB 62836),
vertreten durch:
Robert Koch, als GF der A-TEC Dienstleistungs GmbH, Amtsstraße 4, 67059
Ludwigshafen am Rhein, (Geschäftsführer),
-Antragstellerin und Schuldnerin-
An dem weiter beteiligt ist:
Rechtsanwalt Stefan Roth, Bachstraße 5-7, 68165 Mannheim
-Sachverständiger-
hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein am 06.05.2020
durch Richter am Amtsgericht beschlossen:
1. Über das Vermögen der Schuldnerin wird mit Wirkung ab
06.05.2020, 17:32 Uhr
das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird ernannt:
Rechtsanwalt Stefan Roth, Bachstr. 5-7, 68165 Mannheim.
3. Gemäß § 80 InsO geht das Recht der Antragstellerin, das zur
Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den
Insolvenzverwalter über. Wer Verpflichtungen gegen die Antragstellerin hat,
wird aufgefordert, nicht mehr an die Antragstellerin, sondern nur noch an den
Insolvenzverwalter zu leisten.
4. Die Gläubiger der Schuldnerin werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter
unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen
oder Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das
Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des
Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese
Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus
entstandenen Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
5. Dies ist ein Hauptinsolvenzverfahren gemäß Art. 3 Abs. 1 EuInsVO,
Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom
20.05.2015 (ABIEG L 141/19).
6. Gemäß § 5 Abs. 2 InsO wird das schriftliche Verfahren durchgeführt. Die
Forderungen werden am 29.07.2020 geprüft. Anträge zur eventuellen Wahl eines
anderen Insolvenzverwalters sowie über die in den §§ 35 Abs. 2, 66, 68, 100,
149, 157, 160, 162, 207,271 InsO bezeichneten Angelegenheiten und Widersprüche,
mit denen Forderungen bestritten werden, müssen schriftlich bis zu diesem
Termin bei Gericht eingegangen sein. Die Insolvenzgläubiger werden
aufgefordert, ihre Forderungen bis spätestens 05.06.2020 bei dem
Insolvenzverwalter in zweifacher Ausfertigung anzumelden. Die angemeldeten
Forderungen liegen ab dem 01.07.2020 und der Bericht des Insolvenzverwalters ab
dem 3. Tag vor dem Termin auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur
Einsichtnahme aus.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderung im Prüfungstermin festgestellt wird, erhalten
hierüber keine Benachrichtigung.
Im weiteren Verfahren erfolgen Bekanntmachungen nur noch unter
www.insolvenzbekanntmachungen.de und können dort kostenfrei abgerufen werden (§
9 Abs. 3 InsO).
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte
Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des
Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der
Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das
Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der
veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
Für die Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren einschließlich des
Beschlusses nach § 289 der Insolvenzordnung in alter Fassung für
Insolvenzanträge, die bis 31.6.2014 gestellt wurden, gilt das Vorstehende mit
der Maßgabe, dass die Frist mit Rechtskraft der Entscheidung über die
Restschuldbefreiung zu laufen beginnt. Für Insolvenzanträge, die ab dem
1.7.2014 gestellt wurden, ist § 287a der Insolvenzordnung neuer Fassung
anwendbar; hier gilt das Gleiche.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach
dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160
InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht
beschlussfähig ist oder wenn bis zu einem schriftlichen Termin keine
Widersprüche erhoben werden.
Des Weiteren wird auf die Erklärungspflicht zur evtl. Selbständigkeit der
Schuldnerin gem. § 35 InsO hingewiesen.
Gründe:
Das Verfahren ist auf den zulässigen Antrag der Schuldnerin wegen deren
Zahlungsunfähigkeit zu eröffnen, da die fälligen Forderungen gegen die
Schuldnerin von nicht weniger als 22.000 € nicht innerhalb der Frist von drei
Wochen auf nicht mehr als zehn Prozent zurückzuführen sind, da die Aktiva der
Schuldnerin lediglich nicht mehr als 18.000 € betragen.
Hiergegen kann sich die Schuldnerin auch nicht mit ihrer Stellungnahme vom
29.4.2020 wenden, soweit man das dortige Vorbringen zum Nichtbestehen von
Eröffnungsgründen im Hinblick auf den Eigenantrag der Schuldnerin überhaupt für
erhebliche hält. Auf den Eröffnungsgrund der Überschuldung kommt es jedenfalls
nicht an, da jedenfalls im - alleine maßgeblichen - Zeitpunkt dieser
Entscheidung die Schuldnerin jedenfalls zahlungsunfähig ist. Die Forderungen in
Höhe von 22.000 € greift die Schuldnerin in ihrer Stellungnahme nicht an. Ob
weitere Forderungen gegen die Schuldnerin fällig sind oder nicht, ist dabei
unerheblich, solange die unstreitigen Forderungen nicht im kritischen Zeitraum
bedient werden können. Nach ihrem Vorbringen verfügt die Schuldnerin über
keinerlei Vermögenswerte mehr, woraus sich auch nach ihrem Vorbringen deren
Zahlungsunfähigkeit ergibt.
Die Abweisung mangels Masse hat zu unterbleiben, da die voraussichtlichen
Verfahrenskosten von nicht mehr als 13.000 € aus der freien Masse von nicht
weniger als 17.000 € gedeckt werden können (§ 26 Abs. 1 S. 2 InsO). Das Gericht
macht sich dabei auch die Schätzung des Anspruches nach § 64 GmbHG gegen den
Geschäftsführer auf - moderate - 15 Prozent der Forderung auf Grund der
unsicheren Vollstreckungsaussichten gegen den Geschäftsführer zu eigen.
Auch einer Forderung nach § 64 GmbHG gegen ihren gegenwärtigen Geschäftsführer
ist die Schuldnerin nicht erheblich entgegengetreten. Soweit sie ausführt, dass
eine Zahlung von mehr als 100.000 € an den gegenwärtigen Geschäftsführer nicht
anfechtbar sei, sei dem, wie ihm wolle. Die Schuldnerin übersieht, dass der
eingestellte Anspruch kein Anspruch nach einer Anfechtung, sondern auf Zahlung
von Schadensersatz ist. Diesen Anspruch konnte die Schuldnerin nicht
entkräften. Dass die Zahlung einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht hat
sie gerade nicht dargelegt. Die Schuldnerin kann sich dabei gerade nicht auf
eine Abtretungserklärung vom 05.12.2011 (Bl. 120 d. A.) berufen, da die
Schuldnerin nicht Partei dieser Forderung ist und nur die Schuldnerin als
Gläubigerin der Mietforderungen abtretungsberechtigt gewesen wäre. Auf eine
weitere Vereinbarung vom 18.12.2018 (Bl. 98 d. A.), an der die Schuldnerin
beteiligt war, deren Wirksamkeit bzw. Ordnungsmäßigkeit hier aber ebenfalls
offenbleiben kann, kommt es nicht weiter an, da dort von einer
Forderungsabtretung nicht die Rede ist.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden:
Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei
Wochen bei dem
Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein,
Wittelsbachstraße 10
67061 Ludwigshafen am Rhein
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift
muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung
enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden
Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden: auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang
elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und
Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Zu Nr. 1-6 Zu
Nr. 7
Richter am Amtsgericht Rechtspflegerin
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 62836 HRB 62836: A-TEC Dienstleistungen GmbH, Ludwigshafen, Amtsstraße 4, 67059 Ludwigshafen. Nicht mehr Geschäftsführer: Koch, Paul, Tettnang, *XX.XX.XXXX. Bestellt als Geschäftsführer: Koch, Robert, Ludwigshafen…
HRB 62836 HRB 62836: A-TEC Dienstleistungen GmbH, Ludwigshafen, Amtsstraße 4, 67059 Ludwigshafen. Nicht mehr Geschäftsführer: Koch, Robert, Ludwigshafen, *XX.XX.XXXX. Vertretungsbefugnis geändert, nun: Geschäftsführer…
HRB 62836 HRB 62836: A-TEC Dienstleistungen GmbH, Ludwigshafen, Amtsstraße 4, 67059 Ludwigshafen. Die Gesellschafterversammlung vom 08.02.2016 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in Ziffer II. (Gegenstand des…
HRB 62836 HRB 62836: Prestige GmbH, Neustadt/Weinstraße, Oswald-Wiersich-Straße 6, 67433 Neustadt. Die Gesellschafterversammlung vom 29.07.2015 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in Ziffer 1 (Firma) und Ziff…
HRB 62836 Prestige GmbH, Neustadt/Weinstraße, Oswald-Wiersich-Straße 6, 67433 Neustadt. In den Gesellschafterversammlungen vom 17.04.2013 und 17.05.2013 wurde die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 2 (Gegenstand…
HRB 62836 Prestige GmbH, Neustadt/Weinstraße, Oswald-Wiersich-Straße 6, 67433 Neustadt. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 30.01.2006, mehrfach geändert. Die Gesellschafterversammlung vom …
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.