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Hinweise für Betroffene zur Veröffentlichung von Insolvenzdaten

Wir haben diese Seite eingerichtet, um über die rechtlichen Hintergründe von Insolvenzveröffentlichungen Auskunft zu geben.

Peoplecheck bemüht sich, die Veröffentlichung und Übermittlung von Insolvenzverfahren so neutral und "unschädigend" wie möglich zu gestalten. Daher erwähnen wir in der normalen Suchfunktion nicht das Wort "Insolvenz" oder ähnliches. Zur Beschreibung der Informationen verwenden wir neutral wertende Begriffe, welche keinen direkten Hinweis auf ein Negativmerkmal geben.

Natürlich können Sie ihren Eintrag für Suchmaschinen sperren, klicken Sie hierzu den Button "Inhalte entfernen" auf der entsprechenden Suchseite (http://peoplecheck.de/s/vorname+nachname) an und füllen das Formular aus. Selten kommt es vor, dass im Google-Index die Wörter "Insolvenz" zu ihrem Namen auftauchen. Wenn dies der Fall sein sollte, nutzen Sie bitte das Google Removal Tool und wählen Sie aus, dass "Snippet und Cache" veraltet sind.






Grundsatz: Insolvenzverfahren sind öffentlich § 9 InsO

Insolvenzverfahren sind öffentlich und müssen öffentlich bleiben. Durch Insolvenzverfahren werden Grundrechte von Gläubigern eingeschränkt. Sie müssen im Regelfall auf einen Großteil ihrer Forderung zugunsten der Restschuldbefreiung verzichten. Zur Befriedigung aller Forderungen wird die zur Verfügung stehene "Masse" nach einer Quote aufgeteilt. Die Restschuldbefreiung wirkt gegen alle Insolvenzgläubiger, auch solche, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben (§§ 301, 38 InsO). Daher muss es Gläubigern möglich sein, sich diskriminierungsfrei über Insolvenzverfahren zu informieren. Denn: Regelmäßig werden nicht alle Gläubiger aufgrund fehlender Unterlagen vom Insolvenzverwalter kontaktiert. Das Recht der Gläubiger wiegt schwerer als das Recht des Schuldners. Durch die derzeitige Darstellung im Insolvenzportal wird die "Öffentliche Bekanntmachung" zwar rechtlich bewirkt, jedoch lassen sich aufgrund technischer Mängel nicht alle Insolvenzverfahren problemlos auffinden. Auch kennen nicht alle Gläubiger das Aktenzeichen oder verfahrensführende Gericht, so dass ihnen der Abruf nicht ermöglicht wird. Auch ist es unzumutbar, dass "potentielle" Gläubiger alle 14 Tage, alle Schuldner manuell abfragen müssen, ob diese ggf. Insolvenz beantragt haben.
Desweiteren sind die finanziellen Möglichkeiten während der Wohlverhaltensperiode derart eingeschränkt, dass im Normalfall nur noch Geschäfte des täglichen Bedarfs erledigt werden können. Für diese Geschäfte ist die Abfrage in unserem Portal untersagt.



"Ihr verdient mit meinen Daten Geld!"

Es mag richtig sein, dass wir, wie jedes andere Unternehmen auch, gewinnorientiert arbeiten müssen. Dennoch dient genau die Abrufgebühr aktiv ihrem Schutz vor unberechtigten Abrufen. Außerdem mag Sie ihr Insolvenzverfahren zwar direkt betreffen, jedoch regelt es hauptsächlich die Ansprüche Dritter.







Hilfe ich bekomme keinen Mietvertrag / Arbeitsvertrag

Es tut uns Leid, wenn Sie durch ihre Insolvenz Probleme haben, einen neuen Anstellungsvertrag oder Mietvertrag zu bekommen. Machen Sie uns bitte hierfür nicht verantwortlich.

Vermieter erhalten im Rahmen einer Schufaauskunft oder sonstigen Bonitätsabfrage sowieso die Information über ein laufendes oder abgeschlossenes Insolvenzverfahren (innerhalb der letzen 3 Jahre zum Ende des Kalenderjahres).

Insolvenzverfahren sind für Arbeitgeber öfters problematisch, wegen möglicher Lohn-/Gehaltspfändungen. Daher sollten Sie dem Sachverhalt möglichst offen entgegentreten. Arbeitgeber bewerten Insolvenzen meist neutral und wissen, dass man auch unverschuldet in finanzielle Probleme geraten kann. Insolvenzverfahren sind normale wirtschaftliche Prozesse, die zur Entschuldung dienen.



Meine Insolvenz und Restschuldbefreiung ist länger als 3 Jahre her

Peoplecheck nutzt als Quelle das zentrale und länderübergreifende amtliche Insolvenzportal. Sehr selten kommt es vor, dass das amtliche Insolvenzportal Insolvenzbekanntmachungen.de alte Insolvenzeinträge nicht löscht, obwohl keine Hinderungsgründe dem entgegenstehen. Bitte recherchieren Sie ihre Einträge auf diesem Portal unter "Detailsuche", ihrem Insolvenzgericht und ihrem Namen. Beachten Sie, dass Sie teilweise ihre nur Einträge finden, wenn Sie zuerst Nachnamen und dann Vornamen angeben. Probieren Sie im Zweifelsfall mehrere Schreibweisen durch.

Wenn Sie ihr Insolvenzverfahren finden, kopieren Sie die URL aus der Adresszeile des Browsers und schreiben Sie eine Email mit dem Sachverhalt an redaktion@justiz.de Stichwort: Veröffentlichung Insolvenzverfahren (Ihr Aktenzeichen).

Bitte leiten Sie uns umgehend die Antwortemail der Justiz weiter, damit wir die Veröffentlichungen auch bei uns löschen können, sonst kann es bis zu 3 Jahre dauern, bis unser System die Veröffentlichung automatisch löscht (gesetzliche Frist).



Rechtliche Grundlagen

Gemäß §9 "Öffentliche Bekanntmachung" der Insolvenzordnung sind Insolvenzverfahren öffentlich.

(1) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch eine zentrale und länderübergreifende Veröffentlichung im Internet; diese kann auszugsweise geschehen. Dabei ist der Schuldner genau zu bezeichnen, insbesondere sind seine Anschrift und sein Geschäftszweig anzugeben. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.

Bei Veröffentlichung von öffentlichen Bekanntmachungen durch private Unternehmen ist der §28 BDSG einschlägig. Hier heißt es in Satz 1 Nr. 3

(1) Das Erheben, Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten oder ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke ist zulässig ...
3. wenn die Daten allgemein zugänglich sind oder die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung gegenüber dem berechtigten Interesse der verantwortlichen Stelle offensichtlich überwiegt.


Bei der Übermittlung von öffentlichen Bekanntmachungen durch private Unternehmen ist der §29 BDSG einschlägig. hier heißt es in Satz 1 Nr.2

(1) Das geschäftsmäßige Erheben, Speichern, Verändern oder Nutzen personenbezogener Daten zum Zweck der Übermittlung, insbesondere wenn dies der Werbung, der Tätigkeit von Auskunfteien oder dem Adresshandel dient, ist zulässig, wenn ...
2. die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können oder die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung, Speicherung oder Veränderung offensichtlich überwiegt, oder


Keine rechtliche Grundlage für privatwirtschaftliche Auskünfte ist die Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet (Link). Diese Verordnung regelt lediglich die Veröffentlichung auf dem länderübergreifenden Insolvenzportal Insolvenzbekanntmachungen.de . Desweiteren findet auf peoplecheck.de keine "Öffentliche Bekanntmachung" statt, die Übermittlung erfolgt auf Grundlage §29 BDSG und ist nicht öffentlich. Für Privatunternehmen sind die Regeln im Bundesdatenschutzgesetz einschlägig.



Rechtliche Folgen und Beurteilung

Unsere rechtliche Beurteilung der Sachlage stützen wir auf die Urteile:


Ein Anspruch auf Ausblendung der Einträge aus dem von uns geführten Insolvenzverzeichnis besteht weder nach §§ 29, 35 BDSG noch nach §§ 823, 824, 1004 BGB analog.

Die Erhebung und Speicherung von Negativdaten durch unser Portal, richtet sich nach § 29 Abs. 1 BDSG, wonach das geschäftsmäßige Erheben, Speichern oder Verändern personenbezogener Daten zum Zweck der Übermittlung nur zulässig ist, wenn kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Erhebung, Speicherung oder Veränderung hat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BDSG) oder die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können oder die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung, Speicherung oder Veränderung offensichtlich überwiegt (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 BDSG). Ebenso wie bei der Datenübermittlung nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG, auf den § 29 Abs. 1 S. 2 BDSG verweist, ist eine einzelfallbezogene Interessenabwägung nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vorzunehmen (u.a. BGH Urteil vom 07.07.1983, Az. III ZR 159/82, NJW 84, 437; OLG Saarbrücken Beschluss vom 06.10.2005. Az. 8 UH 323/05 mwN, juris = MDR 2006, 525).

Dieses Abwägungsgebot schließt es nicht aus, dass in den vorliegenden Fällen eine Datenübermittlung zulässig sein wird, weil den für eine Datenübermittlung sprechenden berechtigten Interessen ein solches Gewicht zukommt, dass die Belange des Betroffenen demgegenüber zurücktreten müssen. So werden die berechtigten Interessen der Allgemeinheit an einem Schutz vor der Vergabe von Krediten an Zahlungsunfähige oder – unwillige eine Weitergabe von Daten über die Eröffnung des Konkursverfahrens, die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO durch den Schuldner oder die Zwangsvollstreckung in sein Vermögen in aller Regel rechtfertigen (BGH aaO).

Bei diesen „harten“, d.h. für die Beurteilung der Bonität objektiven Negativmerkmalen ist daher in der Regel die Datenübermittlung zulässig (BGH aaO; OLG Saarbrücken aaO; OLG Frankfurt Urteil vom 15.11.2004, Az. 23 U 155/03, juris = ZIP 2005 654; Schimanski/Bunte/Lwowski: Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl. 2007, § 41 Rz. 15 mwN).

Eine ähnliche Darstellung erfolgt auch auf der amtlichen Seite: Insolvenzbekanntmachungen.de Dort findet lediglich nach 14 Tagen eine Einschränkung statt, dass das beteiligte Amtsgericht genannt werden muss. Jedoch sind auch dort Abfragen möglich im Stil von "AG Charlottenburg" und Name "ME". D.h. man bekommt alle Verfahren aufgelistet die im Namen "me" haben zum Beispiel Meier, Hebamme etc. In diesem Fall werden mehr Unbeteiligte beeinträchtigt, als durch eine direkte Namenssuche auf peoplecheck.de



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