Hinweise für Betroffene zur Veröffentlichung von Insolvenzdaten
Wir haben diese Seite eingerichtet, um über die rechtlichen Hintergründe von Insolvenzveröffentlichungen Auskunft zu geben.
Peoplecheck bemüht sich, die Veröffentlichung und Übermittlung von Insolvenzverfahren so neutral und "unschädigend" wie möglich zu gestalten. Daher
erwähnen wir in der normalen Suchfunktion nicht das Wort "Insolvenz" oder ähnliches. Zur Beschreibung der Informationen
verwenden wir neutral wertende Begriffe, welche keinen direkten Hinweis auf ein Negativmerkmal geben.
Natürlich können Sie ihren Eintrag für Suchmaschinen sperren, klicken Sie hierzu den Button "Inhalte entfernen" auf der entsprechenden Suchseite (http://peoplecheck.de/s/vorname+nachname) an und füllen das Formular aus.
Selten kommt es vor, dass im
Google-Index die Wörter "Insolvenz" zu ihrem Namen auftauchen. Wenn dies der Fall sein sollte,
nutzen Sie bitte das
Google Removal Tool und wählen Sie aus,
dass
"Snippet und Cache" veraltet sind.
Grundsatz: Insolvenzverfahren sind öffentlich § 9 InsO
Insolvenzverfahren sind öffentlich und müssen öffentlich bleiben. Durch Insolvenzverfahren werden Grundrechte von Gläubigern eingeschränkt.
Sie müssen im Regelfall auf einen Großteil ihrer Forderung zugunsten der Restschuldbefreiung verzichten. Zur Befriedigung aller Forderungen
wird die zur Verfügung stehene "Masse" nach einer Quote aufgeteilt. Die Restschuldbefreiung wirkt gegen alle Insolvenzgläubiger, auch solche,
die ihre Forderungen nicht angemeldet haben (§§ 301, 38 InsO). Daher muss es Gläubigern möglich sein, sich diskriminierungsfrei über
Insolvenzverfahren zu informieren. Denn: Regelmäßig werden nicht alle Gläubiger aufgrund fehlender Unterlagen vom Insolvenzverwalter kontaktiert.
Das Recht der Gläubiger wiegt schwerer als das Recht des Schuldners. Durch die derzeitige Darstellung im Insolvenzportal wird die "Öffentliche Bekanntmachung"
zwar rechtlich bewirkt, jedoch lassen sich aufgrund technischer Mängel nicht alle Insolvenzverfahren problemlos auffinden. Auch kennen nicht alle Gläubiger
das Aktenzeichen oder verfahrensführende Gericht, so dass ihnen der Abruf nicht ermöglicht wird. Auch ist es unzumutbar, dass "potentielle" Gläubiger
alle 14 Tage, alle Schuldner manuell abfragen müssen, ob diese ggf. Insolvenz beantragt haben.
Desweiteren sind die finanziellen Möglichkeiten während der Wohlverhaltensperiode derart eingeschränkt, dass im Normalfall nur noch Geschäfte
des täglichen Bedarfs erledigt werden können. Für diese Geschäfte ist die Abfrage in unserem Portal untersagt.
"Ihr verdient mit meinen Daten Geld!"
Es mag richtig sein, dass wir, wie jedes andere Unternehmen auch, gewinnorientiert arbeiten müssen. Dennoch dient genau
die Abrufgebühr aktiv ihrem Schutz vor unberechtigten Abrufen. Außerdem mag Sie ihr Insolvenzverfahren zwar direkt betreffen,
jedoch regelt es hauptsächlich die Ansprüche Dritter.
Hilfe ich bekomme keinen Mietvertrag / Arbeitsvertrag
Es tut uns Leid, wenn Sie durch ihre Insolvenz Probleme haben, einen neuen Anstellungsvertrag
oder Mietvertrag zu bekommen. Machen Sie uns bitte hierfür nicht verantwortlich.
Vermieter erhalten im Rahmen einer Schufaauskunft oder sonstigen Bonitätsabfrage sowieso die Information über
ein laufendes oder abgeschlossenes Insolvenzverfahren (innerhalb der letzen 3 Jahre zum Ende des Kalenderjahres).
Insolvenzverfahren sind für Arbeitgeber öfters problematisch, wegen möglicher Lohn-/Gehaltspfändungen. Daher sollten Sie dem Sachverhalt
möglichst offen entgegentreten. Arbeitgeber bewerten Insolvenzen meist neutral und wissen, dass man auch unverschuldet
in finanzielle Probleme geraten kann. Insolvenzverfahren sind normale wirtschaftliche Prozesse, die zur Entschuldung dienen.
Meine Insolvenz und Restschuldbefreiung ist länger als 3 Jahre her
Peoplecheck nutzt als Quelle das zentrale und länderübergreifende amtliche Insolvenzportal.
Sehr selten kommt es vor, dass das amtliche Insolvenzportal Insolvenzbekanntmachungen.de
alte Insolvenzeinträge nicht löscht, obwohl keine Hinderungsgründe dem entgegenstehen.
Bitte recherchieren Sie ihre Einträge auf diesem Portal unter "Detailsuche",
ihrem Insolvenzgericht und ihrem Namen. Beachten Sie, dass Sie teilweise ihre nur Einträge finden,
wenn Sie zuerst Nachnamen und dann Vornamen angeben. Probieren Sie im Zweifelsfall mehrere Schreibweisen durch.
Wenn Sie ihr Insolvenzverfahren finden, kopieren Sie die URL aus der Adresszeile des Browsers und
schreiben Sie eine Email mit dem Sachverhalt an
redaktion@justiz.de Stichwort: Veröffentlichung Insolvenzverfahren (Ihr Aktenzeichen).
Bitte leiten Sie uns umgehend die Antwortemail der Justiz weiter, damit wir die Veröffentlichungen auch bei uns löschen können, sonst kann
es bis zu 3 Jahre dauern, bis unser System die Veröffentlichung automatisch löscht (gesetzliche Frist).
Rechtliche Grundlagen
Gemäß
§9 "Öffentliche Bekanntmachung" der Insolvenzordnung sind Insolvenzverfahren öffentlich.
(1) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch eine zentrale und länderübergreifende Veröffentlichung im Internet; diese kann auszugsweise geschehen. Dabei ist der Schuldner genau zu bezeichnen, insbesondere sind seine Anschrift und sein Geschäftszweig anzugeben. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
Bei Veröffentlichung von öffentlichen Bekanntmachungen durch private Unternehmen ist der
§28 BDSG einschlägig.
Hier heißt es in Satz 1 Nr. 3
(1) Das Erheben, Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten oder ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke ist zulässig
...
3. wenn die Daten allgemein zugänglich sind oder die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung gegenüber dem berechtigten Interesse der verantwortlichen Stelle offensichtlich überwiegt.
Bei der Übermittlung von öffentlichen Bekanntmachungen durch private Unternehmen ist der
§29 BDSG einschlägig.
hier heißt es in Satz 1 Nr.2
(1) Das geschäftsmäßige Erheben, Speichern, Verändern oder Nutzen personenbezogener Daten zum Zweck der Übermittlung, insbesondere wenn dies der Werbung, der Tätigkeit von Auskunfteien oder dem Adresshandel dient, ist zulässig, wenn
...
2. die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können oder die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung, Speicherung oder Veränderung offensichtlich überwiegt, oder
Keine rechtliche Grundlage für privatwirtschaftliche Auskünfte ist die
Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet (Link).
Diese Verordnung regelt lediglich die Veröffentlichung auf dem länderübergreifenden Insolvenzportal Insolvenzbekanntmachungen.de .
Desweiteren findet auf peoplecheck.de keine "Öffentliche Bekanntmachung" statt, die Übermittlung erfolgt auf Grundlage §29 BDSG und ist nicht öffentlich. Für Privatunternehmen sind die Regeln im Bundesdatenschutzgesetz einschlägig.
Rechtliche Folgen und Beurteilung
Unsere rechtliche Beurteilung der Sachlage stützen wir auf die Urteile:
- VG Karlsruhe · Beschluss vom 5. September 2012 · Az. 6 K 1782/12 (openjur)
- Darüber hinaus bestehen auch inhaltlich keine Erfolgsaussichten. Ein Anspruch auf Löschung der Eintragung steht dem Antragsteller nicht zu. Nach § 35 Abs. 2 Nr. 1 Bundesdatenschutzgesetz sind personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist. Die Speicherung war nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Bundesdatenschutzgesetz zulässig. Der Beschluss über die Restschuldbefreiung wird vom Insolvenzgericht öffentlich bekannt gemacht. Er konnte durch die Antragsgegnerin aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden. Ein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen, welches das Interesse der Antragsgegnerin an der Speicherung offensichtlich belegt, konnte nicht festgestellt werden. Auf Seiten der Antragsgegnerin war zu berücksichtigen, dass das von ihr aufgebaut Informationssystemen sowohl den Interessen der Kreditinstitute und der kreditgebenden gewerblichen Wirtschaft als auch dem Interesse des einzelnen Kreditnehmers dient. Aufgrund der Meldungen der Antragsgegnerin können deren Kunden ohne wesentliche Risiken arbeiten, was auch dazu führt, dass die Kredite schnell und reibungslos abgewickelt und vielfach ohne übermäßige Sicherheitsleistung des Kreditnehmers gewährt werden können (vergleiche BGH, NJW 1978,2151). Hierbei sind alle Umstände von Bedeutung, die Rückschlüsse auf die Zahlungsbereitschaft und die Zahlungsfähigkeit des Schuldners zu lassen. Auskünfte, die geeignet sind, etwaige Kreditgeber zu einer sorgfältigen Bonitätsprüfung zu veranlassen und die für die Kreditvergabe der erforderlich sind, müssen regelmäßig vom betroffenen Kreditnehmer hingenommen werden.
- Die Erteilung der Restschuldbefreiung lässt Rückschlüsse auf die Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners zu. Er war über Jahre hinaus nicht in der Lage, bestehende Verbindlichkeiten vollständig auszugleichen. Diese Information ist für die Kreditwirtschaft von wesentlicher Bedeutung. Der Umstand, dass dem Antragsteller durch die Speicherung der Restschuldbefreiung für den Zeitraum von drei Jahren nicht in unbeschränkter Weise der Weg zu neuen Kreditverträgen öffnet wird, ist insofern hinzunehmen. Zweck der Restschuldbefreiung ist nicht, einem Schuldner einen Neuanfang ohne Überprüfung seiner Kreditfähigkeit zu ermöglichen. Hinzukommt, dass sich der Antragsgegner auf Nachfrage ohnehin auf sein bisheriges Zahlungsverhalten und das vorausgegangene Insolvenzverfahren hinweisen müsste (so auch Amtsgericht Wiesbaden, Beschluss vom 29.11.2010, 91 C 4983/10; Amtsgericht Wiesbaden, Beschluss vom 18.08.2010, 91 C4018/10, nachfolgend Landgericht Wiesbaden, Beschluss vom 21.10.2010, 5 T 9/10).
- AG Wiesbaden · Beschluss vom 13. Januar 2011 · Az. 93 C 107/11 (openjur)
- § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BDSG sieht nunmehr – grundsätzlich – die Löschung dieser Daten jeweils am Ende des vierten Kalenderjahres beginnend mit dem Kalenderjahr, das der erstmaligen Speicherung folgt, vor, wenn eine Prüfung ergibt, dass eine längerwährende Speicherung nicht erforderlich ist. Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Daten zur „Wohlverhaltensphase“, also zu dem Beschluss über die Ankündigung der Restschuldbefreiung gemäß § 291 InsO, von der Antragstellerin zunächst für vier Jahre gespeichert werden durften, wobei die Löschungsfrist in dem Kalenderjahr begann, das der erstmaligen Speicherung folgte.
- Von Gesetzes wegen ist die Prüfung, ob die Daten nunmehr zu löschen sind, nicht anhand des Tags des erledigenden Ereignisses, wie es der Antragsgegner verlangt (vgl. Schriftsatz vom 07.08.2012, S. 3), vorzunehmen. Vielmehr ist diese Prüfung erst zum Ende der Frist vorgesehen. Es ist auch davon auszugehen, dass die Antragstellerin diese Prüfung vorgenommen und die erforderliche Löschung durchgeführt hat, da sie in ihrer Auskunft vom 24.02.2012 mitgeteilt hat, dass zum Beigeladenen neben seinen vollständigen Personalien nur noch die Erteilung der Restschuldbefreiung vom 07.05.2009 gespeichert ist.
- Dass die Antragstellerin dieses Datum, also den vom Amtsgericht München veröffentlichen Beschluss über die Erteilung der Restschuldbefreiung zum Aktenzeichen xxx, nach wie vor gespeichert hat, begründet keine rechtlichen Bedenken. Wie die vom Antragsgegner angeführten Zitate belegen, ist es in der Rechtsprechung anerkannt, dass dieser Beschluss zulässiger Gegenstand einer Speicherung sein kann (vgl. nur OLG Frankfurt, Hinweisbeschluss vom 01.09.2009 – 21 U 45/09 – juris). Diese Auffassung teilt das Gericht ebenfalls.
Ein Anspruch auf Ausblendung der Einträge aus dem von uns geführten Insolvenzverzeichnis besteht weder nach §§ 29, 35 BDSG noch nach §§ 823, 824, 1004 BGB analog.
Die Erhebung und Speicherung von Negativdaten durch unser Portal, richtet sich nach § 29 Abs. 1 BDSG, wonach das geschäftsmäßige Erheben, Speichern oder Verändern personenbezogener Daten zum Zweck der Übermittlung nur zulässig ist, wenn kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Erhebung, Speicherung oder Veränderung hat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BDSG) oder die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können oder die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung, Speicherung oder Veränderung offensichtlich überwiegt (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 BDSG). Ebenso wie bei der Datenübermittlung nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG, auf den § 29 Abs. 1 S. 2 BDSG verweist, ist eine einzelfallbezogene Interessenabwägung nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vorzunehmen (u.a. BGH Urteil vom 07.07.1983, Az. III ZR 159/82, NJW 84, 437; OLG Saarbrücken Beschluss vom 06.10.2005. Az. 8 UH 323/05 mwN, juris = MDR 2006, 525).
Dieses Abwägungsgebot schließt es nicht aus, dass in den vorliegenden Fällen eine Datenübermittlung zulässig sein wird, weil den für eine Datenübermittlung sprechenden berechtigten Interessen ein solches Gewicht zukommt, dass die Belange des Betroffenen demgegenüber zurücktreten müssen. So werden die berechtigten Interessen der Allgemeinheit an einem Schutz vor der Vergabe von Krediten an Zahlungsunfähige oder – unwillige eine Weitergabe von Daten über die Eröffnung des Konkursverfahrens, die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO durch den Schuldner oder die Zwangsvollstreckung in sein Vermögen in aller Regel rechtfertigen (BGH aaO).
Bei diesen „harten“, d.h. für die Beurteilung der Bonität objektiven Negativmerkmalen ist daher in der Regel die Datenübermittlung zulässig (BGH aaO; OLG Saarbrücken aaO; OLG Frankfurt Urteil vom 15.11.2004, Az. 23 U 155/03, juris = ZIP 2005 654; Schimanski/Bunte/Lwowski: Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl. 2007, § 41 Rz. 15 mwN).
Eine ähnliche Darstellung erfolgt auch auf der amtlichen Seite: Insolvenzbekanntmachungen.de
Dort findet lediglich nach 14 Tagen eine Einschränkung statt, dass das beteiligte Amtsgericht genannt werden muss.
Jedoch sind auch dort Abfragen möglich im Stil von "AG Charlottenburg" und Name "ME". D.h.
man bekommt alle Verfahren aufgelistet die im Namen "me" haben zum Beispiel Meier, Hebamme etc.
In diesem Fall werden mehr Unbeteiligte beeinträchtigt, als durch eine direkte Namenssuche auf peoplecheck.de