Veröffentlichungen vom Amtsgericht Hamburg zum Aktenzeichen HRB 16214
Firma: GBH Finanz- und Vorsorgeberatung GmbH
Sitz: Hamburg
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HRB 16214: GBH Finanz- und Vorsorgeberatung GmbH, Hamburg, Großer Burstah 36/38,...
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HRB 16214: GBH Finanz- und Vorsorgeberatung GmbH, Hamburg, Börsenbrücke 6, 20457...
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GBH Finanz- und Vorsorgeberatung GmbH, Hamburg, Börsenbrücke 6, 20457 Hamburg. P...
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GBH Finanz- und Vorsorgeberatung GmbH, Hamburg, (Börsenbrücke 6, 20457 Hamburg)....
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Veröffentlichung vom 02.01.2008 22:00:00
GBH Finanz- und Vorsorgeberatung GmbH, Hamburg (Börsenbrücke 6, 20457 Hamburg). Die Gesellschafterversammlung vom 30.08.2007 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 3 Absatz 1 (Stammkapital) und mit ihr die Erhöhung des Stammkapitals um 4.000,00 EUR auf 30.000,00 EUR zum Zwecke der Abspaltung mit der Gayen & Berns Homann GmbH, Hamburg (AG Hamburg HRB 36445) beschlossen. 30.000,00 EUR. Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 30.08.2007 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 30.08.2007 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 30.08.2007 Teile des Vermögens, (Vermögensgegenstände des Teilbetriebs Lebensversicherung) der Gayen & Berns Homann GmbH mit Sitz in Hamburg (AG Hamburg HRB 36445) als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Abspaltung übernommen. Die Abspaltung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers. Die Abspaltung ist mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers am 28.12.2007 wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Abspaltung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Abspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Abspaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.