HRB 16127
A+G tools GmbH
aktuell 15 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Illesheimer Straße 8, 91438 Bad WindsheimGeschäftsanschrift aus dem Handelsregister
Der Standort konnte in OpenStreetMap noch nicht eindeutig bestimmt werden.
Registerdaten
- Sitz
- Bad Windsheim
- Rechtsform
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung
- Letzte Eintragung
- 06.08.2019
- Datenstand
- 2025-02-04
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
Leitung und Vertretung
Sören Quent
Bergisch Gladbach
einzelvertretungsberechtigtAllgemeine Vertretungsregelung
- Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.
Handelsregister
Verfügbare Registerinformationen
Diese Übersicht zeigt ausschließlich Registerdokumente und Angaben, die in unserem lokalen Archiv vorliegen.
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Abrufstand 2025-02-04 Registerinformationen ansehenGegenstand des Unternehmens
Entwicklung, Konstruktion, Herstellung und Vertrieb von Werkzeugen, Formen und Vorrichtungen sowie alle damit verbundenen Dienstleistungen.
Öffentliche Registerangaben
Bekanntmachungen und Ereignisse
Schlusstermin IN 273/19 · A+G tools GmbH · Insolvenzgericht Fürth
- Insolvenzgericht
- Fürth
- Aktenzeichen
- IN 273/19
- Wirksam am
- 18.06.2026
- Registerbezug
- Fürth, HRB 16127
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
A+G tools GmbH, Illesheimer Straße 8, 91438 Bad Windsheim, vertreten durch den Geschäftsführer Quent Sören
Registergericht: Amtsgericht Fürth Register-Nr.: HRB 16127
- Schuldnerin -
Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung
a u f g e h o b e n .
Amtsgericht Fürth - Insolvenzgericht - 17.06.2026
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung IN 273/19 · A+G tools GmbH · Insolvenzgericht Fürth
- Insolvenzgericht
- Fürth
- Aktenzeichen
- IN 273/19
- Wirksam am
- 10.10.2025
- Registerbezug
- Fürth, HRB 16127
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
IN 273/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
A+G tools GmbH, Illesheimer Straße 8, 91438 Bad Windsheim, vertreten durch den Geschäftsführer Quent Sören
Registergericht: Amtsgericht Fürth Register-Nr.: HRB 16127
- Schuldnerin -
Die Nachfestsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des Insolvenzverwalters vom 24.09.2025. Die Nachfestsetzung ist veranlasst, da im Nachgang zur Schlussrechnung noch Vermögenswerte zugunsten der Insolvenzmasse vereinnahmt wurden.
Es wurde nunmehr von einem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 673.522,65 EUR ausgegangen.
Massegegenstände, die mit Absonderungsrechten belastet sind, werden in der Bestimmung der für die Berechnung der Vergütung maßgeblichen Masse berücksichtigt, wenn sie durch den Verwalter verwertet werden. Der Mehrbetrag der Vergütung, der auf diese Gegenstände entfällt, darf jedoch 50 vom Hundert des Betrages nicht übersteigen, der für die Kosten ihrer Feststellung in die Masse geflossen ist. Im Übrigen werden die mit Absonderungsrechten belasteten Gegenstände nur insoweit berücksichtigt, als aus ihnen der Masse ein Überschuss zusteht. Berücksichtigt wurde ein Betrag in Höhe von 3.972,84 EUR, um den sich die Insolvenzmasse als Grundlage der Vergütungsberechnung erhöht.
Hinsichtlich des Zuschlags auf die Regelvergütung gem. § 3 Abs. 1 InsVV, der Auslagen, § 8 InsVV, und der Umsatzsteuer wird auf den Beschluss vom 14.02.2025 Bezug genommen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Fürth
Hallstraße 1
90762 Fürth
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Fürth - Insolvenzgericht - 10.10.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung IN 273/19 · A+G tools GmbH · Insolvenzgericht Fürth
- Insolvenzgericht
- Fürth
- Aktenzeichen
- IN 273/19
- Wirksam am
- 14.02.2025
- Registerbezug
- Fürth, HRB 16127
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
IN 273/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
A+G tools GmbH, Illesheimer Straße 8, 91438 Bad Windsheim, vertreten durch den Geschäftsführer Quent Sören
Registergericht: Amtsgericht Fürth Register-Nr.: HRB 16127
- Schuldnerin -
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt auf Antrag des Insolvenzverwalters vom 11.03.2025.
Ausgehend von einem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert von 635.706,65 EUR wurde die Regelvergütung gem. §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) festgesetzt.
Der Insolvenzverwalter beantragte einen Zuschlag in Höhe des 0,97-fachen Regelsatzes.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag wird Bezug genommen.
Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben.
Der Insolvenzverwalter hatte in diesem Verfahren durch die Fortführung des schuldnerischen Betriebs über einen Zeitraum von fünf Monaten, durch die Ausprodukton über einen weiteren Zeitraum von drei Monaten und die Befassung mit den arbeitsrechtlichen Fragen der Arbeitnehmer einen erheblichen Mehraufwand zu bestreiten, der die Festsetzung einer den Regelsatz übersteigenden Vergütung zweifelsfrei rechtfertigt.
Im Weiteren hatte der Insolvenzverwalter im Rahmen der Verwertung der betriebseigenen Immobilie und der übertragenden Sanierung des schuldnerischen Betriebs besondere Anstrengungen zu unternehmen, die über die Regelaufgaben eines Insolvenzverwalters hinausgehen und durch die Gewährung eines Zuschlags zu würdigen sind.
Seine Vorbefassung mit dem Betrieb als vorläufiger Insolvenzverwalter hat der Insolvenzverwalter bei der Zuschlagsberechnung mit einem Abschlag in Höhe des 0,1-fachen Regelsatzes bereits berücksichtigt.
Für die Festsetzung des Gesamtzuschlags ist nach der Rechtsprechung stets eine Gesamtbetrachtung erforderlich, um eine doppelte Berücksichtigung von Umständen zu vermeiden und sich aus Einzelzuschlägen ergebenden Überschneidungen Rechnung tragen zu können. Die Höhe des Gesamtzuschlags ist danach zu bemessen, dass der festgestellte Mehr- oder Minderaufwand angesichts der im Einzelfall bestehenden Besonderheiten insgesamt angemessen vergütet wird, BGH, Beschluss vom 10. Juni 2021, Az.: IX ZB 51/19, juris.
Vorliegend wird ein Gesamtzuschlag in Höhe des 0,8-fachen Satzes der Regelvergütung als angemessenes Entgelt für die Mehrarbeit des Insolvenzverwalters betrachtet. Die Unterstützung des Insolvenzverwalters durch den M&A Berater RWCF GmbH und den Geschäftsführer Sören Quent, aber auch die Vorbefassung des Insolvenzverwalters mit dem schuldnerischen Betrieb im Eröffnungsverfahren sind in der Gesamtschau stärker vergütungsmindernd zu berücksichtigen als in der Zuschlagsberechnung des Insolvenzverwalters geschehen.
An Auslagen wurde die Pauschale von 15 % der Vergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV -unter Beachtung der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV- festgesetzt.
Es wurden besondere Kosten gem. § 4 Abs. 2 InsVV berücksichtigt; hierbei handelt es sich um die Auslagen, die dem Insolvenzverwalter für die Zustellungen im Auftrag des Gerichts gem. § 8 Abs. 3 InsO entstanden sind.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV hinzuzusetzen.
Die Gläubiger wurden zum Festsetzungsantrag angehört.
Binnen der gesetzten Frist wurden keine Erklärungen abgegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Fürth
Hallstraße 1
90762 Fürth
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Fürth - Insolvenzgericht - 14.02.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Schlusstermin IN 273/19 · A+G tools GmbH · Insolvenzgericht Fürth
- Insolvenzgericht
- Fürth
- Aktenzeichen
- IN 273/19
- Wirksam am
- 21.01.2025
- Registerbezug
- Fürth, HRB 16127
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
A+G tools GmbH, Illesheimer Straße 8, 91438 Bad Windsheim,
vertreten durch den Geschäftsführer Quent Sören
Registergericht Fürth HRB 16127
- Schuldnerin -
1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich der Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters sowie der Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 04.03.2025 Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Fürth erhoben werden. Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 809.697,56 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 490.519,87 € (Stand: 31.12.2023) gegenübersteht. Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
Amtsgericht Fürth - Insolvenzgericht - 21.01.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Verteilungsverzeichnis IN 273/19 · A+G tools GmbH · Insolvenzgericht Fürth
- Insolvenzgericht
- Fürth
- Aktenzeichen
- IN 273/19
- Wirksam am
- 27.11.2024
- Registerbezug
- Fürth, HRB 16127
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
A+G tools GmbH, Illesheimer Straße 8, 91438 Bad Windsheim,
vertreten durch den Geschäftsführer Quent Sören
Registergericht Fürth HRB 16127
- Schuldnerin -
findet mit Zustimmung des Gerichts eine Abschlagsverteilung statt. Zu berücksichtigen sind Forderungen in Höhe von 304.653,08 Euro, §§ 38, 39 Abs. 1 Nr. 1, 2 InsO, die vollumfänglich befriedigt werden können.
Das Verteilungsverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Fürth - Insolvenzgericht - 27.11.2024
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung IN 273/19 · A+G tools GmbH · Insolvenzgericht Fürth
- Insolvenzgericht
- Fürth
- Aktenzeichen
- IN 273/19
- Wirksam am
- 25.04.2024
- Registerbezug
- Fürth, HRB 16127
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
A+G tools GmbH, Illesheimer Straße 8, 91438 Bad Windsheim, vertreten durch den Geschäftsführer Quent Sören
Registergericht: Amtsgericht Fürth Register-Nr.: HRB 16127
- Schuldnerin -
Beschluss:
1. In dem am 01.08.2019 eröffneten Insolvenzverfahren werden Insolvenzgläubiger aufgefordert, ihre nachrangigen Forderungen der Rangklassen § 39 Abs. 1 InsO bis 23.05.2024 schriftlich bei dem Insolvenzverwalter
Rechtsanwalt Dr. Stefan Debus
Willy-Brandt-Platz 10, 90402 Nürnberg
Telefon: +49(911)47770650
Telefax: +49(911)47770659
Email: nuernberg@mhbk.de
anzumelden.
Bei der Anmeldung ist auf den Nachrang hinzuweisen und die Rangstelle zu bezeichnen.
2. Die fristgemäß angemeldeten Forderungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft. Der Insolvenzverwalter, die Insolvenzgläubiger und der Schuldner erhalten Gelegenheit bis 04.07.2024, den Forderungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Die Forderungsanmeldungen können in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Amtsgericht Fürth - Insolvenzgericht - 25.04.2024
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung IN 273/19 · A+G tools GmbH · Insolvenzgericht Fürth
- Insolvenzgericht
- Fürth
- Aktenzeichen
- IN 273/19
- Wirksam am
- 11.03.2024
- Registerbezug
- Fürth, HRB 16127
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
A+G tools GmbH, Illesheimer Straße 8, 91438 Bad Windsheim, vertreten durch den Geschäftsführer Quent Sören
Registergericht: Amtsgericht Fürth Register-Nr.: HRB 16127
- Schuldnerin -
1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 38-42 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 15.04.2024 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Amtsgericht Fürth - Insolvenzgericht - 11.03.2024
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung IN 273/19 · A+G tools GmbH · Insolvenzgericht Fürth
- Insolvenzgericht
- Fürth
- Aktenzeichen
- IN 273/19
- Wirksam am
- 15.02.2023
- Registerbezug
- Fürth, HRB 16127
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
A+G tools GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Quent Sören, geboren am XX.XX.XXXX, Illesheimer Straße 8, 91438 Bad Windsheim
Registergericht: Amtsgericht Fürth Register-Nr.: HRB 16127
- Schuldnerin -
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Stefan Debus, Willy-Brandt-Platz 10, 90402 Nürnberg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 22.12.2022.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 1.062.944,01 EUR auszugehen. Bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage wurden die korrespondierenden nachlaufenden Verbindlichkeiten aus der Betriebsfortführung in Abzug gebracht.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 76 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 22.12.2022 wird Bezug genommen.Nach § 10, 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben. Zuschläge waren zu gewähren wegen der sehr schwierigen Fortführung des Geschäftsbetriebs nebst der Bearbeitung von Arbeitnehmerangelegenheiten von 24 Arbeitnehmern und der Vorbereitung der Durchführung der übertragenen Sanierung.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen. Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 76 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Fürth
Hallstraße 1
90762 Fürth
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Fürth - Insolvenzgericht - 14.02.2023
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung IN 273/19 · A+G tools GmbH · Insolvenzgericht Fürth
- Insolvenzgericht
- Fürth
- Aktenzeichen
- IN 273/19
- Wirksam am
- 13.01.2020
- Registerbezug
- Fürth, HRB 16127
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
A+G tools GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Quent Sören, geboren am
XX.XX.XXXX, Illesheimer Straße 8, 91438 Bad Windsheim
Registergericht: Amtsgericht Fürth Register-Nr.: HRB 16127
- Schuldnerin -
Terminsbestimmung:
Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über
- Zustimmung zum Abschluss des Kauf- und Übernahmevertrages mit der Kraut
Präzisionstechnik GmbH & Co. KG vom 23./27.12.2019.
- Zustimmung zur freihändigen Verwertung des Grundstückes der Schuldnerin in
der Illesheimer Straße 8, Bad Windsheim, eingetragen im Grundbuch des
Amtsgerichts Neustadt a.d.Aisch von Bad Windsheim, Blatt 4498, Flurstücke 2164,
2164/1, 2164/5
wird bestimmt auf
Dienstag, 28.01.2020, 10:00 Uhr, Sitzungssaal 216, 2. OG, Bäumenstr. 28, 90762
Fürth
Hinweise:
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene
Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Amtsgericht Fürth - Insolvenzgericht - 13.01.2020
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung IN 273/19 · A+G tools GmbH · Insolvenzgericht Fürth
- Insolvenzgericht
- Fürth
- Aktenzeichen
- IN 273/19
- Wirksam am
- 08.08.2019
- Registerbezug
- Fürth, HRB 16127
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
A+G tools GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Quent Sören, geboren am
XX.XX.XXXX, Illesheimer Straße 8, 91438 Bad Windsheim
Registergericht: Amtsgericht Fürth Register-Nr.: HRB 16127
- Schuldnerin -
erlässt das Amtsgericht Fürth am 07.08.2019 folgenden
Beschluss
Der Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichts Fürth vom 01.08.2019 wird dahingehend
berichtigt, dass es unter Ziffer 1 richtig heißen muss: Das Insolvenzverfahren
wird " wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung" am 01.08.2019 um 12.00 Uhr
eröffnet.
G r ü n d e :
Es handelt sich um einen Übertragungsfehler.
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 16127 HRB 16127: A+G tools GmbH, Bad Windsheim, Illesheimer Straße 8, 91438 Bad Windsheim. Über das Vermögen der Gesellschaft ist durch Beschluss des Amtsgerichts Fürth vom 01.08.2019 (Az. IN 273/19) das Insolvenz…
Insolvenzbekanntmachung IN 273/19 · A+G tools GmbH · Insolvenzgericht Fürth
- Insolvenzgericht
- Fürth
- Aktenzeichen
- IN 273/19
- Wirksam am
- 02.08.2019
- Registerbezug
- Fürth, HRB 16127
In dem Verfahren über den Antrag d.
A+G tools GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Quent Sören, geboren am
XX.XX.XXXX, Illesheimer Straße 8, 91438 Bad Windsheim
Registergericht: Amtsgericht Fürth Register-Nr.: HRB 16127
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
werden für den am Montag, den 23.09.2019 um 11:00 Uhr im Sitzungssaal 216,
Bäumenstraße 28 stattfindenden Berichtstermin folgende weitere
Tagesordnungspunkte öffentlich bekannt gemacht:
1.
Dem Insolvenzverwalter wird die Zustimmung zur freihändigen Verwertung des
Betriebsgrundstückes der Schuldnerin mit den Flurstücken Nr. 2164, 2164/5 und
2164/9 in der Illesheimer Straße 8, 91438 Bad Windsheim, eingetragen im
Grundbuch des Amtsgerichts Neustadt a.d. Aisch von Bad Windsheim, Bl. 4498,
erteilt.
2.
Dem Insolvenverwalter wird die Zustimmung zu einer Geschäftsveräußerung im Wege
eines Asset- Deals erteilt.
Hinweis: Die Zustimmung gilt nach § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO als erteilt, sofern
die Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
Amtsgericht Fürth - Insolvenzgericht -
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung IN 273/19 · A+G tools GmbH · Insolvenzgericht Fürth
- Insolvenzgericht
- Fürth
- Aktenzeichen
- IN 273/19
- Wirksam am
- 20.05.2019
- Registerbezug
- Fürth, HRB 16127
In dem Verfahren über den Antrag d.
A+G tools GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Quent Sören, geboren am
XX.XX.XXXX, Illesheimer Straße 8, 91438 Bad Windsheim
Registergericht: Amtsgericht Fürth Register-Nr.: HRB 16127
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs.
1 und 2 InsO)
wird am 20.05.2019 um 10:00 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21
Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Dr. Stefan
Debus, Willy-Brandt-Platz 10, 90402 Nürnberg, Telefon: +49(911)47770650,
Telefax: +49(911)47770659, Email: nuernberg@mhbk.de.
wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der
Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam
sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Fürth
Bäumenstr. 32
90762 Fürth
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte
eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Fürth - Insolvenzgericht - 20.05.2019
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 16127 HRB 16127: A+G tools GmbH, Bad Windsheim, Illesheimer Straße 8, 91438 Bad Windsheim. Ausgeschieden: Geschäftsführer: Pietsch, Heidelinde, Reichertshofen, *XX.XX.XXXX. Bestellt: Geschäftsführer: Quent, Sören,…
HRB 16127 HRB 16127: A+G tools GmbH, Bad Windsheim, Illesheimer Straße 8, 91438 Bad Windsheim. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 19.02.2016. Die Gesellschafterversammlung vom 09.03.2017 h…
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