HRB 5828
A & S - Engineering GmbH
aktuell 9 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Sitz: Dipperz
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Registerdaten
- Sitz
- Dipperz
- Datenstand
- 2024-12-07
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
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Frühere Bezeichnungen und Sitze
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- A & S - Engineering GmbH Fulda
Öffentliche Registerangaben
Bekanntmachungen und Ereignisse
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 92 IN 31/21 · A & S - Engineering GmbH · Insolvenzgericht Fulda
- Insolvenzgericht
- Fulda
- Aktenzeichen
- 92 IN 31/21
- Wirksam am
- 25.03.2024
- Registerbezug
- Fulda, HRB 5828
In dem Insolvenzverfahren A & S - Engineering GmbH, Gewerbepark 17, 36160 Dipperz, weitere Geschäftsanschrift: Güntherstr. 4, 30519 Hannover (AG Fulda, HRB 5828), vertr. d.: Anton Frick, Im Malarsch 4, 9494 Schaan, LIECHTENSTEIN, (Geschäftsführer),
sind die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters zzgl. Der Umsatzsteuer durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 22.03.2024 festgesetzt worden.
Dem Insolvenzverwalter wurde gestattet, den festgesetzten Betrag abzüglich des mit Beschluss vom 05.10.2023 erhaltenen Vorschusses i. H. v. insgesamt xx € auf den festgesetzten Betrag weitere xx € der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Die vorläufige Verwaltung ist mit Beschluss vom 06.05.2021 angeordnet worden. Dabei ist nach §§ 21, 22 InsO folgendes angeordnet worden:
* Zustimmungsvorbehalt.
* Sicherung und Erhaltung des Vermögens.
* Einziehung von Forderungen und Bankguthaben.
* Unternehmensfortführung.
* Einstellung der Zwangsvollstreckung.
* Zustellungsauftrag nach § 8 Abs. 3 InsO.
Mit Antrag vom 21.9. und 2.10.2023 begehrt der vorläufige Verwalter die Festsetzung der Vergütung für die Tätigkeit in der vorläufigen Insolvenzverwaltung, wie vorstehend festgesetzt, sowie der mit diesem Beschluss festgesetzten Auslagen, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Der vorläufige Verwalter legt seinem Antrag eine Berechnungsgrundlage von 164.435,17 €, einen Berechnungswert von 30.182,64 €, den angemessenen Bruchteil i. S. des § 63 Abs. 3 S. 2 InsO sowie Zuschläge gemäß § 3 InsVV mit zusammen 50 % zugrunde.
Auf die nähere Begründung des Vergütungsantrags (Bl. 26ff SB v)) wird hiermit Bezug genommen.
Die Schuldnerin ist zu dem Vergütungsantrag rechtliches Gehör gewährt worden. Eine Stellungnahme ist innerhalb der gesetzten Frist nicht abgegeben worden.
Dem Antrag ist in vollem Umfang stattzugeben, da er sich an nachfolgenden Grundsätzen orientiert.
Die Tätigkeit in der vorläufigen Verwaltung wird gemäß § 63 Abs. 3 InsO besonders vergütet. Bei der Festsetzung der Vergütung sind nach § 11 Abs. 3 InsVV Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters zu berücksichtigen.
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters hat sich an einem qualitativ und quantitativ typisierten Normalfall zu orientieren. Weicht der konkrete Fall von dem typisierten Normalfall ab, so ist dies gegenüber dem Normalfall mit Zu- bzw. Abschlägen nach §§ 10, 3 InsVV anzupassen (vgl. hierzu: Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kommentar zur InsVV, 2. Aufl., Rn 16 ff. zu § 11; Haarmeyer in Anm. zu LG Karlsruhe, ZInsO 2000, 230; Eickmann, Kommentar zur InsVV, Rn. 6 ff. zu § 11).
Der vergütungsrechtliche Normalfall wird durch die InsVV zwar nicht positiv definiert, allerdings wird allgemein aus den in § 3 Abs. 1 InsVV genannten Erhöhungsfaktoren gefolgert, dass ein Normalfall vorliegt, wenn die Tatbestände des § 3 Abs. 1 InsVV nicht gegeben sind.
LG Berlin v. 21.11.2017 - 20 T 119/17, ZInsO 2017, 2770
Als Maßstab für die Unterscheidung besonderer Aufgaben von Regelaufgaben gilt ein geschäftskundiger und erfahrener, die Voraussetzungen des § 56 InsO erfüllender Insolvenzverwalter. Eine Regelaufgabe liegt daher vor, wenn sie bei Vorliegen eines "Normalverfahrens" in das Tätigkeitsprofil eines solchen Verwalters fällt.
LG Freiburg v. 23.08.2017 - 3 T 246/16, ZInsO 2017, 2083
Das Insolvenzgericht geht dabei von den von Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kommentar zur InsVV, 3. Aufl., Rn 21 ff. zu § 11 InsVV bezeichneten Kriterien eines Normalfalles aus.
Sind alle diese Kriterien erfüllt, so wird damit eine Regelvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit einem Bruchteil von 25% des einfachen Satzes nach § 63 Abs. 3 S. 2 InsO ausgelöst. Abweichungen von dem typisierten Normalfall sind mit einem höheren oder niedrigeren Vergütungssatz zu korrigieren (vgl. Begründung des § 11 InsVV i. d. F. v. 21.12.2006 in ZInsO 2007, 27 (S. 29).
Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist nach § 63 Abs. 3 InsO der Wert der Insolvenzmasse im Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit des vorläufigen Verwalters, auf dass sich seine Tätigkeit bezogen hat, d. h., es ist der Wert des Vermögens zugrunde zulegen, das der vorläufigen Verwaltung zum Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung nach Maßgabe der Schlussrechnung des vorläufigen Verwalters unterlag (in der Praxis: Vorlage des Gutachtens) (Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kommentar zur InsVV, 2. Aufl., Rn 38, 39 zu § 11; OLG Zweibrücken, Rpfl. 2000, 414; Haarmeyer in Anm. zu LG Karlsruhe, ZInsO 2000, 231, dort m. w. N.; Gottwald/Riedel, Praxishandbuch Insolvenzrecht, Nr. 5/6, Seite 21; LG Bonn, ZInsO 2000, 239; OLG Köln, ZInsO 2000, 597; LG Kleve, ZInsO 2000, 597), einschließlich des Wertes der mit Aus- und Absonderungsrechten belasteten Gegenstände, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst hat (§ 11 Abs. 1 InsVV i. d. F. v. 19.07.2013).
Der Wert des Vermögens, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters bezog, und der der Vergütungsberechnung zu Grunde zu legen ist (§ 1 InsVV), ist nach Verkehrswerten zu ermitteln und, wenn nach dem Bericht des vorläufigen Verwalters eher mit der Liquidation denn mit der Fortführung im eröffneten Insolvenzverfahren zu rechnen ist, nach Liquidationswerten (Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kommentar zur InsVV, 2. Aufl., Rn 40, 41 zu § 11; OLG Zweibrücken, Rpfl. 2000, 414). Auf Wertdifferenzen hat der Insolvenzverwalter spätestens mit seiner Schlussrechnung am Ende des eröffneten Insolvenzverfahrens nach § 11 Abs. 2 InsVV i. d. F. v. 19.07.2013 hinzuweisen.
In jedem Fall kommt es aber auf das vom vorläufigen Insolvenzverwalter aktiv bearbeitete Vermögen an (Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kommentar zur InsVV, 2. Aufl., Rn 42 zu § 11; Gottwald/Riedel, Praxishandbuch Insolvenzrecht, Nr. 5/6, Seite 21; OLG Zweibrücken, Rpfl. 2000, 414), wobei der Wert der mit Aus- und Absonderungsrechten belasteten Gegenstände ebenfalls zu berücksichtigen ist, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter darauf eine erhebliche Tätigkeit entfaltet hat, § 11 Abs. 1 InsVV i. d. F. v. 19.07.2013.
Soweit sich Tatsachen, auf die die Höhe der Vergütung gestützt werden soll, nicht aus der Gerichtsakte ergeben, hat der Verwalter diese zu begründen (OLG Köln, ZInsO 2000, 597). Dieser Verpflichtung ist der vorläufige Verwalter mit seinem Vergütungsantrag vom 21.9. und 2.10.2023 in vollem Umfang nachgekommen.
Die mit dem Vergütungsantrag bezifferten Massewerte entsprechen der Schlussrechnung über die vorläufige Insolvenzverwaltung; sie sind der Vergütungsberechnung damit zu Grunde zu legen.
Die durch den Insolvenzverwalter ermittelte Berechnungsgrundlage ist zutreffend und in dieser Höhe auch durch den Sachverständigen festgestellt worden.
Der Insolvenzverwalter hat für die Tätigkeit im Zusammenhang mit der vorgenommenen Fortführung des Betriebs der Schuldnerin mit dem Vergütungsantrag einen Zuschlag i. H. v. %-Punkten geltend gemacht. Nach § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV ist im Fall der Betriebsfortführung ein Zuschlag auf die Regelvergütung zu gewähren, wenn die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Im vorliegenden Verfahren hält das Gericht die Gewährung eines Zuschlags zur Regelvergütung i. H. v. %-Punkten dem Grunde nach für begründet, um zu einer angemessenen Vergütung des Insolvenzverwalters i. S. des § 63 Abs. 3 InsO zu gelangen.
negatives Fortführungsergebnis
positives Fortführungsergebnis
Durch die Betriebsfortführung ist es nach Abzug der fortführungsbedingten Ausgaben - einschließlich Abzug der fortführungsbedingten "Sowieso-Kosten" - zu einer Erhöhung der Insolvenzmasse um 29.195,91 € gekommen.
Nach den Entscheidungen des BGH, Beschluss v. 11.05.2006 - IX ZB 249/04-, Beschluss v. 22.02.2007 - IX ZB 120/06 -, Beschluss v. 26.04.2007 - IX ZB 160/06 -, Beschluss vom 24.01.2008 - IX ZB 120/07 - und Beschluss vom 08.03.2012 - IX ZB 162/11 - (vgl. hierzu auch: Graeber, NZI 2012, 355), ist für den Fall eines positiven Netto-Ergebnisses der Fortführung eine Vergleichsberechnung vorzunehmen. Darin ist der Wert, um den sich die Insolvenzmasse durch die Betriebsfortführung vergrößert hat und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Mehrung der Insolvenzmasse durch einen dann allein zu gewährenden Zuschlag erreicht würde. Ist die sich unter Einschluss der Insolvenzmassemehrung infolge der Fortführung ergebende Erhöhung der Vergütung niedriger als die Vergütung, die sich über den Zuschlag ohne Insolvenzmassemehrung ergibt, so ist ein Zuschlag bis zur Höhe der Differenz zu gewähren.
Somit ergibt sich folgende Vergleichsberechnung:
xx
Nach der durchgeführten Vergleichsberechnung ergibt sich ein Zuschlag für die Betriebsfortführung in Höhe von 21,37%-Punkten.
Die berechneten Auslagen sind gemäß §§ 10, 4, 8 Abs. 3 InsVV antragsgemäß festzusetzen.
Die festgesetzte Umsatzsteuer entspricht dem gesetzlich festgelegten Steuersatz.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o.g. zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Fulda, 22.03.2024
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 92 IN 31/21 · A & S - Engineering GmbH · Insolvenzgericht Fulda
- Insolvenzgericht
- Fulda
- Aktenzeichen
- 92 IN 31/21
- Wirksam am
- 15.07.2021
- Registerbezug
- Fulda, HRB 5828
In dem Insolvenzverfahren A & S - Engineering GmbH, Gewerbepark 17, 36160 Dipperz, weitere Geschäftsanschrift: Güntherstr. 4, 30519 Hannover (AG Fulda, HRB 5828), vertr. d.: Anton Frick, (Geschäftsführer), hat der Insolvenzverwalter gem. § 208 InsO angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. der künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht.
Amtsgericht Fulda, 15.07.2021
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 5828 HRB 5828: A & S - Engineering GmbH, Dipperz, Gewerbepark 17, 36160 Dipperz. Die Gesellschaft ist aufgrund Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst.
Forderungsprüfung 92 IN 31/21 · A & S - Engineering GmbH · Insolvenzgericht Fulda
- Insolvenzgericht
- Fulda
- Aktenzeichen
- 92 IN 31/21
- Wirksam am
- 01.07.2021
- Registerbezug
- Fulda, HRB 5828
01.07.2021
- Insolvenzgericht -
92 IN 31/21
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren
über das Vermögen der
A & S - Engineering GmbH, Gewerbepark 17, 36160 Dipperz, weitere Geschäftsanschrift: Güntherstr. 4, 30519 Hannover (AG Fulda, HRB 5828),
vertreten durch:
Anton Frick, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Daniel Brunkhorst, -Baumann Brunkhorst Rechtsanwälte-, Goseriede 10-12, 30159 Hannover,
wird heute, am 01.07.2021 um 09:00 Uhr das Insolvenzverfahren aufgrund des am 26.04.2021 eingegangenen Antrags gemäß §§ 2, 3, 11, 16 ff. Insolvenzordnung (InsO) eröffnet.
Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Dirk Ritzenhoff, Flöther & Wissing Insolvenzverwaltung Fulda GbR, Agnes-Huenninger-Str. 2-4, D 36041 Fulda, Tel.: 06 61 / 29 28 95-0, Fax: 06 61 / 29 28 95-18, E-Mail: fulda@floether-wissing.de.
Der Schuldnerin wird die Verfügung über ihr gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten und dem Insolvenzverwalter übertragen. Schuldbefreiende Leistungen an die Schuldnerin können nach dem Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen. Wird gleichwohl an die Schuldnerin geleistet und gelangen die Mittel nicht zur Masse, besteht die Gefahr der nochmaligen Leistungsverpflichtung gegenüber dem Insolvenzverwalter.
Der Insolvenzverwalter wird mit der Durchführung der Zustellung gemäß § 8 Abs. 3 InsO beauftragt.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter schriftlich und unter Beachtung des § 174 InsO anzumelden bis: 30.07.2021,
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, ob und ggf. welche Sicherungsrechte für die angemeldeten Forderungen an beweglichen Sachen oder Rechten bestehen und in Anspruch genommen werden. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO).
Gegenstand des schriftlichen Verfahrens:
1. An Stelle eines Berichtstermins erhalten Insolvenzgläubiger und Insolvenzverwalter die Möglichkeit zur schriftlichen Antragstellung zu folgenden Angelegenheiten:
a) die Wahl eines anderen Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
b) die Einsetzung, Beibehaltung und Zusammensetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
c) die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
d) die Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO,
e) eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
f) den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO), z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan, einschließlich der Beauftragung zur Ausarbeitung eines Insolvenzplans (§ 157 Abs.1 S. 2 InsO),
g) die Verwertung der Insolvenzmasse ( § 159 InsO),
h) besonders bedeutsame Rechtshandlungen (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
i) eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
j) die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
k) eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO wegen Massearmut ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung,
l) die nachträgliche Anordnung der Eigenverwaltung, § 271 InsO.
Nach Stellung etwaiger Anträge prüft das Gericht die Aufhebung des schriftlichen Verfahrens und die Einberufung einer Gläubigerversammlung.
2. Prüfung der angemeldeten Forderungen.
Frist zur Stellung von Anträgen zu vorgenannten Gegenständen und zur Erklärung etwaiger Widersprüche mit denen Forderungen bestritten werden durch den Insolvenzverwalter, die Schuldnerin oder Insolvenzgläubiger gegen angemeldete Forderungen wird bis zum
01.10.2021
gesetzt.
Angemeldete Forderungen, denen innerhalb der gesetzten Frist nicht schriftlich widersprochen wird, gelten als uneingeschränkt festgestellt (§ 178 Abs. 1 S. 1 InsO). Ein Widerspruch der Schuldnerin steht der Feststellung einer Forderung nach § 178 Abs. 1 S. 2 InsO nicht entgegen.
Hinweis für Gläubiger festgestellter Forderungen:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden nicht benachrichtigt.
Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist (30.07.2021) und dem vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich geprüft werden (01.10.2021), liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Hinweis:
Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach §§ 160, 162, 163 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu dem Stichtag, der im schriftlichen Verfahren dem Prüfungstermin entspricht, keine Widersprüche erhoben werden.
Hinweis: Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Veröffentlichungen in einem Restschuldbefreiungsverfahren einschließlich des Beschlusses nach § 289 der Insolvenzordnung werden spätestens sechs Monate nach Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung gelöscht. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
G r ü n d e :
Die Schuldnerin ist zahlungsunfähig und überschuldet. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der durchgeführten Ermittlungen, insbesondere der Angaben der Schuldnerin in ihrem Antrag und aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen vom 22.06.2021.
Die Verbindlichkeiten betragen danach ca. 1,624 Mio. €.
Diese können aus dem festgestellten freien Vermögen nach den nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Feststellungen der/des Sachverständigen nicht gedeckt werden. Die freie Masse beträgt laut Gutachten 101.801,50 €. Sie reicht aus, die Verfahrenskosten zu decken.
Das Amtsgericht Fulda ist gem. Art 3 EU-InsVO (Verordnung(EU)2015/848) international zuständig. Dies ergibt sich daraus, die Schuldnerin im hiesigen Bezirk ihren Sitz hat und ihre selbständige Tätigkeit hier ausgeübt. Anhaltspunkte für eine noch aktive selbständige wirtschaftliche Tätigkeit im Ausland bestehen nicht. Gleichwohl kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht generell ausgeschlossen werden, dass Vermögenswerte im Ausland vorhanden sein könnten.
Das Insolvenzverfahren erstreckt sich auch auf mögliches im Ausland vorhandenes Vermögen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von der Schuldnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden.
Die Entscheidung kann auch von jedem Gläubiger mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Diese Beschwerde kann jedoch nur darauf gestützt werden, dass das Gericht für diese Entscheidung international nicht zuständig ist.
Die sofortige Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Dr. Mazur
Richter am Amtsgericht
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 92 IN 31/21 · A & S - Engineering GmbH · Insolvenzgericht Fulda
- Insolvenzgericht
- Fulda
- Aktenzeichen
- 92 IN 31/21
- Wirksam am
- 06.05.2021
- Registerbezug
- Fulda, HRB 5828
- Insolvenzgericht -
92 IN 31/21
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzantragsverfahren
über das Vermögen der
A & S - Engineering GmbH, Gewerbepark 17, 36160 Dipperz, weitere
Geschäftsanschrift: Güntherstr. 4, 30519 Hannover (AG Fulda, HRB 5828),
vertreten durch:
Anton Frick, (Geschäftsführer),
- Antragstellerin -
wird gemäß §§ 21, 22 InsO zur Sicherung der Masse und zum Schutz der Gläubiger
gegen die Antragstellerin am 06.05.2021 um 11:45 Uhr angeordnet:
1. Gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO wird die vorläufige Verwaltung des
Vermögens der Antragstellerin angeordnet.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Dirk Ritzenhoff, Flöther & Wissing Insolvenzverwaltung Fulda GbR,
Agnes-Huenninger-Str. 2-4, D 36041 Fulda, Tel.: 06 61 / 29 28 95-0, Fax: 06 61
/ 29 28 95-18, E-Mail: fulda@floether-wissing.de.
2. Gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 InsO wird angeordnet, dass Verfügungen der
Antragstellerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam
sind.
3. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung werden gem. § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 lnsO
untersagt, bereits eingeleitete Maßnahmen werden einstweilen eingestellt -
soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind.
4. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und
sonstige Forderungen der Antragstellerin einzuziehen sowie eingehende Gelder
entgegenzunehmen. Den Schuldnern der Antragstellerin wird untersagt, an diese
zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, auf den Namen der
Antragstellerin oder auf seinen Namen in der Funktion als vorläufiger
Insolvenzverwalter für die zukünftige Masse neue Sonderkonten zu eröffnen und
über die Konten der Antragstellerin zu verfügen. Der vorläufige
Insolvenzverwalter wird dazu ermächtigt, für die Kontoführung Verbindlichkeiten
zu begründen, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu
Masseverbindlichkeiten werden.
5. Der Antragstellerin wird insbesondere auch verboten, ohne Zustimmung des
vorläufigen Insolvenzverwalters Anlage- oder Umlaufvermögen oder sonstiges
Eigentum zu veräußern, zu verpfänden oder in sonstiger Weise zu belasten.
6. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird nach Maßgabe des § 8 Abs. 3 InsO
beauftragt, die gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 u. 3 InsO vorzunehmenden Zustellungen
durchzuführen.
7. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird mit der Durchführung der
Zustellungen gemäß §§ 23 Abs. 1 S. 2, 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 8 Abs. 3 InsO
beauftragt.
8. Der vorläufige Insolvenzverwalter soll
a) das Vermögen der Antragstellerin sichern und erhalten
b) ein Unternehmen, das die Antragstellerin betreibt, bis zur Entscheidung
über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Abstimmung mit der
Antragstellerin fortführen; er soll dem Insolvenzgericht anzeigen, wenn eine
Einstellung des Geschäftsbetriebs erforderlich erscheint oder die
Antragstellerin diesen einstellt.
9. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der
Antragstellerin zu betreten; die Antragstellerin hat dem vorläufigen
Insolvenzverwalter Einsicht in ihre Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten.
10. Der Beschluss vom 05.05.2021 (Gutachtenauftrag) bleibt aufrechterhalten.
11. Der Antragstellerin wird gemäß §§ 20, 97 InsO aufgegeben, sich unverzüglich
mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter in Verbindung zu setzen und ihm
a) ein vollständiges Vermögensverzeichnis nach Aktiva und Passiva geordnet,
unter Angabe der jeweiligen Zeitwerte und Fremdrechte (Eigentumsvorbehalte,
Sicherungsübereignungen und Pfandrechte),
b) je ein Verzeichnis ihrer Gläubiger und Schuldner mit vollständigen
Anschriften (keine Abkürzungen) unter Angabe der bestehenden Verbindlichkeiten
bzw. Forderungen sowie des Grundes (z. B. Kaufvertrag, Darlehen usw.),
vorzulegen.
12. Die Anordnung der vorläufigen Verwaltung erfolgt auf Antrag des
Sachverständigen.
Die Anordnung ist notwendig, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine für
die Gläubiger nachteilige Veränderung in der Vermögenslage der Antragstellerin
zu verhindern oder nachteilige Handlungen aufzuklären. Die Anordnung ist
weiterhin notwendig, um eine Fortführung und den Erhalt des Betriebs der
Antragstellerin zu ermöglichen.
Das Amtsgericht Fulda ist gem. Art 3 EU-InsVO (Verordnung(EU)2015/848)
international zuständig. Dies ergibt sich daraus, die Schuldnerin im hiesigen
Bezirk ihren Sitz hat und ihre selbständige Tätigkeit hier ausgeübt.
Anhaltspunkte für eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit im Ausland
bestehen nicht. Gleichwohl kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht generell
ausgeschlossen werden, dass Vermögenswerte im Ausland vorhanden sein könnten.
Das Insolvenzverfahren erstreckt sich auch auf mögliches im Ausland vorhandenes
Vermögen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung
(EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung
des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch
von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Fulda,
Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt
sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen
sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den
Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g.
Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den
Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder
seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung
des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Stock
Richterin am Amtsgericht
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 5828 HRB 5828: A & S - Engineering GmbH, Fulda, Christian-Wirth-Straße 1, 36043 Fulda. Die Gesellschafterversammlung vom 28.12.2020 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 und mit ihr die Sitzverlegun…
HRB 5828 HRB 5828: A & S - Engineering GmbH, Fulda, Christian-Wirth-Straße 1, 36043 Fulda. Nicht mehr Geschäftsführer: Sieckel, Wolfgang, Eichenzell, *XX.XX.XXXX.
HRB 5828 HRB 5828: A & S - Engineering GmbH, Fulda, Christian-Wirth-Straße 1, 36043 Fulda. Einzelprokura: Radtke, Torben, Schlüchtern, *XX.XX.XXXX.
HRB 5828 A & S - Engineering GmbH, Fulda, Christian-Wirth-Straße 1, 36043 Fulda.Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 25.06.2010 mit Änderung vom 21.07.2010. Geschäftsanschrift: Christian-Wi…
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.