Veröffentlichungen vom Amtsgericht Chemnitz zum Aktenzeichen HRB 4289
Firma: Kommunale Wohnungsverwaltung Burgstädt/Sachsen GmbH
Sitz: Burgstädt
Adresse: Straße d. Deutschen Einheit 29, 09217 Burgstädt
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HRB 4289: Kommunale Wohnungsverwaltung Burgstädt/Sachsen GmbH, Burgstädt, Straße...
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Veröffentlichung vom 14.04.2005 09:01:00
Kommunale Wohnungsverwaltung Burgstädt/Sachsen GmbH, Burgstädt (Straße d. Deutschen Einheit 29, 09217 Burgstädt). Die Gesellschafterversammlung vom 03.02.2005 mit Nachtrag vom 06.04.2005 hat den Gesellschaftsvertrag neu gefaßt. Dabei wurde insbesondere geändert: § 3 (jetzt: 2; Gegenstand des Unternehmens). Neuer Gegenstand: vorrangig eine sichere und sozial verträgliche Wohnraumversorgung für die Einwohner der Stadt Burgstädt zu gewährleisten. Die Gesellschaft errichtet, betreut, bewirtschaftet, saniert und verwaltet Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen, darunter Eigenheime und Eigentumswohnungen. Sie kann außerdem alle im Bereich der Wohnungswirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen, Grundstücke erwerben, belasten und veräußern sowie Erbbaurechte ausgeben. Sie kann Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden, Gewerbebauten, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen bereitstellen. Entsprechend § 34 c GewO ist die Gesellschaft berechtigt zur Vermittlung des Abschlusses und Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte; Wohnräume, gewerbliche Räume; Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben im Rahmen ihres Geschäftszwecks; wirtschaftliche Vorbereitung/Durchführung von Bauvorhaben alsBaubetreuer im Namen und für Rechnung der Stadt Burgstädt. Die Gesellschaft ist brechtigt, Zweigniederlassungen zu errichten, andere Unternehmen zu erwerben oder zu gründen, sowie sich an solchen zu beteiligen. Beteiligungen, an denen dem Unternehmen allein oder zusammen mit anderen Unternehmen in Sinne von § 96 Abs. 2 1.Halbsatz SächsGemO die Mehrheit der Anteile zustehen, dürfen nur unterhalten werden, wenn der Gesellschaftervertrag oder die Satzung Regelungen vorsieht, die den Vorgaben des § 96 Abs.2Ziffer und 2a-8 SächsGemO entsprechen.