HRB 59113
A+B Modevertriebs GmbH
aktuell 14 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
Sitz: München
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Registerdaten
- Sitz
- München
- Datenstand
- 2025-01-03
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
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Frühere Bezeichnungen und Sitze
Diese früheren Bezeichnungen und Sitze werden vom Handelsregister ohne einzelne Datumsangaben bereitgestellt. Deshalb erscheinen sie getrennt vom datierten Veröffentlichungs-Zeitstrahl.
- Boutique "M.H. Mistral" GmbH München
- Modehaus Marion Heinrich GmbH München
Öffentliche Registerangaben
Bekanntmachungen und Ereignisse
Insolvenzbekanntmachung 1542 IN 2880/19 · A+B Modevertriebs GmbH · Insolvenzgericht München
- Insolvenzgericht
- München
- Aktenzeichen
- 1542 IN 2880/19
- Wirksam am
- 02.07.2025
- Registerbezug
- München, HRB 59113
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
A+B Modevertriebs GmbH, Residenzstraße 18, 80333 München, Gz.: 2562/20, vertreten durch den Geschäftsführer Berz Ulrich
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 59113
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Mosler + Partner Rechtsanwälte, Baierbrunner Straße 25, 81379 München, Gz.: 2562/20
Terminsbestimmung:
Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Zustimmung zum Abschluss folgenden Vergleichs gem. § 160 Abs. 1, 2 Nr. 3 InsO: Zur Abgeltung der geltend gemachten und anerkannten Haftungsansprüche wegen Verletzung
des Zahlungsverbotes gem. § 64 GmbHG a.F. (§ 15b InsO n.F.) in Höhe von € 1.454.137,23 zahlt
die Geschäftsführerin Frau Marion Benz einen Betrag in Höhe von € 32.500,00
wird bestimmt auf
Mittwoch, 23.07.2025, 10:00 Uhr
Sitzungssaal 101, 1. Stock, Infanteriestraße 5, 80797 München
Hinweise:
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 01.07.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 1542 IN 2880/19 · A+B Modevertriebs GmbH · Insolvenzgericht München
- Insolvenzgericht
- München
- Aktenzeichen
- 1542 IN 2880/19
- Wirksam am
- 08.01.2025
- Registerbezug
- München, HRB 59113
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
A+B Modevertriebs GmbH, Residenzstraße 18, 80333 München, Gz.: 2562/20, vertreten durch den Geschäftsführer Berz Ulrich
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 59113
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte MOSLER + PARTNER RECHTSANWÄLTE mbB, Baierbrunner Straße 25, 81379 München, Gz.: 2562/20
Terminsbestimmung:
Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung: Zustimmung zum Abschluss folgenden Vergleichs gemäß § 160 Abs 1, 2 Nr. 3 InsO: Zur Abgeltung der geltend gemachten und anerkannten Haftungsansprüche wegen Verletzung
des Zahlungsverbotes gem. § 64 GmbHG a.F. (§ 15b InsO n.F.) in Höhe von € 1.454.137,23 zahlt
der Geschäftsführer Herr Thomas Berz einen Betrag in Höhe von € 55.000,00.
wird bestimmt auf
Dienstag, 04.02.2025, 10:00 Uhr
Sitzungssaal 102, 1. Stock, Infanteriestraße 5, 80797 München
Hinweise:
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 08.01.2025
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 1542 IN 2880/19 · A+B Modevertriebs GmbH · Insolvenzgericht München
- Insolvenzgericht
- München
- Aktenzeichen
- 1542 IN 2880/19
- Wirksam am
- 30.11.2022
- Registerbezug
- München, HRB 59113
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
A+B Modevertriebs GmbH, Residenzstraße 18, 80333 München, vertreten durch den Geschäftsführer Berz Ulrich
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 59113
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte MOSLER + PARTNER RECHTSANWÄLTE mbB, Baierbrunner Straße 25, 81379 München
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Rechtsanwalt Axel Bierbach, Herzog-Heinrich-Str. 9, 80336 München, für dessen Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 19.04.2022.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 3.928.017,58 EUR auszugehen. Dies ergibt sich auch aus dem Gutachten über die erfolgte Prüfung der Rechnungslegung für das vorläufige Verfahren vom 12.10.2022.Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von 26.577,59 EUR festzusetzen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 134 % (67 % für eine Betriebsfortführung nach Vergleichsberechnung, 20 % für Arbeitnehmerangelegenheiten, 35 % für eine Investorensuche, 7 % für vorbereitende Tätigkeiten für Haftungs- und Anfechtungsansprüche, 5 % für Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem bestellten vorläufigen Gläubigerausschuss).
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 19.04.2022 wird Bezug genommen.
Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben.
Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren antragsgemäß zu berücksichtigen:
- eine Betriebsfortführung für den Zeitraum vom 21.11.2019 bis zum 30.01.2020. Der Insolvenzverwalter hatte hierbei insbesondere Verhandlungen mit Dienstleistern, Banken und Lieferanten der Schuldnerin zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs der Schuldnerin zu führen. Insbesondere führte die Überwachung der Betriebsfortführung bei sechs vorhandenen Ladeneinheiten sowie einem Outlet-Store zu einem erhöhten Arbeitsaufwand.
- Arbeitsaufwand des vorläufigen Insolvenzverwalters im Zusammenhang mit Arbeitnehmerangelegenheiten bei 31 Mitarbeitern der Schuldnerin. Der Verwalter hatte in diesem Zusammenhang insbesondere durch das Abhalten von 4 Betriebsversammlungen zur Information der Mitarbeiter der Schuldnerin sowie im Zusammenhang mit der Regelung der Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes einen Arbeitsmehraufwand im Vergleich zu einem Normalverfahren.- Arbeitsaufwand des vorläufigen Insolvenzverwalters bezüglich der Investorensuche in Vorbereitung einer übertragenen Sanierung. Hierbei hatte der Verwalter auch Verhandlungen darüber zu führen ob potentielle Erwerber gewillt waren in bestehende Lieferanten- und Franchising Verträge sowie Mietverträge einzutreten. Bezüglich zwei Ladeneinheiten wurden Vertraulichkeitsvereinbarungen mit 10 potentiellen Erwerber unterzeichnet. Insgesamt wurden durch den vorläufigen Insolvenzverwalter laut Vortrag mit einer Vielzahl von potentiellen Erwerbern bezüglich der Übernahme des Geschäftsbetriebes bzw. von Teilen des Geschäftsbetriebs Verhandlungen geführt.- Arbeitsaufwand zur Vorbereitung der Geltendmachung von Haftungs- und Anfechtungsansprüche. Grundsätzlich handelt es sich diesbezüglich um Tätigkeiten, die durch den Insolvenzverwalter des eröffneten Insolvenzverfahrens zu bearbeiten sind. Da laut Vortrag abzusehen war, dass relevante Mitarbeiter z.B Buchhalter nicht mehr lange zur Aufarbeitung Auswertung von Buchhaltungs- und sonstigen Unterlagen zur Verfügung stehen würden und ohne deren Kenntnis über das Zahlungsverhalten der Schuldnerin sowie deren Kommunikation mit Gläubigern, im vorliegenden Vorfall eine Prüfung potentieller Haftungs- und Anfechtungsansprüche aufwändiger gewesen wäre, wird dem beantragten Zuschlag für diesen Tätigkeitsbereich nicht entgegengetreten. Eine Erleichterung der Tätigkeit bei der Durchsetzung von Haftungs- und Anfechtungsansprüche wird, soweit diesbezüglich Zuschläge beantragt werden, zu berücksichtigen sein.- Arbeitsaufwand des vorläufigen Insolvenzverwalters durch die Inanspruchnahme durch Abstimmungen, Besprechungen mit dem vorläufigen Gläubigerausschuss. Der Verwalter wurde laut Vortrag durch die Vorbereitung und Nachbereitung von 2 Gläubigerausschusssitzungen sowie umfangreiche telefonische und schriftliche Abstimmungen mit Gläubigerausschussmitgliedern mehr als üblich in Anspruch genommen. Laut Vortrag wurden schwierige Themen mit dem vorläufigen Gläubigerausschuss z.B Liquiditätsplan, M & A Prozess teils kontrovers diskutiert.
In der Gesamtschau ist der vom Verwalter in diesem Verfahren geleistete Zeit- und Arbeitsaufwand über dem eines Normalverfahrens anzusetzen. Der im Ergebnis beantragte Zuschlag in Höhe von 134 % ist nicht zu beanstanden.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 30.11.2022
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung 1542 IN 2880/19 · A+B Modevertriebs GmbH · Insolvenzgericht München
- Insolvenzgericht
- München
- Aktenzeichen
- 1542 IN 2880/19
- Wirksam am
- 26.10.2022
- Registerbezug
- München, HRB 59113
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
A+B Modevertriebs GmbH, Residenzstraße 18, 80333 München, vertreten durch den Geschäftsführer Berz Ulrich
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 59113
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte MOSLER + PARTNER RECHTSANWÄLTE mbB, Baierbrunner Straße 25, 81379 München,
hat der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter beantragt und dabei Zuschläge gemäß § 10 InsVV, § 3 Abs. 1 InsVV in Höhe von 134 % beantragt. Die Vergütungsanträge können durch Gläubiger festgestellter Forderungen beim Insolvenzgericht eingesehen werden. Die Beteiligten dieses Insolvenzverfahrens haben Gelegenheit, bis zum 09.11.2022 zu diesen Anträgen Stellung zu nehmen.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 24.10.2022
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 1542 IN 2880/19 · A+B Modevertriebs GmbH · Insolvenzgericht München
- Insolvenzgericht
- München
- Aktenzeichen
- 1542 IN 2880/19
- Wirksam am
- 30.06.2020
- Registerbezug
- München, HRB 59113
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
A+B Modevertriebs GmbH, Residenzstraße 18, 80333 München, vertreten durch den
Geschäftsführer Berz Ulrich
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 59113
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte MOSLER + PARTNER RECHTSANWÄLTE mbB, Baierbrunner Straße 25, 81379
München
Die Vergütung und Auslagen des Mitglieds des Gläubigerausschusses Herrn Martin
Keilhauer wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die
Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte
eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 29.06.2020
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 1542 IN 2880/19 · A+B Modevertriebs GmbH · Insolvenzgericht München
- Insolvenzgericht
- München
- Aktenzeichen
- 1542 IN 2880/19
- Wirksam am
- 19.05.2020
- Registerbezug
- München, HRB 59113
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
A+B Modevertriebs GmbH, Residenzstraße 18, 80333 München, vertreten durch den
Geschäftsführer Berz Ulrich
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 59113
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte MOSLER + PARTNER RECHTSANWÄLTE mbB, Baierbrunner Straße 25, 81379
München,
erlässt das Amtsgericht München am 19.05.2020 folgenden
Beschluss
1. Gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 InsO wird für das vorliegende Insolvenzverfahren bis
auf Weiteres das schriftliche Verfahren angeordnet und der Eröffnungsbeschluss
vom 30.01.2020 insoweit aufgehoben.
2. Der für Donnerstag, 28.05.2020, 09:00 Uhr, 1. Stock, Infanteriestraße 5,
Amtsgericht München, Sitzungssaal 102, bestimmte mündliche Prüfungstermin wird
abgesetzt.
3. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 28.05.2020 den
Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Die
Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf
der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft; Forderungen,
gegen die bis dahin kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt.
4. Sollten Beschlussfassungen über die eventuelle Wahl eines anderen
Insolvenzverwalters (§ 57 InsO), über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses
sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der
Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66
(Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der
Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw.
Fortführung des Unternehmens), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen
Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen
oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus
freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die
der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll,
oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll;
wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich
belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig
gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt
oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein
Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162
(Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung
unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei
Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten
Angelegenheiten erforderlich sein, bedarf es der Antragstellung bis 28.05.2020,
damit die Anordnung des schriftlichen Verfahrens widerrufen werden kann.
Gründe:
Gemäß § 5 Abs. 2 S. 3 kann die Anordnung des Insolvenzgerichts, das Verfahren
mündlich zu führen, jederzeit aufgehoben werden.
Aufgrund der weitgehenden Schließung des Gerichtsgebäudes für den Partei- und
Besuchsverkehr kann die Parteiöffentlichkeit des Termins nicht mit Sicherheit
gewährleistet werden.
Daher war die Überleitung ins schriftliche Verfahren angezeigt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss findet die Erinnerung statt (§ 11 Abs. 2 RPflG).
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an
die Beteiligten. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den
Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend.
Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die
Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 3 Tage nach Aufgabe
zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass
ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen
ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt
werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass (§ 38
Abs. 3 FamFG) des Beschlusses. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen
allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten
Werktages.
Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur
Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur
Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch
nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht
eingeht.
Die Mitwirkung eines Rechtsanwalts ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die
Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie
ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht- 19.05.2020
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 1542 IN 2880/19 · A+B Modevertriebs GmbH · Insolvenzgericht München
- Insolvenzgericht
- München
- Aktenzeichen
- 1542 IN 2880/19
- Wirksam am
- 28.04.2020
- Registerbezug
- München, HRB 59113
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
A+B Modevertriebs GmbH, Residenzstraße 18, 80333 München, vertreten durch den
Geschäftsführer Berz Ulrich,
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 59113
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte MOSLER + PARTNER RECHTSANWÄLTE mbB, Baierbrunner Straße 25, 81379
München,
Die Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses wurde festgesetzt. Der
vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch
Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen
werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte
eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 21.04.2020
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 59113 HRB 59113: A+B Modevertriebs GmbH, München, Residenzstr. 18, 80333 München. Über das Vermögen der Gesellschaft ist durch Beschluss des Amtsgerichts München vom 30.01.2020 (Az. 1542 IN 2880/19) das Insolvenzv…
Forderungsprüfung 1542 IN 2880/19 · A+B Modevertriebs GmbH · Insolvenzgericht München
- Insolvenzgericht
- München
- Aktenzeichen
- 1542 IN 2880/19
- Wirksam am
- 31.01.2020
- Registerbezug
- München, HRB 59113
In dem Verfahren über den Antrag d.
A+B Modevertriebs GmbH, Residenzstraße 18, 80333 München, vertreten durch den
Geschäftsführer Berz Ulrich, geboren am XX.XX.XXXX, Adlzreiterstraße 16, 80337
München
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 59113
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte MOSLER + PARTNER RECHTSANWÄLTE mbB, Baierbrunner Straße 25, 81379
München
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen
Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 30.01.2020 um 09.00 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Axel Bierbach
Schwanthalerstrasse 32, 80336 München
Telefon: +49(89)54511125
Telefax: +49(89)54511444
Email: info@mhbk.de
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO)
bis zum 30.03.2020 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.
Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten
auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung
über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die
Beibehaltung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2
(Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus
selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f.
(Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von
Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens,
Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans,
Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen
Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen
oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus
freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die
der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll,
oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll;
wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich
belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig
gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt
oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein
Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162
(Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung
unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei
Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten
Angelegenheiten wird anberaumt auf
Dienstag, 10.03.2020, 09:00 Uhr,
Sitzungssaal 102, 1. Stock, Infanteriestraße 5, Amtsgericht München
Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des
§ 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung
beschlussunfähig ist.
5. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Donnerstag, 28.05.2020, 09:00 Uhr,
Sitzungssaal 102, 1. Stock, Infanteriestraße 5, Amtsgericht München
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine
Benachrichtigung.
6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem
Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der
Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für
den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden
aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten
(§ 28 Abs. 3 InsO).
8. Ein Gläubigerausschuss wird bis zur ersten Gläubigerversammlung eingesetzt.
Dieser besteht aus den Mitgliedern
|Dr. Hans Konrad Schenk für TOM FORD Distribution SRL
Berliner Straße 44, 60311 Frankfurt
|Frau Friederike Weber als Arbeitnehmerin
Jella-Lepman-Straße 38, 81673 München
|Herr Martin Keilhauer für Donner&Reuschel AG
Gustav-Heinemann-Ring 121-123, 80801 München
9. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem
Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des
Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin;
diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
10. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte
Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des
Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der
Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1
InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach
dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Auszug aus den Gründen:
Der Antrag ist am 20.11.2019 beim Insolvenzgericht München eingegangen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte
eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.
Gegen die Entscheidung können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners
(im Folgenden: Beschwerdeführer), die sofortige Beschwerde (im Folgenden:
Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit
für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 30.01.2020
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 59113 HRB 59113: Modehaus Marion Heinrich GmbH, München, Residenzstr. 18, 80333 München. Die Gesellschafterversammlung vom 20.11.2019 hat die Änderung des § 1 (Firma) der Satzung beschlossen. Neue Firma: A+B Modev…
Insolvenzbekanntmachung 1542 IN 2880/19 · A+B Modevertriebs GmbH · Insolvenzgericht München
- Insolvenzgericht
- München
- Aktenzeichen
- 1542 IN 2880/19
- Wirksam am
- 21.11.2019
- Registerbezug
- München, HRB 59113
In dem Verfahren über den Antrag d.
A+B Modevertriebs GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Berz Ulrich,
Residenzstraße 18, 80333 München
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 59113
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte MOSLER + PARTNER RECHTSANWÄLTE mbB, Baierbrunner Straße 25, 81379
München
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs.
1 und 2 InsO)
wird am 21.11.2019 um 12:50 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21
Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Axel Bierbach,
Schwanthalerstrasse 32, 80336 München, Telefon: +49(89)54511125, Telefax: +49
(89)54511444, Email: info@mhbk.de.
wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der
Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam
sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, das vollstreckungsbefangene
Vermögen in Besitz zu nehmen, insbesondere Forderungen des Schuldners auf ein
von ihm zu errichtendes Treuhandkonto einzuziehen. Die Drittschuldner dürfen
nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn, dieser stimmt
der Leistung an den Schuldner zu.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Kassenguthaben des
Schuldners auf ein Treuhandkonto einzuziehen.
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird die Kassenführung übertragen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte
eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 21.11.2019
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 59113 HRB 59113:Modehaus Marion Heinrich GmbH, München, Residenzstr. 18, 80333 München.Vertretungsbefugnis geändert, nun: Geschäftsführer: Benz, Marion, Kauffrau, München, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befu…
HRB 59113 Modehaus Marion Heinrich GmbH, München, Residenzstr. 18, 80333 München. Bestellt: Geschäftsführer: Berz, Ulrich, München, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt.
HRB 59113 Modehaus Marion Heinrich GmbH, München, Falckenbergstr. 9, 80539 München. Geändert, nun: Geschäftsanschrift: Residenzstr. 18, 80333 München.
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.